Siebte Verordnung über befristete Eindämmungs-Maßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg

Inhaltsverzeichnis

Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 7. SARS-CoV-2-EindV
vom 6. März 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 24])

geändert durch Verordnung vom 19. März 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 28])

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und § 28a des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) geändert und § 28a durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397, 2400) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 2 der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung vom 27. November 2007 (GVBl. II S. 488), der durch die Verordnung vom 10. Januar 2012 (GVBl. II Nr. 2) neu gefasst worden ist, verordnet die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz:

§ 1 Allgemeine Abstands- und Hygieneregeln, Kontaktdatenerhebung

(1) Jede Person ist verpflichtet,

  1. die physischen Kontakte zu anderen Personen auf ein nötiges Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten,
  2. die allgemeinen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zur Vorbeugung von Infektionen (https://www.infektionsschutz.de/coronavirus.html) zu beachten, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Raumluft durch Frischluft in geschlossenen Räumen,
  3. außerhalb des privaten Raums grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten (Abstandsgebot); sofern die Einhaltung des Mindestabstands nicht möglich ist, soll eine medizinische Maske getragen werden.

(2) Das Abstandsgebot gilt nicht

  1. für Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, für Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten, für Angehörige des eigenen Haushalts sowie für Personen, für die ein Sorge- oder ein gesetzliches oder gerichtlich angeordnetes Umgangsrecht besteht,
  2. im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
  3. zwischen Schülerinnen und Schülern sowie zwischen diesen und den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal in den Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft; die Pflicht zur Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Lehrkräften oder dem sonstigen Schulpersonal bleibt davon unberührt,
  4. zwischen Schülerinnen und Schülern bei der Wahrnehmung von Schulsport,
  5. zwischen Studierenden bei der Wahrnehmung von Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  6. im Trainings- und Wettkampfbetrieb von Berufssportlerinnen und -sportlern, Bundesligateams sowie Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet,
  7. bei der Wahrnehmung von Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten zu beruflichen Zwecken, sofern die Angebote in festen Gruppen wahrgenommen werden; Nummer 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend,
  8. wenn für die Wahrnehmung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten die Unterschreitung des Mindestabstands zwingend erforderlich ist,
  9. in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen, sofern die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs anderweitig nicht gewährleistet werden kann.

(3) Soweit in dieser Verordnung das Erfassen von Personendaten in einem Kontaktnachweis zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung vorgesehen ist, sind in dem Kontaktnachweis der Vor- und Familienname, die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse sowie Datum und Zeitraum der Anwesenheit der betreffenden Person (Veranstaltungsteilnehmende, Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger, Besucherin oder Besucher, Gäste) aufzunehmen. Die betreffende Person hat ihre Personendaten vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. Die oder der Verantwortliche hat die Angaben auf Plausibilität zu kontrollieren sowie sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sie oder er darf den Kontaktnachweis ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt nach infektionsschutzrechtlichen Vorschriften nutzen. Der Kontaktnachweis ist für die Dauer von vier Wochen unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften aufzubewahren oder zu speichern und auf Verlangen an das zuständige Gesundheitsamt herauszugeben. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist der Kontaktnachweis zu vernichten oder zu löschen.

§ 2 Medizinische Maske, Mund-Nasen-Bedeckung

(1) Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, eine medizinische Maske zu tragen, muss diese entweder

  1. den Anforderungen an eine CE-gekennzeichnete medizinische Gesichtsmaske mit der Norm DIN EN 14683:2019-10 (OP-Maske) entsprechen oder
  2. eine die europäische Norm EN 149:2001+A1:2009 erfüllende FFP2-Maske sein, die mit einer CE-Kennzeichnung mit vierstelliger Nummer der notifizierten Stelle gekennzeichnet ist.

Als einer FFP2-Maske nach Satz 1 Nummer 2 vergleichbar gelten auch Masken mit den Typbezeichnungen N95, P2, DS2 oder eine Corona-Pandemie-Atemschutzmaske (CPA), insbesondere KN95, sofern der Abgabeeinheit eine Bestätigung einer Marktüberwachungsbehörde nach § 9 Absatz 3 der Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung vom 25. Mai 2020 (BAnz AT 26.05.2020 V1) beiliegt. Eine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske nach Satz 2 ist nur ohne Ausatemventil zulässig.

(2) Soweit Kinder unter 14 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sein, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln beim Husten, Niesen, Sprechen oder Atmen zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie.

(3) Unbeschadet des § 14 Absatz 8 sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung folgende Personen befreit:

  1. vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  2. Gehörlose und schwerhörige Menschen, ihre Begleitperson und im Bedarfsfall Personen, die mit diesen kommunizieren,
  3. Personen, denen die Verwendung einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung oder wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen.

Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens den vollständigen Namen und das Geburtsdatum enthalten; im Falle der Vorlage bei Behörden oder Gerichten muss es zusätzlich konkrete Angaben beinhalten, warum die betroffene Person von der Tragepflicht befreit ist. Die oder der nach dieser Verordnung zur Kontrolle befugte Verantwortliche hat Stillschweigen über die erhobenen Daten zu bewahren und sicherzustellen, dass die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Sofern im Einzelfall eine Dokumentation der Befreiung von der Tragepflicht erforderlich ist, darf die Tatsache, dass das ärztliche Zeugnis vorgelegt wurde, die ausstellende Ärztin oder der ausstellende Arzt sowie ein eventueller Gültigkeitszeitraum des ärztlichen Zeugnisses in die zu führenden Unterlagen aufgenommen werden; die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist nicht zulässig. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck des Nachweises der Einhaltung bereichsspezifischer Hygieneregeln genutzt werden. Die Aufbewahrung und Speicherung der erhobenen Daten hat unter Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Die erhobenen Daten sind umgehend zu vernichten oder zu löschen, sobald sie für den in Satz 5 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.

§ 3 Arbeitsschutz, besondere Abstands- und Hygieneregeln

(1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen. Bei der Festlegung der Maßnahmen sind die Anforderungen der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemachten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der jeweils geltenden Fassung, die einschlägigen besonderen Hygieneregeln und -empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz sowie die entsprechenden Vorgaben und Hinweise der Arbeitsschutzbehörde und des zuständigen Unfallversicherungsträgers zum Arbeitsschutz und dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen zu beachten.

(2) Im Bereich der Kindertagesbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes sind die Regelungen des Rahmenhygieneplanes für Kindereinrichtungen einschließlich der ergänzenden Vorgaben zum „Infektions- und Arbeitsschutz in Kindertageseinrichtungen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/ergaenzung_zum_rahmenhygieneplan_gemaess_%C2%A7_36_i._v._m._%C2%A7_33_infektionsschutzgesetz.pdf) zu beachten.

(3) Im Bereich der Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und der Schulen in freier Trägerschaft sind die Regelungen zum „Infektions- und Arbeitsschutz in den Schulen in Brandenburg im Zusammenhang mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2/COVID-19 (Ergänzung zum Hygieneplan)“ (https://mbjs.brandenburg.de/media_fast/6288/3._ergaenzung_-_rahmenhygieneplan_in_schulen_msgiv_3.pdf) zu beachten.

§ 4 Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

(2) Die Personengrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für

  1. die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,
  2. die Begleitung unterstützungsbedürftiger Personen,
  3. begleitete Außenaktivitäten mit Kindern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, insbesondere von Grundschulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Einrichtungen der Kinder-, Jugend- und Eingliederungshilfe oder im Rahmen der zugelassenen Kinder- und Jugendarbeit oder einer nachbarschaftlich organisierten Kinderbetreuung,
  4. die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen zwingend erforderlich ist.

§ 5 Versammlungen

(1) Versammlungen unter freiem Himmel sind ausschließlich ortsfest und mit höchstens 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn die Veranstalterinnen und Veranstalter auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherstellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden, einschließlich Versammlungsleitung sowie Ordnerinnen und Ordner.

(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt kumulativ mehr als 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern vorliegen und die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntgegeben hat, sind in diesem Landkreis oder dieser kreisfreien Stadt ab dem Tag nach der Bekanntgabe Versammlungen grundsätzlich untersagt. Eine Unterschreitung des Inzidenz-Wertes innerhalb eines Gesamtzeitraums von drei Tagen ist unbeachtlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 können Versammlungen im Einzelfall genehmigt werden, in den Fällen des Absatzes 1 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist, wobei mit steigender Inzidenz und damit einhergehendem erhöhten Infektionsrisiko der Gesundheitsschutz der Bevölkerung bei der vorzunehmenden Abwägung mit dem Versammlungsrecht zunehmende Bedeutung erlangt.

(4) Veranstalterinnen und Veranstalter von Versammlungen in geschlossenen Räumen haben zusätzlich zu den Maßnahmen nach Absatz 1 sicherzustellen, dass ein regelmäßiger Austausch der Raumluft durch Frischluft stattfindet, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen. Die Höchstzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ist durch Erteilung von Auflagen in Abhängigkeit von der Raumgröße so zu beschränken, dass eine Beachtung der Hygieneregeln nach Absatz 1 sichergestellt ist.

§ 6 Religiöse Veranstaltungen, nicht-religiöse Hochzeiten und Bestattungen

(1) Veranstalterinnen und Veranstalter von religiösen Veranstaltungen außerhalb und innerhalb von Kirchen, Moscheen, Synagogen und sakralen Räumlichkeiten anderer Glaubensgemeinschaften sowie von nicht-religiösen Hochzeiten und Bestattungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden auch am Platz,
  4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. die Untersagung des Gemeindegesangs in geschlossenen Räumen,
  6. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Für Zusammenkünfte zum Zweck der Religionsausübung haben die Glaubensgemeinschaften ihre Hygienekonzepte der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmendenzahl, der Dauer der Zusammenkunft und durch verbindliche Anmeldeerfordernisse erreicht werden.

§ 7 Veranstaltungen und Zusammenkünfte

(1) Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

(2) Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter

  1. unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden und
  2. in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden

sind untersagt. Veranstalterinnen und Veranstalter von nicht nach Satz 1 untersagten Veranstaltungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Teilnehmenden,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Teilnehmenden,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Teilnehmenden; auf Wochenmärkten gilt die Tragepflicht auch auf den Wegen und Flächen zwischen den einzelnen Marktständen,
  4. das Erfassen von Personendaten aller Teilnehmenden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung, außer auf Wochenmärkten,
  5. bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen den regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(3) Die Personengrenzen nach Absatz 2 Satz 1 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Rechtspflege, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind. Bei Gerichtsverhandlungen kann auf das Tragen einer medizinischen Maske verzichtet werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann das zuständige Gesundheitsamt auf Antrag in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von den Personengrenzen zulassen, sofern keine zwingenden infektiologischen Gründe entgegenstehen. Dies kommt insbesondere in Betracht bei Veranstaltungen von Parteien und Wählergruppen zur Aufstellung ihrer Bewerberinnen und Bewerber nach den jeweiligen Wahlgesetzen für bevorstehende Wahlen.

(5) Private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis im privaten Wohnraum und im zugehörigen befriedeten Besitztum oder in öffentlichen oder angemieteten Räumen sind nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, insgesamt jedoch mit höchstens fünf Personen, gestattet; Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie Personen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleiben bei der Berechnung der Personenzahl unberücksichtigt.

§ 8 Verkaufsstellen des Einzel- und Großhandels, Einrichtungen mit Publikumsverkehr

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Verkaufsstellen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen; in Verkaufsstellen dürfen sich nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro angefangene 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zeitgleich aufhalten,
  2. die vorherige Terminvergabe an alle Kundinnen und Kunden,
  3. das Erfassen von Personendaten aller Kundinnen und Kunden in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Verkaufsstellen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
  6. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Absatz 1 Nummer 1 bis 3 gilt nicht für den Großhandel sowie für

  1. Lebensmittelgeschäfte und Getränkemärkte,
  2. Drogerien, Apotheken, Sanitätshäuser, Reformhäuser, Babyfachmärkte,
  3. Buchhandel sowie Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
  4. Tierbedarfshandel und Futtermittelmärkte,
  5. Baufachmärkte,
  6. Baumschulen, Gartenfachmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte,
  7. landwirtschaftliche Direktvermarkter von Lebensmitteln,
  8. Tankstellen,
  9. Tabakwarenhandel,
  10. Verkaufsstände auf Wochenmärkten beschränkt auf die für den stationären Einzelhandel nach dieser Verordnung zugelassenen Sortimente,
  11. Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
  12. Optiker und Hörgeräteakustiker,
  13. Reinigungen und Waschsalons,
  14. Werkstätten für Fahrräder und Kraftfahrzeuge,
  15. Abhol- und Lieferdienste.

Für den Großhandel sowie für die in Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sich bis zu einer Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro zehn Quadratmeter sowie für die darüber hinausgehende Verkaufsfläche nur Kundinnen und Kunden aus demselben Haushalt pro 20 Quadratmeter zeitgleich aufhalten dürfen.

(3) Das Personal der Verkaufsstellen ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(4) Betreiberinnen und Betreiber von Kaufhäusern, Outlet-Centern, Einkaufszentren und vergleichbaren Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Abstands- und Hygieneregeln nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 außerhalb der einzelnen Verkaufsstellen auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Bereichen der Einrichtungen einschließlich der Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Einrichtungen und der direkt zugehörigen Parkplätze und Parkhäuser sicherzustellen. Darüber hinaus haben sie Maßnahmen zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen. Für die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts im Sinne von Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist die Gesamtverkaufsfläche der Einrichtung maßgeblich.

(5) Für Betreiberinnen und Betreiber von sonstigen öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglichen Einrichtungen mit Publikumsverkehr gelten Absatz 1 Nummer 4 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

§ 9 Körpernahe Dienstleistungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, die körpernahe Dienstleistungen erbringen, bei denen dienstleistungsbedingt das Abstandsgebot zwischen der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer und der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger nicht eingehalten werden kann, haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in ihren Betrieben Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen außerhalb der Dienstleistungserbringung,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen,
  4. das Erfassen von Personendaten der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn die besondere Eigenart der Dienstleistung das Tragen einer medizinischen Maske nicht zulässt. In diesen Fällen ist die Inanspruchnahme der Dienstleistung nur dann zulässig, wenn die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger der Leistungserbringerin oder dem Leistungserbringer ein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorlegt. Die Pflicht zur Vorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses nach Satz 2 gilt nicht im Gesundheitsbereich bei der Erbringung medizinischer, therapeutischer oder pflegerischer Leistungen.

§ 10 Gaststätten und vergleichbare Einrichtungen

(1) Gaststätten im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes sind für den Publikumsverkehr zu schließen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Gaststätten, die zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme im Rahmen des Außerhausverkaufs abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt,
  2. Gaststätten im Reisegewerbe im Sinne des Brandenburgischen Gaststättengesetzes; der Verzehr vor Ort ist untersagt,
  3. Verpflegungseinrichtungen (Mensen und Cafeterien) an Hochschulstandorten sowie an betrieblichen, beruflichen oder vergleichbaren Fortbildungseinrichtungen,
  4. Rastanlagen und Autohöfe an Bundesautobahnen,
  5. die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten nach § 11 Absatz 2; Angebote in Buffetform mit Selbstbedienung sollen vermieden werden.

Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für Kantinen für Betriebsangehörige sowie für Angehörige von Polizei und Zoll. Diese dürfen nur zubereitete Speisen oder Getränke ausschließlich zur Mitnahme abgeben und keine Abstell- oder Sitzgelegenheiten bereitstellen; der Verzehr vor Ort ist untersagt. Satz 3 gilt nicht, soweit zwingende Arbeits-, Betriebs- oder Dienstabläufe entgegenstehen.

(3) Die Betreiberinnen und Betreiber der in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,
  4. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

Die Tragepflicht nach Satz 1 Nummer 3 gilt auch im Wartebereich von Außenverkaufsständen, insbesondere solcher von Gaststätten mit Außerhausverkauf.

§ 11 Beherbergung und Tourismus

(1) Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen und Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern oder Verpächterinnen und Verpächtern von Ferienwohnungen und ‑häusern sowie vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken wie Freizeitreisen zu beherbergen. Satz 1 gilt nicht für die Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und -häusern, die auf der Grundlage eines Miet- oder Pachtvertrags mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr nicht nur vorübergehend genutzt werden.

(2) Übernachtungsangebote gegen Entgelt dürfen unabhängig von der Betriebsform nur zu geschäftlichen oder dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellt werden. Die für Angebote nach Satz 1 Verantwortlichen haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. das Erfassen von Personendaten aller Gäste in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  4. in gemeinschaftlich genutzten Räumen auch
    1. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; das Personal der Einrichtung ist von der Tragepflicht befreit, wenn es keinen direkten Gästekontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird,
    2. einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(3) Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote sind untersagt.

§ 12 Sport

(1) Der Sportbetrieb auf und in allen Sportanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 der Sportanlagenlärmschutzverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 5 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Gymnastik-, Turn- und Sporthallen, Fitnessstudios, Tanzstudios, Tanzschulen, Bolzplätze, Skateranlagen und vergleichbare Einrichtungen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die kontaktfreie Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu zehn Personen in dokumentierten Gruppen. Die Nutzung von Umkleiden und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist untersagt.

(3) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel für dokumentierte Gruppen von bis zu 20 Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr; bei der Berechnung der Personenzahl bleibt das begleitende Funktions- oder Aufsichtspersonal unberücksichtigt.

(4) Auf weitläufigen Außensportanlagen dürfen mehrere Personengruppen nach Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Sport ausüben, sofern die Betreiberin oder der Betreiber gewährleistet, dass den einzelnen Personengruppen eine Mindestfläche von 800 Quadratmetern zur Sportausübung zur alleinigen Nutzung zugewiesen wird.

(5) Absatz 1 gilt darüber hinaus nicht für

  1. Sportanlagen, soweit in diesen ausschließlich ärztlich verordneter Sport oder Sport zu sozial-therapeutischen Zwecken ausgeübt wird,
  2. den Schulbetrieb und die Kindertagesbetreuung entsprechend § 17 Absatz 2 Satz 2 sowie für Lehrveranstaltungen in der Sportpraxis an Hochschulen,
  3. den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Berufssportlerinnen und -sportler, der Bundesligateams sowie der Kaderathletinnen und -athleten der olympischen und paralympischen Sportarten an Bundes-, Landes- oder Olympiastützpunkten, der im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet.

§ 13 Spielplätze

(1) Der Besuch und die Nutzung von Spielplätzen und -flächen in geschlossenen Räumen ist untersagt.

(2) Für den Sportbetrieb auf Spielplätzen und -flächen unter freiem Himmel gilt § 12 Absatz 2 bis 4.

§ 14 Einrichtungen des Gesundheits- oder Sozialwesens

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheimen, diesen gleichgestellten Wohnformen und besonderen Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch haben bei Besuchen von Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern sicherzustellen, dass

  1. der Zutritt gesteuert wird und unnötige physische Kontakte zu Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohnern, zum Personal sowie unter den Besuchenden vermieden werden,
  2. soweit möglich, durch bauliche oder andere geeignete Maßnahmen ein wirksamer Schutz der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner sowie des Personals vor Infektionen gewährleistet wird,
  3. Personendaten in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung erfasst werden.

(2) Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen täglich von höchstens zwei Personen besucht werden. Die Personengrenze gilt nicht für die Begleitung von Sterbenden und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen.

(3) Besucherinnen und Besucher haben während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und in den zugehörigen Außenbereichen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen. Besucherinnen und Besucher müssen über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen; die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests oder eines PCR-Tests darf höchstens 48 Stunden vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html;jsessionid=4BA79E976F0F522E8D0D9BE35D1487C4.internet052#doc13490982bodyText5) erfüllen. Die Einrichtungen in der Pflege haben den Besucherinnen und Besuchern die Durchführung einer Testung mittels eines PoC-Antigen-Schnelltests vor dem Besuch anzubieten.

(4) Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html) hinweisen, sind vom Besuchsrecht ausgeschlossen. Ein Besuchsrecht besteht auch dann nicht, sofern in der jeweiligen Einrichtung aktuell ein aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen vorliegt und noch keine wirksamen Maßnahmen zur Isolierung der betroffenen Bewohnerinnen oder Bewohner getroffen werden konnten.

(5) Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 gelten nicht für Betreuerinnen und Betreuer in Betreuungsangelegenheiten, für Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie für die Vornahme erforderlicher gerichtlicher Amtshandlungen. Im Rahmen gerichtlicher Amtshandlungen schließt dies das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein. Von der Durchführung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 ausgenommen sind externe Personen, deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Patientinnen und Patienten sowie Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist, sofern ein vorheriger Test aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann. Von der Durchführung eines vorherigen Tests nach Absatz 3 Satz 2 sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen, deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist.

(6) Alle in Einrichtungen nach Absatz 1 Beschäftigten haben zum Schutz der Patientinnen und Patienten sowie der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen sowie sich regelmäßig, mindestens an drei verschiedenen Tagen pro Woche, in der die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung oder dem zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen. Die Einrichtungen sollen die erforderlichen Testungen organisieren.

(7) Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend. Für Beschäftigte von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gelten die Tragepflicht und die Testpflicht nach Absatz 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an mindestens zwei verschiedenen Tagen pro Woche erfolgt.

(8) Die Befreiungstatbestände nach § 2 Absatz 3 gelten nicht in den Fällen des Absatz 3 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7.

§ 15 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Verkehrsflughäfen

(1) Alle Personen haben bei der Nutzung des Schienenpersonenfernverkehrs, des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Verkehrs mit Taxen und vergleichbaren Angeboten, der Schülerbeförderung sowie sonstiger Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt auch in den für den Publikumsverkehr zugänglichen Gebäuden von Bahnhöfen und Verkehrsflughäfen sowie in den zugehörigen Bereichen (insbesondere Wartebereiche, Haltestellen, Bahnsteige und Bahnhofsvorplätze).

(2) Die Tragepflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für das Fahrpersonal während der Fahrt.

§ 16 Jugendarbeit

Präsenzangebote der Jugendarbeit nach den §§ 11 und 12 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr sind untersagt.

§ 17 Schulen

(1) In den Innen- und Außenbereichen von Schulen nach § 16 des Brandenburgischen Schulgesetzes und in freier Trägerschaft besteht für folgende Personen die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske:

  1. für alle Schülerinnen und Schüler, außer im Sportunterricht; Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 4 sind im Außenbereich von Schulen von der Tragepflicht ausgenommen,
  2. für alle Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal,
  3. für alle Besucherinnen und Besucher.

Schülerinnen und Schüler sind von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske bei Klausuren mit einer Dauer ab 240 Minuten befreit, wenn das Abstandsgebot eingehalten wird. Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ kann die Schule aus pädagogischen Gründen eine Befreiung von der Tragepflicht zulassen. Während des Stoßlüftens in den Schulräumen können Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte und das sonstige Schulpersonal die medizinische Maske vorübergehend abnehmen.

(2) Der schulpraktische Sportunterricht einschließlich des Schwimmunterrichts in geschlossenen Räumen ist untersagt. Satz 1 gilt nicht für die Spezialschulen und Spezialklassen für Sport, für die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie für die Abnahme von Prüfungsleistungen. Im Musikunterricht darf nicht gesungen werden und es dürfen keine Blasinstrumente gespielt werden.

(3) Die Durchführung von Schulfahrten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen vom 13. Januar 2014 (Abl. MBJS S. 8) ist untersagt.

(4) Der Präsenzunterricht in Schulen nach Absatz 1 ist untersagt. Dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler an Förderschulen mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“, Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen sowie Schülerinnen und Schüler in dem letzten Ausbildungsjahr des jeweiligen beruflichen Bildungsgangs. Der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 in der Primarstufe erfolgt im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht. In Abstimmung zwischen dem für Bildung zuständigen Ministerium und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium kann abweichend von Satz 3 unter Berücksichtigung des Infektionsgeschehens entschieden werden, dass der Unterricht in den Jahrgangsstufen 1 bis 6 ausschließlich im Präsenzunterricht stattfindet. Die Durchführung von Prüfungen, insbesondere nach der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz in den Räumen der Oberstufenzentren sowie schulische Testverfahren bleiben zugelassen.

(5) Ab dem 15. März 2021 erfolgt der Unterricht an den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, den Oberstufenzentren, den Schulen des Zweiten Bildungswegs sowie an den Förderschulen „Lernen“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Sehen“ und „Hören“ im Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht.

(6) Für die Notbetreuung der Jahrgangsstufen 1 bis 4 während der Schulzeit in der Zuständigkeit der Grundschule gilt § 18 Absatz 5 und 6 entsprechend.

§ 18 Horteinrichtungen

(1) In den Innenbereichen von Horteinrichtungen besteht für alle Personen ab dem vollendeten fünften Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske außerhalb der Betreuungs- und Bildungsangebote, die in Gruppen-, Bewegungs- oder sonstigen pädagogischen Räumen stattfinden. Für Besucherinnen und Besucher gilt die Tragepflicht auch in den Außenbereichen von Horteinrichtungen.

(2) In Horteinrichtungen und vergleichbaren Angeboten für Kinder im Grundschulalter dürfen Kinder nur in festen Gruppen betreut werden. Die Zusammensetzung der Gruppen soll so weit wie möglich die Schulklassenzusammensetzung berücksichtigen.

(3) Für Sportangebote, das Singen und die Nutzung von Blasinstrumenten gilt § 17 Absatz 2 entsprechend.

(4) Der Hortbetrieb (Betreuung schulpflichtiger Kinder) in erlaubnispflichtigen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen ist untersagt, soweit nach § 17 Absatz 4 Satz 1, 3 oder 4 kein Präsenzunterricht stattfindet. Die Untersagung nach Satz 1 gilt für alle öffentlichen, gemeindlichen und freien Träger sowie für alle Formen der Hortbetreuung im Sinne des Kindertagesstättengesetzes. Hierzu zählen auch alle Angebote nach § 1 Absatz 4 des Kindertagesstättengesetzes, insbesondere Spielkreise und integrierte Ganztagsangebote von Schule und Kindertagesbetreuung.

(5) Für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 4 ist eine Hortbetreuung (Notbetreuung) zu gewährleisten. Einen Anspruch auf eine Notbetreuung haben

  1. Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
  2. Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in den in Satz 3 genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
  3. Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.

Kritische Infrastrukturbereiche im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 sind folgende Bereiche:

  1. Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe sowie Versorgung psychisch Erkrankter,
  2. Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
  3. Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  4. Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Feuerwehr und Bundeswehr sowie sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  5. Rechtspflege und Steuerrechtspflege,
  6. Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,
  7. Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation,
  8. Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
  9. Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft,
  10. Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  11. Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
  12. Veterinärmedizin,
  13. für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  14. Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  15. freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige,
  16. Bestattungsunternehmen.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der Jahrgangsstufen 5 und 6.

(6) Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen und bescheiden den Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 5. Besteht zwischen den Landkreisen und den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden ein Vertrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes, kann der Landkreis den kreisangehörigen Gemeinden, Ämtern und Verbandsgemeinden die Entscheidung gemäß Satz 1 übertragen. Mit vorheriger Zustimmung der Hauptverwaltungsbeamtinnen oder Hauptverwaltungsbeamten der kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden ist dies auch ohne eine vertragliche Vereinbarung nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes möglich. Freien Trägern von Kindertagesstätten und anderen Stellen darf die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung nicht übertragen werden.

(7) Die Notbetreuung kann auch in Schulgebäuden und anderen öffentlichen Gebäuden ohne eine ergänzende Betriebserlaubnis erfolgen, wenn alle Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, einschließlich der Brandschutz- und der Hygieneanforderungen eingehalten werden. Eine ausreichende Aufsicht ist zu gewährleisten, insbesondere hinsichtlich der geänderten Raum- und Gebäudesituation. Der betriebserlaubniserteilenden Dienststelle in dem für Bildung zuständigen Ministerium ist unverzüglich anzuzeigen, wenn durch einen Hort-Träger Räume genutzt werden, für die bisher keine Betriebserlaubnis erteilt wurde.

§ 19 Weitere Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen

(1) Präsenzangebote in Bildungs- sowie Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, insbesondere in Hochschulen, Musikschulen, Kunstschulen, Volkshochschulen, Fahr-, Flug- und Segelschulen sind nur mit jeweils bis zu fünf Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig. Präsenzangebote nach Satz 1 sind auch die Vorbereitung und Durchführung von Wettbewerben von Teilnehmerinnen und Teilnehmern, sofern diese die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Bundeswettbewerb sind. Die Personengrenze nach Satz 1 gilt nicht für

  1. die Durchführung und Vorbereitung von Prüfungen sowie die Abnahme von Prüfungsleistungen,
  2. Lehrveranstaltungen an Hochschulen, die eine zwingende Präsenz erfordern (insbesondere Laborarbeiten).

(2) Der Gesangsunterricht und das Spielen von Blasinstrumenten kann nur als Einzelunterricht und nur unter der Voraussetzung erteilt werden, dass die Einhaltung eines Mindestabstands von 2 Metern zwischen der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer und der Lehrkraft gewährleistet ist.

(3) In den Innenbereichen der in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen. Die Tragepflicht gilt nicht, wenn die Eigenart der Bildungs- oder Aus-, Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme dies nicht zulässt.

(4) § 17 bleibt unberührt.

§ 20 Arbeits- und Betriebsstätten, Büro- und Verwaltungsgebäude

(1) In Arbeits- und Betriebsstätten sowie in Büro- und Verwaltungsgebäuden haben die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher eine medizinische Maske zu tragen. Dies gilt nicht, wenn sie sich an einem festen Platz aufhalten, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern sicher eingehalten wird oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

(2) Bei der Nutzung von Personenaufzügen haben alle Personen eine medizinische Maske zu tragen.

§ 21 Landtag und kommunale Vertretungskörperschaften

Das Selbstorganisationsrecht des Landtags und der kommunalen Vertretungskörperschaften bleibt von den Maßgaben dieser Verordnung unberührt.

§ 22 Schließungsanordnung

(1) Für den Publikumsverkehr zu schließen sind

  1. Theater, Konzert- und Opernhäuser (außer Autotheater und Autokonzerte),
  2. Messen, Ausstellungen, Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste,
  3. Einrichtungen, soweit in diesen Tanzlustbarkeiten stattfinden (insbesondere Clubs, Diskotheken, Musikclubs und vergleichbare Einrichtungen),
  4. Kinos (außer Autokinos),
  5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen,
  6. Schwimmbäder, Spaß- und Freizeitbäder,
  7. Saunen, Dampfbäder, Thermen, Wellnesszentren,
  8. Freizeitparks.

(2) Die Schließungsanordnung nach Absatz 1 gilt auch für Prostitutionsstätten und -fahrzeuge im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes, Bordelle, Swingerclubs und ähnliche Angebote. Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes dürfen nicht durchgeführt werden.

§ 23 Kultur- und Freizeiteinrichtungen

(1) Betreiberinnen und Betreiber von Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäusern, Galerien, Planetarien, Archiven, öffentlichen Bibliotheken, Tierparks, Wildgehegen, Zoologischen und Botanischen Gärten haben auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen in den Einrichtungen Folgendes sicherzustellen:

  1. die Einhaltung des Abstandsgebots zwischen allen Personen,
  2. die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts aller Personen,
  3. die vorherige Terminvergabe an alle Besucherinnen und Besucher; dies gilt nicht für Einrichtungen, die ausschließlich für den Publikumsverkehr zugängliche Außenflächen besitzen,
  4. das Erfassen von Personendaten aller Besucherinnen und Besucher in einem Kontaktnachweis nach § 1 Absatz 3 zum Zwecke der Kontaktnachverfolgung,
  5. das verpflichtende Tragen einer medizinischen Maske durch alle Personen; die Tragepflicht gilt auch auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen vor den Eingangsbereichen einschließlich der direkt zugehörigen Parkplätze,
  6. in geschlossenen Räumen einen regelmäßigen Austausch der Raumluft durch Frischluft, insbesondere durch Stoßlüftung über Fenster oder durch den Betrieb raumlufttechnischer Anlagen mit hohem Außenluftanteil; bei einem aus technischen oder technologischen Gründen nicht vermeidbaren Umluftbetrieb raumlufttechnischer Anlagen sollen diese über eine geeignete Filtration zur Abscheidung luftgetragener Viren verfügen.

(2) Das Personal ist von der Tragepflicht nach Absatz 1 Nummer 5 befreit, wenn es keinen direkten Kundenkontakt hat oder wenn die Ausbreitung übertragungsfähiger Tröpfchenpartikel durch geeignete technische Vorrichtungen mit gleicher Wirkung wie durch das Tragen einer medizinischen Maske verringert wird.

§ 24 Kampfmittelbeseitigung

Unternehmen im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 der Kampfmittelverordnung für das Land Brandenburg vom 9. November 2018 (GVBl. II Nr. 82) ist das planmäßige Sondieren, Freilegen und Bergen von Kampfmitteln in bewohnten Gebieten, in denen in der Folge mit Evakuierungen einer großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist oder die sich im unmittelbaren Bereich von kritischen Infrastrukturen, Krankenhäusern oder Pflegeheimen befinden, untersagt. Ausnahmen können in begründeten Einzelfällen durch schriftliche Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg mit seinem Kampfmittelbeseitigungsdienst zugelassen werden.

§ 25 Bußgeldtatbestände

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 1 Absatz 3 Satz 2 unvollständige oder wahrheitswidrige Kontaktdaten angibt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 3 Satz 3 bis 6 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  3. vorsätzlich entgegen § 2 Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 2 eine Kopie eines ärztlichen Zeugnisses anfertigt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  5. vorsätzlich entgegen § 4 Absatz 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 4 kein Hygienekonzept umsetzt,
  7. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 oder Absatz 4 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  8. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 1 Versammlungen mit mehr als 500 Teilnehmerinnen und Teilnehmern durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 erteilt worden ist,
  9. vorsätzlich entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
  10. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Absatz 2 eine Versammlung durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 5 Absatz 3 genehmigt worden ist,
  11. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  12. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  13. vorsätzlich entgegen § 6 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
  14. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  15. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter unter freiem Himmel mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
  16. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Veranstaltungen ohne Unterhaltungscharakter in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden durchführt oder daran teilnimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 vorliegt oder eine Ausnahme nach § 7 Absatz 4 Satz 1 zugelassen worden ist,
  17. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
  18. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  19. vorsätzlich entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 7 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
  20. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 5 private Feiern oder Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  21. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  22. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  23. vorsätzlich entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 8 Absatz 3 vorliegt,
  24. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 4 oder Absatz 5 kein Hygienekonzept umsetzt,
  25. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 4 oder Absatz 5 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  26. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  27. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  28. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 3 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 9 Absatz 2 Satz 1 vorliegt,
  29. vorsätzlich entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 kein tagesaktuelles Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus vorlegt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
  30. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 trotz Nichtvorlage eines tagesaktuellen Testergebnisses hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2-Virus durch die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger eine körpernahe Dienstleistung erbringt, ohne dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 2 Satz 3 vorliegt,
  31. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 eine Gaststätte für den Publikumsverkehr betreibt, ohne dass eine Ausnahme nach § 10 Absatz 2 vorliegt,
  32. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  33. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  34. vorsätzlich entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Halbsatz 2 vorliegt,
  35. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Personen zu touristischen Zwecken beherbergt oder eine Beherbergung zu solchen Zwecken in Anspruch nimmt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
  36. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 kein Hygienekonzept umsetzt,
  37. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  38. vorsätzlich entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a Halbsatz 2 oder § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
  39. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3 Reisebusreisen, Stadtrundfahrten, Schiffsausflüge und vergleichbare touristische Angebote anbietet oder in Anspruch nimmt,
  40. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 Sportanlagen für den Sportbetrieb betreibt oder dort Sport ausübt, ohne dass eine Ausnahme nach § 12 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 bis 5 vorliegt,
  41. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  42. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 weitere Personen zum Besuch zulässt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 5 vorliegt,
  43. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1 keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  44. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2 einen Besuch zulässt, ohne dass ein negatives Testergebnis nach § 14 Absatz 3 Satz 2 oder eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4 vorliegt,
  45. vorsätzlich entgegen § 14 Absatz 4 Besuche zulässt oder einen Besuch durchführt, ohne dass eine Ausnahme nach § 14 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 vorliegt,
  46. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten keine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt,
  47. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 nicht sicherstellt, dass das Personal bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil trägt oder dass sich das Personal einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
  48. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 sich nicht einer regelmäßigen Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus unterzieht,
  49. vorsätzlich entgegen § 15 Absatz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 vorliegt,
  50. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Präsenzangebote der Jugendarbeit anbietet,
  51. vorsätzlich entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Schulen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
  52. vorsätzlich entgegen § 18 Absatz 1 als Besucherin oder Besucher keine medizinische Maske im Innen- oder Außenbereich von Horteinrichtungen trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
  53. vorsätzlich entgegen § 19 Absatz 3 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 19 Absatz 3 Satz 2 vorliegt,
  54. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 vorliegt,
  55. vorsätzlich entgegen § 20 Absatz 2 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 vorliegt,
  56. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Einrichtung für den Publikumsverkehr betreibt oder in Anspruch nimmt,
  57. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 2 Satz 2 Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes durchführt oder daran teilnimmt,
  58. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 1 kein Hygienekonzept umsetzt,
  59. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 1 nicht die Einhaltung der genannten Maßnahmen sicherstellt,
  60. vorsätzlich entgegen § 23 Absatz 1 Nummer 5 keine medizinische Maske trägt, ohne dass eine Ausnahme nach § 2 Absatz 3 Satz 1 oder § 23 Absatz 2 vorliegt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt darüber hinaus, wer

  1. vorsätzlich entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 sich mit weiteren Personen im öffentlichen Raum aufhält, ohne dass eine Ausnahme nach § 4 Absatz 2 vorliegt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 private Feiern oder Zusammenkünfte mit weiteren Personen durchführt oder daran teilnimmt,
  4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 eine Verkaufsstelle des Einzelhandels nach § 8 Absatz 1 für den Publikumsverkehr öffnet oder in Anspruch nimmt, ohne dass es sich um eine Verkaufsstelle nach § 8 Absatz 2 Satz 1 handelt,
  5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 eine Sportanlage unter freiem Himmel nach § 12 Absatz 1 mit weiteren Personen zur Sportausübung nutzt oder dies als Betreiberin oder Betreiber zulässt,
  6. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 23 Absatz 1 eine Gedenkstätte, ein Museum, ein Ausstellungshaus, eine Galerie, ein Planetarium, ein Archiv oder eine öffentliche Bibliothek für den Publikumsverkehr öffnet oder in Anspruch nimmt.

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne der Absätze 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro geahndet werden.

(4) Die Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den Absätzen 1 und 2 sind als Anlage veröffentlicht.

§ 26 Weitere Maßnahmen der Landkreise und kreisfreien Städte

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sollen über die Vorgaben dieser Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz treffen, wenn und soweit dies wegen örtlicher Besonderheiten oder aufgrund eines regionalen oder lokalen Infektionsgeschehens notwendig ist. Die Landkreise und kreisfreien Städte haben die Einhaltung der Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz in verstärktem Maße zu kontrollieren.

(2) Sobald laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt innerhalb der letzten sieben Tage pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohnern kumulativ mehr als 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus für mindestens drei Tage ununterbrochen vorliegen, hat die zuständige Behörde die Überschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekanntzugeben, sodass in dem betreffenden Landkreis oder in der betreffenden kreisfreien Stadt die folgenden Schutzmaßnahmen ab dem Tag nach der Bekanntgabe für die Dauer von mindestens 14 Tagen angeordnet sind:

  1. abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  2. abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  3. abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,
  4. abweichend von § 8 Absatz 1 unterliegen alle nicht in § 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels einer Schließungsanordnung,
  5. abweichend von § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist der Individualsport auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig,
  6. abweichend von § 23 Absatz 1 sind Gedenkstätten, Museen, Ausstellungshäuser, Galerien, Planetarien, Archive und öffentliche Bibliotheken für den Publikumsverkehr geschlossen.

Die zuständige Behörde hat auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 im Rahmen der öffentlichen Bekanntgabe hinzuweisen.

(3) Wird der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom zehnten bis zum zwölften Tag der Anordnung ununterbrochen unterschritten und gibt die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt, so endet die Anordnung nach Absatz 2 Satz 1 mit Ablauf des Tages, der auf den vierzehnten Tag der Anordnung folgt. Anderenfalls verlängert sich die Anordnung um eine Woche. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, wenn der in Absatz 2 Satz 1 genannte Inzidenz-Wert vom dritten bis zum fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unterschritten wird und die zuständige Behörde die Unterschreitung in geeigneter Weise öffentlich bekannt gegeben hat; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf denjenigen öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen, auf denen der Mindestabstand von 1,5 Metern durch einen erheblichen Teil der anwesenden Personen nicht eingehalten wird oder aufgrund der räumlichen Verhältnisse oder der Anzahl der anwesenden Personen nicht eingehalten werden kann.

(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte können im Wege einer Allgemeinverfügung ein Verbot des Konsums von Alkohol auf den in Absatz 5 genannten öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen anordnen.

(6) Die von den Landkreisen und kreisfreien Städten vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage

  1. der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung vom 12. Juni 2020 (GVBl. II Nr. 49), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 99) geändert worden ist,
  2. der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. Oktober 2020 (GVBl. II Nr. 103),
  3. der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 30. November 2020 (GVBl. II Nr. 110),
  4. der Dritten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 15. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 119), die durch die Verordnung vom 18. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 124) geändert worden ist,
  5. der Vierten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 8. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 3),
  6. der Fünften SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 22. Januar 2021 (GVBl. II Nr. 7),
  7. der Sechsten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 12. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 16), die durch die Verordnung vom 26. Februar 2021 (GVBl. II Nr. 20) geändert worden ist,

ergänzend getroffenen Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben in ihrer Wirksamkeit unberührt.

(7) Während der Laufzeit dieser Verordnung dürfen keine ausnahmsweisen Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen nach § 5 Absatz 1 und 2 des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes durch die örtlichen Ordnungsbehörden zugelassen werden.

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. April 2021 außer Kraft.

Potsdam, den 6. März 2021

Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Integration und Verbraucherschutz

Ursula Nonnemacher

Anlagen

1Allgemeine Begründung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung 282.2 KB2Allgemeine Begründung der Verordnung zur Änderung der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung 218.4 KB3Anlage (zu § 25 Absatz 4) – Bußgeldtatbestände 496.0 KB

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