Am heutigen Tage erhielten wir vom BfArM „Im Verfahren der Erteilung einer Sonderzulassung gemäß § 11 Abs. 1 MPG“ den Bescheid:
„Das erstmalige Inverkehrbringen des oben angeführten betroffenen Medizinprodukts auf dem Ge- biet der Bundesrepublik Deutschland durch den Verantwortlichen nach § 5 MPG wird aus Gründen des Interesses des Gesundheitsschutzes gemäß § 11 Abs. 1 MPG zugelassen.“