Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzverordnung der Bundesrepublik Deutschland

Bundesministerium für Gesundheit

Auf Grund des § 36 Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d des Gesetzes vom November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist, verordnet die
Bundesregierung:

Artikel 1
Die Coronavirus-Schutzverordnung vom 29. Januar 2021 (BAnz AT
29.01.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. März 2021 (BAnz
AT 03.03.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern „im Auftrag“ die Wörter
„der EURATOM-Sicherheitsüberwachung,“ eingefügt. In § 3 wird die Angabe „17. März 2021“ durch die Angabe „31. März 2021“
ersetzt.

Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 17. März 2021 in Kraft.

Berlin, den 17. März 2021


Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn

  

Um eine Ausbreitung von Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern,

hat die Bundesregierung mit einer Rechtsverordnung ein Beförderungsverbot für Einreisende aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – verhängt.

Virusvarianten-Gebiete sind Gebiete, in denen durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 festgestellt wurde, weil in diesem Risikogebiet bestimmte, neuartige und gefährlichere Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine fortlaufend aktualisierte Liste der Virusvarianten-Gebiete im Internet unter der Adresse www.rki.de/risikogebiete.

Neben den geltenden Anmelde-, Test- und Quarantäneregeln ist zum Schutz der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland und zur Limitierung des Eintrags und der schnellen Verbreitung der neuen Virusvarianten eine zeitlich befristete Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvarianten-Gebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten.

Das Beförderungsverbot betrifft den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde um weitere 14 Tage verlängert Das Beförderungsverbot gilt bis zum 31. März 2021, 24 Uhr.

Produkt zum Warenkorb hinzugefügt.
0 Artikel - 0,00 
Cookie Consent mit Real Cookie Banner