Corona-Alarmstufe in Baden Württemberg

Die Alarmstufe in Baden-Württemberg gilt ab Mittwoch, 17. November 2021. Dann ist der Zutritt in vielen Lebensbereichen oft nur noch für Geimpfte und Genesene möglich.

Da am Dienstag, den 16. November 2021, auf den Intensivstationen in Baden Württemberg am zweiten Werktag in Folge mehr als 390 COVID-19-Patienten behandelt wurden, wird in Baden-Württemberg die sogenannte Alarmstufe ausgerufen. In vielen Bereichen gilt deshalb seit Mittwoch, 17. November 2021, die 2G-Regel, so in Restaurants, Museen, bei Ausstellungen oder bei Veranstaltungen. Das bedeutet, dass nur noch geimpfte oder genesene Personen Zutritt haben.

Das dreistufe Warnsystem mit Basis-, Warn- und Alarmstufe gilt weiterhin.

  • · Maskenpflicht entfällt für Besucherinnen und Besucher von Einrichtungen mit Publikumsverkehr in der Basisstufe. Wird das 2G-Optionsmodell in einer Einrichtung angewendet, muss dies mit einem Aushang für den Publikumsverkehr gekennzeichnet werden.
  • · Maskenpflicht entfällt für Beschäftigte, wenn diese ihren Impf- oder Genesenen-Nachweis freiwillig bei den Arbeitgebern vorlegen. Die Wahl der 2G-Option haben grundsätzlich alle Lebensbereiche, zum Beispiel die Gastronomie, Kultur-, Freizeit- und sonstige Einrichtungen sowie Verkehrswesen, Messen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe.
  • · Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet.
  • · Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet
  • · Die Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen.

    AUSNAHMEN:
    > Kinder bis einschließlich 5 Jahre
    > Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
    > In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben
    > Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann
    > Beim 2G-Optionsmodell in der Basisstufe

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung*

  • · Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • · Kinder bis einschließlich 7 Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • · Grundschüler, Schüler eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule) · Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • · Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • · Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • *gilt nicht für Saunen, Dampfbäder und ähnliche Angebote

    Stufenplan für Baden-Württemberg

    Bereits mit der Corona-Verordnung vom 15. September 2021 wurden in Baden-Württemberg drei Stufen festgelegt, die in enger und intensiver Zusammenarbeit mit Expertinnen und Experten aus der medizinischen Praxis entstanden sind:

    Basisstufe: Zahlen und Grenzwerte der Warn- oder Alarmstufe landesweit nicht erreicht oder überschritten.

    Warnstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 8 oder ab 250 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

    Alarmstufe: 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der stationär zur Behandlung aufgenommenen Patientinnen und Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind, je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) erreicht oder überschreitet 12 oder ab 390 COVID-19-Patientinnen und -Patienten auf den Intensivstationen.

    Was gehört zur Grundversorgung?

    Aufgrund der besonderen Bedeutung von Geschäften, die der notwendigen Grundversorgung der Bevölkerung dienen, etwa mit Lebensmitteln oder sonstigen notwendigen Gütern sowie Märkten außerhalb geschlossener Räume, ist der Zutritt zu diesen in der Alarmstufe auch nicht-geimpften und nicht-genesenen Personen gestattet.

    Zu den Geschäften der Grundversorgung zählen

    • Lebensmitteleinzelhandel, Getränkehandel einschließlich Direktvermarktern (Hofläden)
    • Mobile Verkaufsstände für landwirtschaftliche Produkte und Erzeugnisse
    • Metzgereien
    • Bäckereien und Konditoreien
    • Wochenmärkte.
    • Ausgabestellen der Tafeln
    • Apotheken
    • Reformhäuser
    • Drogerien
    • Sanitätshäuser
    • Orthopädieschuhtechniker
    • Hörgeräteakustiker
    • Optiker
    • Babyfachmärkte
    • Zeitschriften- und Zeitungsverkauf
    • Tankstellen
    • Reise- und Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im öffentlichen Personenverkehr
    • Poststellen und Paketdienste
    • Banken und Sparkassen
    • Reinigungen und Waschsalons
    • Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittel 
    • Blumengeschäfte
    • Gärtnereien
    • Baumschulen und Gartenmärkte
    • Bau- und Raiffeisenmärkte ohne Sortimentsbeschränkung
    • Großhandel

    In Zweifelsfällen erfolgt die Entscheidung durch Inaugenscheinnahme der Situation vor Ort durch die lokal zuständigen Behörden.

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