Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie mit § 28a  Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl.  I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes vom 18.  November 2020 (BGBl. I. S. 2397) geändert, § 28 Absatz 1 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 6  des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 28a Absatz 1, Absatz 2  Satz 1 und Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl.  I. S. 2397) eingefügt worden ist, sowie in Verbindung mit § 7 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 (SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung  vom 12. Januar 2021 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, verordnet das Sächsische  Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt:  

  

§ 1 Grundsätze 

(1) Jeder wird anlässlich der Corona-Pandemie angehalten, die physisch-sozialen Kontakte  zu anderen Menschen außer den Angehörigen des eigenen Hausstandes auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren. Es wird empfohlen, die Zahl der Haushalte und Personen, mit  denen Kontakte zulässig sind, möglichst konstant und möglichst klein zu halten. Wo immer  möglich, ist ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einzuhalten und sind  weitere Maßnahmen zur Ansteckungsvermeidung zu beachten. Es wird empfohlen, im öffentlichen Raum eine medizinische Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske  oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, zu tragen, wenn sich Menschen begegnen. Diese Grundsätze gelten für alle Lebensbereiche, einschließlich Arbeitsstätten. 

(2) Es wird über die Regelungen in § 3 hinaus dringend empfohlen, bei Kontakten für sich und  andere das Risiko von Infektionen zu reduzieren. Dazu gehören auch regelmäßige Händehygiene und die Vermeidung des Hand-Gesichts-Kontaktes. Eltern und Sorgeberechtigte sollen  dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen diese Empfehlungen einhalten,  sofern diese dazu in der Lage sind. In geschlossenen Räumlichkeiten sollte regelmäßig gelüftet werden. Zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung zu infizierten Personen wird die Nutzung der Corona-Warn-App des Bundes dringend empfohlen. 

(3) Es wird empfohlen, auf Reisen, Besuche und Einkäufe zu verzichten, insbesondere soweit  diese mit einem Übertreten der Landesgrenze des Freistaates Sachsen oder der Bundes grenze verbunden sind. 

(4) Es wird dringend empfohlen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr wahrzunehmen, um die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs  auf ein Minimum zu beschränken. 

(5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet auf der Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung in  Fällen von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten den Beschäftigten anzubieten, diese  Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten  Gründe entgegenstehen.

§ 2 Kontaktbeschränkung, Abstandsregelung 

(1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf  privat genutzten Grundstücken ist nur gestattet  

1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und  mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und 

2. den Angehörigen eines weiteren Hausstands. 

Dabei darf die Anzahl der Personen die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschreiten.  Kinder unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. 

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Unterbringung von Flüchtlingen in Aufnahmeeinrichtungen oder  Gemeinschaftsunterkünften, gemeinschaftliche Wohnformen der Eingliederungshilfe nach § 7  Absatz 1 Nummer 2 und 4 und für Assistenzkräfte bei Menschen mit Behinderungen sowie für  Obdachloseneinrichtungen. 

(3) In Einrichtungen und bei Angeboten nach §§ 5, 8 und 8a ist der Mindestabstand von 1,5  Metern einzuhalten. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder des je weils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutzes bleibt hiervon unberührt. 

(4) Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht 

1. in Kindertageseinrichtungen und Einrichtungen der Kindertagespflege (Einrichtungen der Kindertagesbetreuung), 

2. in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen, 

3. bei Maßnahmen der Schulbegleitung in häuslicher Lernzeit, 

4. bei Angeboten nach §§ 19, 28 bis 35a, 41, 42, 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. Februar 2021 (BGBl. I S. 226) geändert worden ist, und 

5. in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Ausbildung, einschließlich der Lehrkräfteausbildung, dienen. 

Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können in den Fällen des Satzes 1  Nummer 1 und 2 durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden. 

(5) Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte der Staatsregierung und der kommunalen Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Terminen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und Maßnahmen, die der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung  dienen, für Zusammenkünfte von kommunalen Räten und von deren Ausschüssen und Organen, Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen und notwendige  Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, von rechts fähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften, für Betriebs- oder Personalversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner sowie für angeordnete Maßnahmen  zur Tierseuchenbekämpfung und zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest einschließlich der Jagdausübung. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach den  geltenden Vorschriften zu gewährleisten.

§ 2a Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen 

(1) § 2 Absatz 1 gilt nicht für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsaus übung bestimmten Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwe cke der Religionsausübung sowie für Eheschließungen und Beerdigungen im engsten Fami lienkreis. An Eheschließungen und Beerdigungen dürfen nicht mehr als zehn Personen teil nehmen. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. Abhängig vom Infektionsgesche hen im jeweiligen Landkreis oder in der jeweiligen Kreisfreien Stadt kann die zuständige kom munale Behörde im Einzelfall Prozessionen im öffentlichen Raum zulassen.  

(2) Die Kirchen und Religionsgemeinschaften regeln ihre Zusammenkünfte zum Zwecke der  Religionsausübung in eigener Verantwortung mit verpflichtender Wirkung. Für Zusammen künfte in Kirchen und von Religionsgemeinschaften zum Zweck der Religionsausübung sind  die aufgestellten Hygienekonzepte, insbesondere durch verbindliche Vorgaben zum Verzicht  auf gemeinschaftlichen Gesang, der besonderen Infektionslage anzupassen. Dies kann durch Reduzierung der Teilnehmerzahl oder der Dauer der Zusammenkünfte oder durch Onlinean gebote ohne anwesende Gemeinde erreicht werden.  

§ 3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz 

(1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung besteht, wenn sich Menschen im  öffentlichen Raum begegnen. Das gilt insbesondere 

1. in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten mit regelmäßigem Publikumsverkehr: 

a) in Beherbergungsbetrieben (Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen, Speiseräumen bis  zum Erreichen des Platzes) und öffentlichen Verwaltungen, 

b) in Banken, Sparkassen und Versicherungen, 

c) vor und in gastronomischen Einrichtungen einschließlich Imbiss- und Caféangeboten  zur und bei Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken, 

d) in Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen, schulischen  oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbildung, einschließlich der Lehrkräfteaus bildung, dienen sowie auf deren Gelände, mit Ausnahme des Unterrichts in den Mu sik- und Tanzhochschulen, des zugelassenen Einzelunterrichts an Musikschulen, so wie der polizeilichen Einsatz- und Selbstverteidigungsaus- und Fortbildung, 

e) in Einrichtungen der Weiterbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes vom  29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom  27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, 

2. in Fußgängerzonen, auf den Sport und Spiel gewidmeten Flächen (ausgenommen Kinder  bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres), auf Wochenmärkten und an Außenver kaufsständen; dies gilt von 6 Uhr bis 24 Uhr; 

3. bei den Zusammenkünften gemäß § 2 Absatz 5 mit Ausnahme der Personen, denen das  Rederecht erteilt wird. 

Ausgenommen von Satz 1 sind die Fortbewegung ohne Verweilen mit Fortbewegungsmit teln und die sportliche Betätigung. 

(1a) Eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (sogenannte OP Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbarer Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemven til, besteht 

1. an Haltestellen, in Bahnhöfen, bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Perso nenbeförderung, einschließlich Taxis, Reisebusse und regelmäßiger Fahrdienste zum 

Zweck der Schülerbeförderung und der Beförderung zwischen dem Wohnort/der  Wohnstätte und Einrichtungen von Menschen mit Behinderungen, pflegebedürftigen  Menschen und Patienten zu deren Behandlung, für die Fahrgäste sowie für das Kontroll und Servicepersonal,  

2. vor dem Eingangsbereich von und in Groß- und Einzelhandelsgeschäften und Läden so wie auf den dazugehörigen Parkplätzen und Parkhäusern für die Kunden und ihre Be gleitpersonen, 

3. auf den Verkehrs- und Gemeinschaftsflächen von Einkaufszentren für die Kunden und  ihre Begleitpersonen, 

4. in Gesundheitseinrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes für  das Personal, Besucher und Patienten mit Ausnahme der Behandlungsräume, wenn die  Art der Leistung dies nicht zulässt, und mit Ausnahme der Zimmer, in denen Patienten  stationär aufgenommenen sind, 

5. für Zusammenkünfte in Kirchen und auf den für die Religionsausübung bestimmten  Grundstücken und in Gebäuden von Religionsgemeinschaften zum Zwecke der Religi onsausübung, mit Ausnahme der vortragenden Person sowie zur rituellen Aufnahme von  Speisen und Getränken, 

6. bei Friseuren und Fußpflegen für die Kunden und die Dienstleister, 

7. in Kraftfahrzeugen, die über § 2 Absatz 1 hinausgehend mit Personen aus unterschiedli chen Hausständen besetzt sind, insbesondere im beruflichen Kontext und bei Fahrge meinschaften, mit Ausnahme der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers, 

8. für Handwerker und Dienstleister in und vor den Räumlichkeiten der Auftraggeber, sofern  dort andere Personen anwesend sind, 

9. bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen nach §§ 8 und 8a, soweit sich aus dieser  Vorschrift nichts anderes ergibt. 

(1b) Eine Verpflichtung zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmas ken, jeweils ohne Ausatemventil, besteht 

1. für die Beschäftigten ambulanter Pflegedienste sowie der spezialisierten ambulanten  Paliativversorgung bei der Ausübung der Pflege und Behandlung im Rahmen der arbeits schutzrechtlichen Bestimmungen, 

2. beim Besuch von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Absatz 2 Nummer 2 zweite Al ternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1  des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 3 des  Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239) geändert worden ist, 

3. für richterliche Anhörungen nach § 7 Absatz 6, zulässige Vor-Ort-Kontakte nach § 7 Ab satz 7 und das Betreten nach § 7 Absatz 8, 

4. in Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes für die Be sucher und für das Personal bei der Ausübung der Pflege und Betreuung im Rahmen der  arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. 

(1c) In Arbeits- und Betriebsstätten gilt für die Beschäftigten eine Verpflichtung zum Tragen  medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbarer Atemschutzmasken nach  der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in  der jeweils geltenden Fassung. Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in Schulen und Einrichtungen  der Kindertagesbetreuung. 

(2) Menschen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen können,  sofern sie nicht dazu in der Lage sind, auf das Tragen der Mund-Nasenbedeckung verzichten.  Es ist zulässig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbe wegungen angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten.

(3) Ausgenommen von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b sind Kinder bis zur Vollendung des  sechsten Lebensjahres. Soweit in dieser Verordnung eine Pflicht zum Tragen von FFP2-Mas ken oder vergleichbaren Atemschutzmasken vorgesehen ist, gilt dies für Kinder zwischen dem  sechsten und dem 15. Geburtstag mit der Maßgabe, dass sie nur einen medizinischen Mund Nasen-Schutz tragen müssen. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 1a gilt nicht für  das Personal, soweit andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden oder kein Kundenkontakt  besteht. Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 bis 1b genügt  die Gewährung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest. Insoweit kann aus infektionsschutz rechtlichen Gründen die Benutzung und der Aufenthalt nach Absatz 1 bis 1b nicht versagt  werden. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bis 1b bestehenden Pflicht keine Mund Nasenbedeckung oder den jeweils vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder 3 bis 5 oder nach Absatz 2 vorliegt, ist die Benutzung von  öffentlichen Verkehrsmitteln zur Personenbeförderung, einschließlich Taxis und Reisebussen nach Absatz 1a Nummer 1 sowie der Aufenthalt nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 unter sagt. 

§ 3a Testpflicht  

(1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten. 

(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März  2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit  dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom  Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die  jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über  die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren. 

(3) Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist. 

§ 4 Schließung von Einrichtungen und Angeboten 

(1) Untersagt ist die Öffnung von Einkaufszentren, Einzel- und Großhandel sowie Ladenge schäften mit Kundenverkehr. Erlaubt ist nur die Öffnung von folgenden Geschäften und Märk ten des täglichen Bedarfs sowie der Grundversorgung: Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Ge tränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Orthopädie schuhtechniker, Bestatter, Optiker, Hörgeräteakustiker, Sparkassen und Banken, Poststellen,  

Reinigungen, Waschsalons und Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Buchläden, Tankstel len, Wertstoffhöfe, Kfz- und Fahrradwerkstätten sowie einschlägige Ersatzteilverkaufsstellen,  Großhandel beschränkt auf Gewerbetreibende, Baumschulen, Gartenbau- und Floristikbe triebe, Gartenmärkte und Blumengeschäfte sowie Baumärkte. 

(2) Untersagt sind die Öffnung und der Betrieb von: 

1. Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen mit Ausnahme 

a) von Schulungen zur Pandemiebekämpfung, 

b) der Schulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen, deren Prüfung in den  Jahren 2021 oder 2022 vorgesehen ist, im Bereich außerschulischer Berufsausbildung  und im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung in nicht dem Schulrecht unterliegenden  Einrichtungen in staatlicher Trägerschaft oder zur Erreichung von Laufbahnprüfungen im  Auftrag des Freistaates Sachsen, 

c) der unmittelbaren Vorbereitung und Durchführung von unaufschiebbaren Prüfungen im  Bereich der berufsbezogenen, schulischen oder akademischen Aus-, Fort- und Weiterbil dung einschließlich der Lehrkräfteausbildung, 

d) des Einzelunterrichts für Personen unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, 

e) der Hochschulen im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes und der  Berufsakademie Sachsen sowie weitergehend 

f) von unaufschiebbaren berufsbezogenen Fortbildungen, 

g) von Aus-, Fort- und Weiterbildungen für Polizei- und Justizvollzugsdienst, Feuerweh ren, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzkräfte, 

h) von Schulungsangeboten für pflegende Angehörige in der eigenen Häuslichkeit des  Pflegebedürftigen und von Weiterbildungen für Angehörige der Gesundheitsfachbe rufe, 

2. Freibädern, Hallenbädern, Kurbädern, Thermen, soweit es sich nicht um Rehabilitationsein richtungen handelt, mit Ausnahme der Nutzung von Freibädern oder Hallenbädern, sofern  dies für die praktische Ausbildung und eine Prüfung berufsbedingt erforderlich ist, 

3. Dampfbädern, Dampfsaunen, Saunen, Solarien und Sonnenstudios, 

4. Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen, soweit sie nicht medizinisch notwendigen Be handlungen dienen, 

5. Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen, 

6. Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs einschließlich Skiaufstiegsanlagen; das Ver bot und die personenmäßige Beschränkung nach § 2 gelten nicht für sportliche Betätigun gen auf diesen Anlagen für Sportlerinnen und Sportler, 

a) für die ein Arbeitsvertrag besteht, der sie zu einer sportlichen Leistung gegen ein Entgelt  verpflichtet und dieses überwiegend zur Sicherung des Lebensunterhalts dient oder die lizenzierte Profisportler sind,  

b) die dem Bundeskader (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1) und Nach wuchskader 2 des Deutschen Olympischen Sportbundes oder dem Spitzenkader des  Deutschen Behindertensportverbandes angehören, die Kader in einem Nachwuchs leistungszentrum im Freistaat Sachsen oder die Schülerinnen und Schüler der vertief ten sportlichen Ausbildung an Sportoberschulen oder Sportgymnasien sind, 

c) im Schulsport sowie 

d) in sportwissenschaftlichen Studiengängen, 

7. Freizeit-, Vergnügungsparks, botanischen und zoologischen Gärten, Tierparks, 

8. Volksfesten, Jahrmärkten, Wintermärkten, Spezialmärkten, Ausstellungen nach § 65 der  Gewerbeordnung, 

9. Diskotheken, Tanzlustbarkeiten, 

10. Messen,  

11. Tagungen und Kongressen, 

12. Musikschulen und Musikunterricht durch freiberufliche Musikpädagogen, mit Ausnahme  des Einzelunterrichts unter Einhaltung der Hygienemaßnahmen nach § 5, Museen, Gale rien, Gedenkstätten, Volkshochschulen, Kinos, Theatern, Opernhäusern, Konzerthäu sern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Tanz- und Kunstschulen, Clubs und  Musikclubs und ähnliche Einrichtungen für Publikum, 

13. Bibliotheken, mit Ausnahme der Medienausleihe sowie mit Ausnahme von Fachbibliothe ken und Bibliotheken an den Hochschulen, der Sächsischen Landes- und Universitätsbib liothek und der Deutschen Nationalbibliothek,

14. Einrichtungen und Angeboten der Kinder- und Jugenderholung gemäß § 11 Absatz 3 Num mer 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 

15. Zirkussen, 

16. Prostitutionsstätten, Prostitutionsveranstaltungen, Prostitutionsvermittlungen, Prostituti onsfahrzeugen, 

17. Busreisen, 

18. Schulfahrten, 

19. Übernachtungsangeboten, mit Ausnahme von Übernachtungen aus notwendigen berufli chen, schulischen, medizinischen oder sozialen Anlässen, 

20. Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, 

21. Gastronomiebetrieben sowie Bars, Kneipen, Cafés, Eisdielen und ähnlichen Einrichtun gen, mit Ausnahme der Lieferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Ge tränken; bei der Abholung von Speisen und Getränken ist ein Verzehr unmittelbar vor Ort  untersagt, 

22. Kantinen und Mensen soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen. Ausgenommen ist die Lie ferung und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken zum Verzehr am Ar beitsplatz. Dies gilt nicht, wenn ein Verzehr am Arbeitsplatz aufgrund der betrieblichen  Abläufe nicht möglich ist. Unternehmensspezifische Alternativen sind dann unter zwingen der Beachtung des § 5 Absatz 3 und 4 sowie der Kontaktdatenerhebung gemäß § 5 Ab satz 6 im begründeten Einzelfall möglich; 

23. Betrieben im Bereich der körpernahen Dienstleistung, mit Ausnahme von a) medizinisch notwendigen Behandlungen und 

b) Friseurbetrieben und Fußpflegen, 

24. allen sonstigen Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen. 

(3) Von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 sind das Betreten und Arbeiten durch Betreiber und  Beschäftigte sowie Prüfer nicht erfasst. 

(4) Nach Absatz 1 und 2 geschlossene Geschäfte, untersagte Betriebe, Einrichtungen und  Angebote können Onlineangebote ohne Kundenkontakt, Onlineangebote ausschließlich zum  Versand oder zur Lieferung von Waren sowie Angebote ausschließlich zur Abholung vorbe stellter Waren in Ladengeschäften vornehmen. Zur Abholung vorbestellter Waren in Ladenge schäften sowie von Speisen und Getränken aus Betrieben nach Absatz 2 Nummer 21 sind im  Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeit fenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden. 

§ 5 

Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und  

Kontaktdatenerhebung 

(1) Die nicht nach § 4 Absatz 1 und 2 geschlossenen Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und  Angebote sowie die Nominierungsveranstaltungen von Parteien und Wählervereinigungen  sind unter Einhaltung der Hygieneregelungen nach den Absätzen 2 bis 4d sowie der Kontakt datenerhebung nach Absatz 6 zulässig. Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen soll ten auf Präsenzveranstaltungen verzichten; dies gilt insbesondere nicht für Labortätigkeiten,  Praktika, praktische und künstlerische Ausbildungsabschnitte sowie Prüfungen. 

(2) In Groß- und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu  800 qm darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche aufhalten. Bei Groß und Einzelhandelsgeschäften sowie Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm darf  sich insgesamt auf einer Fläche von 800 qm höchstens ein Kunde pro zehn qm Verkaufsfläche 

und auf der 800 qm übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche  aufhalten. Für Einkaufszentren ist für die Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 die jeweilige  Gesamtverkaufsfläche anzusetzen. Durch ein mit eigenem oder beauftragtem Personal abge sichertes Einlassmanagement müssen Einkaufszentren und Geschäfte verhindern, dass es im  Innenbereich von Einkaufspassagen oder Einkaufszentren zu Schlangenbildungen kommt.  Die zulässige Höchstkundenzahl, welche gleichzeitig anwesend sein darf, ist im Eingangsbe reich sichtbar auszuweisen. 

(3) Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,  die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel, die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundes ministeriums für Arbeit und Soziales sowie vorhandene branchenspezifische Konkretisierun gen der Unfallversicherungsträger beziehungsweise der Arbeitsschutzbehörde und die ein schlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz in ihrer jeweiligen  Fassung oder Konzepte und Empfehlungen der Fachverbände sind zu berücksichtigen. Etwa ige weitere Schutzvorschriften gemäß der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für So ziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhin derung der Verbreitung des Corona-Virus und der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums  für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtun gen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der  Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie sind einzuhalten. 

(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 und 3 genannten Empfehlungen und Vorschriften ist ein  eigenes schriftliches Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses muss insbeson dere die Abstandsregelung zu anderen Personen sowie weitere Hygienemaßnahmen beinhal ten. Das Hygienekonzept benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner vor Ort. Dieser ist  für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzepts, der geltenden Kontaktbeschränkun gen und Abstandsregelungen sowie der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung o der persönlicher Schutzausrüstungen verantwortlich. Die zuständige Behörde kann das Hygi enekonzept und seine Einhaltung überprüfen. 

(4a) Die Betriebsinhaber und Beschäftigten in Betrieben für körpernahe Dienstleistungen, in Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie vergleichbaren Einrichtungen und Angeboten und Musikschulen sowie Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen, sind verpflichtet, sich  wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen  zu lassen. Für die in Satz 1 genannten Betriebe und Angebote sind Hygienekonzepte zu er stellen, die eine wöchentliche Testung vorsehen müssen. In Betrieben für körpernahe Dienst leistungen sind im Hygienekonzept auch Maßnahmen vorzusehen, die durch gestaffelte Zeit fenster eine Ansammlung von Kunden vermeiden. Wenn es medizinisch begründet ist, kann  in Einzelfällen das Gesundheitsamt abweichende Festlegungen bzgl. der Pflicht zur regelmä ßigen Testung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den  Zeitraum im unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen  Infektion mit SARS-CoV-2. 

(4b) Für die Inanspruchnahme der Dienstleistungen nach Absatz 4a Satz 1 ist ein tagesaktu eller negativer COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest der Kundin oder des Kunden notwendig. Dies gilt nicht für körpernahe Dienstleistungen soweit sie medizinisch notwendig sind sowie für Friseurbetriebe und Fußpflegen. Absatz 4a Satz 4 gilt entsprechend. 

(4c) Beschäftigte in sowie Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe  sind verpflichtet, einmal wöchentlich einen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest mit negativem  Ergebnis vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter elf Jahren. Absatz 4a Satz 4 gilt ent sprechend. 

(4d) Teilnehmer und Unterrichtende in Integrationskursen sind zweimal in der Woche zu tes ten, wenn der Kurs mindestens eine Woche dauert. Bei einer Kursdauer von weniger als einer  Woche ist einmal zu testen. Absatz 4a Satz 4 gilt entsprechend. 

(5) Für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge unterge brachte oder tätige Personen treffen die Unterbringungsbehörden einrichtungs- und objektab hängige Regelungen in Abstimmung mit den zuständigen Behörden.

(6) Personenbezogene Daten zur Nachverfolgung von Infektionen sind durch Veranstalter und  Betreiber von Einrichtungen, Behörden und Gerichten, Angeboten und Betrieben die nicht  nach § 4 Absatz 1 und 2 verboten sind, zu verarbeiten; ausgenommen sind Berufsgeheimnis träger nach § 53 Absatz 1 der Strafprozessordnung, der Bereich von Groß- und Einzelhan delsgeschäften, Läden und Verkaufsständen sowie bei Lieferung und Abholung von mitnah mefähigen Speisen und Getränken. Zu diesem Zweck sind folgende personenbezogene Daten  zu verarbeiten: Name, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse und Postleitzahl der Besucher  sowie Zeitraum und Ort des Besuchs. Es ist sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der  erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nur zum Zweck der  Aushändigung an die für die Erhebung der Daten zuständigen Behörden verarbeitet werden  und sind vier Wochen nach der Erhebung zu löschen. Auf Anforderung sind die verarbeiteten  Daten an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken als der Kontaktnach verfolgung ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, sobald  diese für die Kontaktnachverfolgung nicht mehr benötigt werden. 

(7) Wird eine digitale Erhebung von Kontaktdaten nach Absatz 6 vorgesehen, ist zusätzlich 1. eine analoge Erhebung von Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und 2. eine barrierefreie Datenerhebung 

zu ermöglichen. 

§ 5a 

Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbe 

treuung und Schulen 

(1) In Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und in Schulen der Primarstufe sowie ab dem  10. März 2021 in Förderschulen auch oberhalb der Primarstufe findet eingeschränkter Regelbe trieb mit festen Klassen oder Gruppen und Bezugspersonen in festgelegten Räumen oder Bereichen statt. Satz 1 gilt nicht für Abschlussklassen von Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, sowie von Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Die oberste Schulaufsichtsbehörde gibt Empfehlungen zum eingeschränkten Regelbetrieb. In Einrichtungen der Kindertagespflege kann uneingeschränkter  Regelbetrieb stattfinden. 

(2) Präsenzbeschulung findet für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge der 1. Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichtet werden, 

2. Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, 

3. Oberschulen, 

4. Gymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12), 

5. Berufsschulen (einschließlich Abschlussklassen im Berufsgrundbildungsjahr und im Berufsvorbereitungsjahr sowie Vorabschlussklassen, deren Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2020/2021 am ersten Teil einer in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführten Abschlussprüfung teilnehmen), 

6. Berufsfachschulen (einschließlich Vorabschlussklassen der Berufsfachschule für aner kannte Ausbildungsberufe), 

7. Fachschulen, 

8. Fachoberschulen, 

9. Beruflichen Gymnasien (Jahrgangsstufen 12 und 13), 

10. Abendoberschulen, 

11. Abendgymnasien (Jahrgangsstufen 11 und 12) und 

12. Kollegs (Jahrgangsstufen 11 und 12)

und grundsätzlich nur in den Fächern oder Lernfeldern der jeweiligen Abschlussprüfung statt. Abweichend von § 2 Absatz 4 Satz 1 ist in Schulgebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Schulen sowie bei schulischen Veranstaltungen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen allen Anwesenden einzuhalten. Ferner kann der Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhaus schulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik oder des Krankenhauses aufrecht erhalten  

werden. 

(3) Soweit für Schulen nicht Absatz 1 oder 2 gilt, findet ab dem 15. März 2021 die zeitgleiche  Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen für höchstens die Hälfte der Zahl der Schülerin nen und Schüler je Klasse oder Kurs statt, die in den §§ 1, 3 und 4 der Sächsischen Klassen bildungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) nebst ihrer Anlage als Obergrenze  festgelegt ist, jedoch nicht für mehr als 16 Schülerinnen und Schüler je Klasse oder Kurs  (Wechselmodell). Die Präsenzbeschulung für die Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge  kann abweichend von Absatz 2 im Wechselmodell durchgeführt werden. Am Landesgymnasium  Sankt Afra zu Meißen kann ab dem 15. März 2021 die Präsenzbeschulung abweichend von Satz  1 auch ohne Wechselmodell durchgeführt werden.  

(4) Soweit keine Präsenzbeschulung nach Absatz 1 oder 2 stattfindet, gilt bis zum 12. März  2021 für Schulen und Schulinternate § 5a Absatz 1, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6 der Säch sischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) entspre chend. 

(5) Ab dem 15. März 2021 ist Personen, mit Ausnahme von Schülerinnen und Schülern der  Primarstufe, der Zutritt zum Gelände von Schulen untersagt, wenn sie nicht durch eine ärztli che Bescheinigung oder durch einen Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Test ergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die  Ausstellung der ärztlichen Bescheinigung und die Durchführung des Tests dürfen nicht länger  als drei Tage, für Schülerinnen und Schüler nicht länger als eine Woche zurückliegen. Das Zu trittsverbot nach Satz 1 gilt nicht, wenn unmittelbar nach dem Betreten des Geländes der Schule  ein Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt wird. Das Zutrittsverbot nach Satz 1  gilt nur für diejenigen Schulen, in denen Selbsttestkits für schulisches Personal, Hortpersonal  sowie, mit Ausnahme der Primarstufe, Schülerinnen und Schüler in hinreichender Zahl vorlie gen. Sofern ein Zutrittsverbot nach Satz 1 gilt, sind im Eingangsbereich des Geländes der Schule  entsprechende Hinweise anzubringen. 

(6) Schülerinnen und Schüler, gegebenenfalls vertreten durch ihre Personensorgeberechtig ten, können sich von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung nach Absatz 1 schriftlich ab melden. Die Abmeldung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. Abmeldungen,  die aufgrund des § 5a Absatz 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar  2021 (SächsGVBl. S. 213) vorgenommen wurden, gelten als Abmeldungen nach Satz 1 fort,  solange die Schülerin oder der Schüler an der Präsenzbeschulung nicht teilnimmt.  

(7) Die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts für Schülerinnen und  Schüler, die nicht an einer Präsenzbeschulung teilnehmen, bleibt zulässig. 

(8) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in ei nem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge überschritten, ist die  Kindertagesbetreuung, außer in Einrichtungen der Kindertagespflege, und die Präsenzbe schulung nach Absatz 1 und 3 Satz 1 in dem Landkreis oder der Kreisfreien Stadt ab der  jeweils folgenden Woche unzulässig. In diesem Fall ist eine Notbetreuung entsprechend § 5a Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 26. Januar 2021 (Sächs GVBl. S. 162) mit der Maßgabe zulässig, dass 

1. Referendarinnen und Referendare den Auszubildenden im Sinne des § 5a Absatz 4 Satz  1 Nummer 3 der genannten Verordnung gleichgestellt werden, 

2. Drogerien den Apotheken und Sanitätshäusern in den Anlagen 1 und 2 zu § 5a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 der genannten Verordnung gleichgestellt werden und 

3. die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule die Formblätter zum Nachweis der  beruflichen Tätigkeit im Original bis zum 6. September 2021 aufzubewahren und danach 

unverzüglich zu vernichten hat. 

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in dem  Landkreis oder der Kreisfreien Stadt an fünf Werktagen in Folge wieder unterschritten, ist  die Kindertagesbetreuung und die Präsenzbeschulung nach Absatz 1 und 3 Satz 1 in dem  Landkreis oder der Kreisfreien Stadt ab der folgenden Woche wieder zulässig und die Not 

betreuung nach Satz 2 unzulässig. Samstage gelten als Werktage. Das Überschreiten und  das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und Satz 3 ist durch die  oberste Landesgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde öffentlich  bekannt zu machen. Die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Maßnahmen nach Satz 1 bis  3 ist durch die oberste Landesgesundheitsbehörde öffentlich bekannt zu machen. Die ober 

ste Landesgesundheitsbehörde soll im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichts behörde durch Allgemeinverfügung für einen Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt oder Teile  davon die Unzulässigkeit von Maßnahmen nach Satz 1 ganz oder teilweise aufheben, wenn 

1. das Überschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes auf einen konkreten räumlich be grenzten Anstieg der Infektionszahlen (Hotspot) zurückzuführen ist, der mit der Kindertag esbetreuung oder der Präsenzbeschulung nicht in Zusammenhang steht, oder  

2. bereits ein Rückgang des Inzidenzwerts festgestellt wurde, der ein baldiges Unter schreiten erwarten lässt. 

(9) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde für Schulen, unter deren Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften und sonstigem Personal mehr als eine an einer Präsenzbeschulung teilneh mende Person eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufweist, anordnen: 

1. über Absatz 3 hinaus für die gesamte Schule oder einzelne Klassen- oder Jahr gangsstufen des jeweiligen Bildungsgangs das Wechselmodell oder 

2. die vorübergehende teilweise oder vollständige Schließung der Schule. 

(10) Der Aufenthalt auf dem Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und dem Gelände von Schulen ist Personen untersagt, die 

1. mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind, 

2. mindestens eines der folgenden Symptome zeigen: allgemeines Krankheitsgefühl, Fieber ab 38 Grad Celsius, Durchfall, Erbrechen, Geruchsstörungen, Ges chmacksstörungen, nicht nur gelegentlicher Husten, oder 

3. innerhalb der vergangenen 14 Tage persönlichen Kontakt mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, es sei denn, dieser Kontakt fand in Ausübung eines Berufes im Gesundheitswesen oder in der Pflege unter Wahrung der berufstyp ischen Schutzvorkehrungen statt. 

Kinder, Schülerinnen oder Schüler, die mindestens ein Symptom im Sinne von Satz 1 Nummer 2 während der Betreuung, während des Unterrichts oder einer sonstigen schulischen Veran staltung zeigen, sollen in einem separaten Raum untergebracht werden. Das Abholen durch einen Personensorgeberechtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person ist unverzüg lich zu veranlassen. Satz 2 und 3 gilt entsprechend, wenn ein auf dem Gelände der Schule  

durchgeführter Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 ein positives Testergebnis aufweist. 

(11) Zeigen Kinder, Schülerinnen oder Schüler mindestens ein Symptom im Sinne von Absatz  10 Satz 1 Nummer 2, ist ihnen der Zutritt zu der Einrichtung erst zwei Tage nach dem letztma ligen Auftreten eines Symptoms gestattet. 

(12) Absatz 10 Satz 1 Nummer 2 und 3, Satz 2 und 3 sowie Absatz 11 gilt nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen am selben Tage durchgeführten Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis nachweisen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Absatz 10 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 und 3 sowie Absatz 11 gilt ferner nicht für Personen, die durch eine ärztliche Bescheinigung, einen Aller gieausweis, den Nachweis einer chronischen Erkrankung oder ein vergleichbares Dokument glaubhaft machen, dass keine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

(13) Gemeinschaftlicher Gesang ist nur im Freien erlaubt. 

(14) Zur Kontaktnachverfolgung ist täglich zu dokumentieren, 

1. welche Kinder in einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung betreut wurden, 2. wer diese Kinder betreut hat, 

3. welche Personen mit Ausnahme der betreuten Kinder und des Personals sich länger als 15 Minuten in einem Gebäude einer Einrichtung der Kindertagesbetreuung aufge halten haben und 

4. welche Personen mit Ausnahme von Schülerinnen, Schülern, schulischem Personal und Hortpersonal sich länger als 15 Minuten in einem Schulgebäude aufgehalten haben. § 5 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. 

(15) Liegen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen Dokumentationen nach den Ziffern 3.4, 4.4 oder 4.5 der Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrich tungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit  der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Sozia les und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, vor, sind diese Dokumentationen nach Ablauf von vierWochen nach dem Tag der Dokumentation unverzüglich zu löschen oder zu vernichten. 

§ 5b 

Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen 

(1) Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder ver gleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, besteht 

1. vor dem Eingangsbereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternaten; dies gilt nicht für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres, 2. in Gebäuden und auf dem sonstigen Gelände von Einrichtungen der Kindertagesbe treuung sowie bei deren Veranstaltungen; dies gilt nicht für in diesen Einrichtungen be treute Kinder sowie während der Betreuung für ihr Personal, 

3. in Schulgebäuden, auf dem sonstigen Gelände von Schulen, in Schulinternaten sowie bei schulischen Veranstaltungen; dies gilt nicht für Schülerinnen, Schüler, schulisches Personal und Hortpersonal, 

a) wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird, 

b) in der Primarstufe innerhalb der Unterrichtsräume, 

c) in Horten innerhalb der Gruppenräume, 

d) auf dem Außengelände von Grund- und Förderschulen sowie Horten unter Beibehaltung der festen Klassen und Gruppen, 

e) im Unterricht an Förderschulen der Sekundarstufe I, 

f) im Unterricht derWerkstufe der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geis tige Entwicklung, 

g) im inklusiven Unterricht für die Förderschwerpunkte Hören und Sprache, h) zur Aufnahme von Speisen und Getränken im Schulgebäude und 

i) bei der Abnahme von Tests gemäß § 5a Absatz 5; 

sowie 

4. wenn dies durch Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesell schaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kinder tagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt wird. 

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. 

(3) Zur Glaubhaftmachung einer Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 genügt die Gewäh rung der Einsichtnahme in ein ärztliches Attest, welches die gesundheitliche Einschränkung sowie die durch die Erfüllung der Pflicht zu erwartenden Beeinträchtigungen benennt und erkennen lassen soll, auf welcher Grundlage die Ärztin oder der Arzt zu dieser Einschätzung

gelangt ist. Personen, die entgegen der nach Absatz 1 bestehenden Pflicht den vorgeschrie benen Mund-Nasen-Schutz nicht tragen, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt, ist der Aufenthalt nach Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 1, Nummer 2 Halbsatz 1 und Nummer 3 Halbsatz 1 untersagt. Wer Einsicht in ein ärztliches Attest nach Satz 1 erhält, hat  

Stillschweigen über die darin enthaltenen Gesundheitsdaten zu bewahren. 

(4) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen sind befugt, von dem ärztlichen At test, mit dem eine Befreiung von der Pflicht nach Absatz 1 glaubhaft gemacht wird, eine ana loge oder digitale Kopie zu fertigen und diese aufzubewahren. Das Original des Attests darf nur mit Zustimmung des Vorlegenden aufbewahrt werden. Die Kopie oder das Attest ist vor unbefugtem Zugriff zu sichern und nach Ablauf des Zeitraumes, für welchen das Attest gilt, unverzüglich zu löschen oder zu vernichten, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres 2021. 

§ 5c 

Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen 

(1) Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, Schulen und Schulinternate müssen auch dann einen Hygieneplan haben, wenn sie keine Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes sind. Der Hygieneplan muss für Einrichtungen der Kindertagesbe treuung auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Kindereinrich tungen (Kinderkrippen, -gärten, -tagesstätten, auch integrativ, und Kinderhorte)“, Stand: April 2007, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, und für Schulen und Schulinternate auf dem „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 Infektionsschutzgesetz für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden“, Stand: April 2008, veröffentlicht im Internet unter www.gesunde.sachsen.de, in seiner jeweils geltenden Fassung, beruhen. Er soll den Be sonderheiten der konkreten Einrichtung Rechnung tragen. 

(2) Absatz 1 gilt nicht für Einrichtungen der Kindertagespflege. 

(3) Der Hygieneplan kann aus triftigem Grund Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder eines anderen Mund-Nasen-Schutzes vorsehen. 

(4) Klinik- und Krankenhausschulen erlassen den Hygieneplan im Benehmen mit der Leitung des Klinikums. 

(5) Direkte körperliche Kontakte sollen vermieden werden. 

(6) Regelmäßig genutzte Oberflächen, Gegenstände und Räume sind täglich gründlich zu rei nigen. Technisch-mediale Geräte sind nach jeder Nutzung gründlich zu reinigen. Sämtliche genutzte Räumlichkeiten sind täglich mehrfach gründlich zu lüften. Unterrichtsräume sollen darüber hinaus mindestens einmal während der Unterrichtsstunde, spätestens dreißig Mi nuten nach deren Beginn, gründlich gelüftet werden. 

(7) Wer eine Einrichtung der Kindertagesbetreuung, eine Schule oder ein Schulinternat be tritt, hat sich unverzüglich die Hände gründlich zu waschen oder mit einem zumindest begrenzt viruziden Mittel zu desinfizieren. Die Einrichtung stellt sicher, dass geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen und Desinfizieren zugänglich sind. Der Träger der Einrichtung stellt sicher, dass die dafür notwendigen hygienischen Mittel, insbesondere Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmittel, in hinreichen der Menge vorgehalten werden. Personen, die sich in der Einrichtung aufhalten, sind auf die Einhaltung dieser Hygienemaßregeln altersgerecht hinzuweisen. Insbesondere sind im Eingangsbereich der Einrichtung entsprechende Hinweise anzubringen.

§ 6 

Saisonarbeitskräfte 

Wer Personen beschäftigt, die  

1. zum Zweck einer turnusgemäßen oder zu einer bestimmten Zeit innerhalb eines Jahres  mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme vorübergehend aus dem Ausland in das  Gebiet des Freistaates Sachsen einreisen (Saisonarbeitskräfte), 

2. in Gemeinschaftsunterkünften wohnen und  

3. in Betrieben arbeiten, in denen gleichzeitig mehr als zehn Beschäftigte einschließlich  Leiharbeitskräften, Beschäftigten eines Werkunternehmens und sonstige Personen tä tig sind, 

muss sicherstellen, dass diese bei Beginn der Beschäftigung über einen ärztlichen Befund in  deutscher oder englischer Sprache verfügen, aus dem sich ergibt, dass eine molekularbiolo gische Testung keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 ergeben hat. Die Testung darf höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenom men worden sein. Personen, welche nicht über den ärztlichen Befund nach Satz 1 verfügen,  dürfen nicht beschäftigt werden. Der Betriebsinhaber, der Saisonarbeitskräfte beschäftigt, ist  verpflichtet, die Arbeitsaufnahme der Saisonarbeitskräfte jeweils grundsätzlich 14 Tage vor  ihrem Beginn der zuständigen Behörde sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde anzuzeigen. Eine spätere Anzeige ist nur ausreichend, wenn der Betriebsinhaber glaubhaft  macht, dass eine frühere Anzeige aus zwingenden betrieblichen oder sonstigen Gründen nicht  möglich war. Die Anzeige hat die Namen der Saisonarbeitskräfte, deren Unterbringungsort,  Art und Zeitraum der Tätigkeit sowie die Kontaktdaten des Betriebsinhabers zu enthalten. Die  Anzeigepflicht besteht auch, wenn die Saisonarbeitskräfte während ihres Aufenthalts in der  Bundesrepublik Deutschland den Betrieb oder den Arbeitgeber wechseln. 

§ 7 

Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und  Sozialwesens 

(1) Der Besuch folgender Einrichtungen ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2  zulässig: 

1. Alten- und Pflegeheime einschließlich Kurzzeitpflegeeinrichtungen, 

2. Einrichtungen nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes  vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2019  (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, und ambulant betreuten Wohngemeinschaften  sowie Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 2 und 3 des Säch 

sischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes, soweit für diese der Teil 2 des Sächsi schen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes Anwendung findet, 

3. Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Kran kenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Ab satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes) und  

4. genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 13  Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 1 Satz 1, § 34 Satz 1, § 35, § 35a Absatz 2 Nummer 3 und  4, § 42 Absatz 1 Satz 2 sowie § 42a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie  Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche er 

bracht werden. 

(2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 sind zur Aufrechterhaltung der Besuchsmöglichkeiten  verpflichtet. Im Rahmen eines Hygieneplans nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 und 2 oder § 23  Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes oder eines eigenständigen Konzepts ist durch Rege lungen zum Besuch und nach Bedarf zum Verlassen und Betreten der Einrichtungen durch 

die Bewohnerinnen und Bewohner sicherzustellen, dass die Regelungen nicht zu einer voll ständigen sozialen Isolation der Betroffenen führen (einrichtungsbezogenes, bewohnerorien tiertes Besuchskonzept). Die Regelungen haben insbesondere Bestimmungen zu einzuhal tenden Hygienemaßnahmen, zur Anzahl der Besucherinnen und Besucher, zur Nachverfolg barkeit eventueller Infektionsketten und zur Sicherstellung der fortlaufenden praktischen Aus bildung in Berufen des Gesundheits- und Sozialwesens zu enthalten. § 5 Absatz 6 und 7 gilt  

entsprechend. Die Besuchs- und Betretungsregelungen sind an die aktuelle regionale Infekti onslage anzupassen sowie auf der Internetseite der Einrichtung zu veröffentlichen und müs sen in einem angemessenen Verhältnis zwischen dem Schutz der versorgten Personen und  deren Persönlichkeits- und Freiheitsrechten stehen.  

(3) Besuchern in Einrichtungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 sowie in Wohnstätten, in  denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche erbracht werden, darf  der Zutritt nur nach erfolgtem Antigentest auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem  Testergebnis vor Ort oder mit tagaktuellem Nachweis eines negativen Ergebnisses eines An 

tigentests auf das Coronavirus-SARS–CoV-2 gewährt werden. Dem Antigentest steht ein  PCR-Test gleich, der nicht älter als 48 Stunden ist. Die Einrichtungen sind verpflichtet, auf  Wunsch der Besucherinnen und Besucher einen Antigentest durchzuführen. Besucher im  Sinne der Verordnung sind alle Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur je 

weiligen Einrichtung stehen und mit den Bewohnern, betreuten Personen oder dem Pflege personal in Kontakt geraten mit Ausnahme von Personen im Noteinsatz. Im Hygienekonzept  können Ausnahmen für Besuche zum Zweck der Sterbebegleitung aufgenommen werden. 

(4) Für die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1, Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71  Absatz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch und ambulante  Pflegedienste wird gemäß der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021 (BAnz AT  27.01.2021 V2) in der jeweils geltenden Fassung eine Testung für die Beschäftigten sowie für  die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen angeordnet, die dreimal in der Woche zu erfolgen  hat, sofern in der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung nicht anderes geregelt ist. 

Eine tägliche Testung wird dringend empfohlen. Im Übrigen wird den Einrichtungen nach Ab satz 1 Nummer 2 bis 4 sowie in Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an  Kindern und Jugendlichen erbracht werden, dringend empfohlen, den Anspruch auf Testung  gemäß der Coronavirus-Testverordnung regelmäßig möglichst zweimal wöchentlich für die  Beschäftigten zu gewährleisten. Wenn es medizinisch begründet ist, kann in Einzelfällen das  Gesundheitsamt abweichende Festlegungen in Bezug auf die Pflicht zur regelmäßigen Tes tung auf einen Nachweis auf SARS-CoV-2 treffen. Dies gilt insbesondere für den Zeitraum im  unmittelbaren Anschluss an die Absonderungszeit nach einer nachgewiesenen Infektion mit  SARS-CoV-2. 

(5) Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter gemäß § 60  des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt  durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden  ist, und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen dürfen von  den dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden.  Von dem Verbot nach Satz 1 sind Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen  Wohnform nach § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen und  deren Betreuung und pflegerische Versorgung auch zeitweise nicht durch Eltern, Angehörige  oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann, ausgenommen. Von dem Ver bot nach Satz 1 können durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder durch  den Leiter des anderen Leistungsanbieters diejenigen Menschen mit Behinderungen ausge 

nommen werden, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich gemäß §  57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Weiter können von dem Verbot nach Satz  1 durch den Leiter der Werkstatt für behinderte Menschen oder des anderen Leistungsanbie ters Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen  oder des anderen Anbieters erforderlich sind, ausgenommen werden. Ausnahmen vom Betre tungsverbot sind nur dann zulässig, wenn ein Arbeitsschutz- und Hygienekonzept nach § 5  Absatz 3 und 4 und eine Testkonzeption vorliegen. Bei Beschäftigten, die in Einrichtungen 

nach Absatz 1 Nummer 2 wohnen, ist das Arbeitsschutz- und Hygienekonzept mit der jeweili gen Leitung der Wohneinrichtung der Werkstattbeschäftigten abzustimmen. Dabei sind Rege lungen im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, insbesondere zu Beförderung  und Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption mit regelmäßigen  Testungen der beschäftigten und betreuten Menschen zu treffen. Die Sätze 1 bis 7 gelten  sinngemäß für andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. 

(6) Richterliche Anhörungen dürfen in allen Einrichtungen nach Absatz 1 stattfinden. Das  schließt das Anwesenheitsrecht von Verfahrensbeiständen, Verfahrenspflegerinnen und Ver fahrenspflegern, gerichtlich bestellten Gutachtern sowie sonstigen Verfahrensbeteiligten ein. 

(7) Erlaubt sind auch Vor-Ort-Kontakte durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozial- und  Jugendamtes, Vormünder, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,  Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger und von rechtlichen Betreuerinnen und Betreu ern sowie durch Sorgeberechtigte, soweit Angelegenheiten der Personensorge zu besorgen  sind, und Eltern mit Besuchs- und Umgangsrecht. Daneben sind Besuche zu seelsorgerischen  Zwecken zugelassen. Der Besuch ist mit der Einrichtungsleitung im Vorfeld abzustimmen; diese kann den Zutritt von Auflagen abhängig machen. Bei Verdachtsfällen ist entsprechend  den Vorgaben des Robert Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern. 

(8) Erlaubt ist auch das Betreten  

1. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Aufsichtsbehörden,  

2. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Heimaufsicht,  

3. durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Medizinischen Dienste der gesetzlichen und pri vaten Krankenversicherung,  

4. durch Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Rahmen der Aus- oder Weiterbildung  in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens oder der studienqualifizierenden Ausbil dung an der Fachoberschule, 

5. durch ehrenamtlich Tätige zur Sicherstellung der Versorgung in Einrichtungen des Gesund heits- und Sozialwesens sowie  

6. zur medizinischen und therapeutischen Versorgung. 

(9) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt kann durch All gemeinverfügung weitere Regelungen und Hygienevorschriften erlassen. Ausnahmen können  durch die zuständigen kommunalen Behörden im Einzelfall zugelassen werden, soweit dies  infektionsschutzrechtlich notwendig oder vertretbar ist. 

§ 8 

Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzi denzwertes von 100 

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im  Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in  Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt 

1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel und Großhandels und Ladengeschäfte mit Kundenverkehr für höchstens eine Kundin oder  einen Kunden pro angefangene 40 qm Verkaufsfläche nach vorheriger Terminbuchung für  einen fest begrenzten Zeitraum mit Dokumentation für die Kontaktnachverfolgung, 

2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 Individualsport alleine oder zu zweit und in Grup pen von bis zu 20 Kindern unter 15 Jahren im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, 3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botani schen und zoologischen Gärten, Tierparks mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumenta tion für die Kontaktnachverfolgung sowie 

4. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Museen,  Galerien und Gedenkstätten mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumentation für die Kon taktnachverfolgung, 

5. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 23 die Öffnung von körpernahen Dienstleistungen unter Beachtung von § 5 Absatz 4a und 4b, 

zulassen. 

Unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige bleiben bei der Berechnung nach Satz  1 Nummer 1 unberücksichtigt. 

(2) Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-Tage Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder  in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder  die Kreisfreie Stadt frühestens ab dem 22. März 2021 

1. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Au ßenbereich für Besucher und Besucherinnen mit vorheriger Terminbuchung mit Dokumenta tion für die Kontaktnachverfolgung, 

2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern,  Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, Musik- und Kunstschulen sowie  Tanzschulen für Besucher und Besucherinnen mit einem tagesaktuellen negativen COVID-19- Schnell- oder -Selbsttest, 

3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit einem  tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest, 

4. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 13 die Öffnung von Bibliotheken zulassen. 

Sitzen in einem Gastronomiebetrieb im Außenbereich Personen aus mehreren Hausständen  an einem Tisch, ist ein tagesaktueller negativer COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest der Tisch gäste erforderlich. Das Tanzen in Tanzschulen gemäß Satz 1 Nummer 2 ist nur mit einem  festen Tanzpartner oder einer festen Tanzpartnerin erlaubt. 

§ 8a 

Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzi denzwertes von 50 

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im  Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in  Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt 

1. abweichend von § 4 Absatz 1 die Öffnung von geschlossenen Einrichtungen des Einzel und Großhandels und Ladengeschäften mit Kundenverkehr entsprechend den Maßgaben  gemäß § 5 Absatz 2, 

2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 kontaktfreien Sport in kleinen Gruppen (höchs tens 20 Personen) im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen,

3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 7 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von botani schen und zoologischen Gärten, Tierparks sowie 

4. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 ab dem 15. März 2021 die Öffnung von Mu seen, Galerien und Gedenkstätten 

zulassen.  

(2) Hat sich, nachdem die Maßnahmen nach Absatz 1 zugelassen wurden, der Sieben-Tage Inzidenzwert auf 100 000 Einwohner im Freistaat Sachsen und im jeweiligen Landkreis oder  in der Kreisfreien Stadt an weiteren 14 Tagen insgesamt nicht erhöht, kann der Landkreis oder  die Kreisfreie Stadt frühestens ab dem 22. März 2021 

1. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 21 die Öffnung von Gastronomiebetrieben im Au ßenbereich, 

2. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 12 die Öffnung von Kinos, Theatern, Opernhäusern,  Konzerthäusern, Konzertveranstaltungsorten, Musiktheatern, 

3. abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 6 den kontaktfreien Sport auf Innensportanlagen sowie Kontaktsport auf Außensportanlagen, 

zulassen. 

§ 8b 

Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-Inzi denzwertes von 35 

Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 35 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im Frei staat Sachsen oder im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in  Folge unterschritten, kann der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt abweichend von § 2 Absatz  1 den gemeinsamen Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf  privat genutzten Grundstücken dahingehend erweitern, dass dieser 

1. den Angehörigen eines Hausstands, in Begleitung der Partnerin oder des Partners und  mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht und 

2. den Angehörigen aus zwei weiteren Hausständen 

gestattet wird. 

Die Anzahl der Personen darf die Gesamtzahl von zehn Personen nicht überschreiten. Kinder  unter 15 Jahren bleiben unberücksichtigt. 

§ 8c 

Rückfallregelung 

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im  Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind  die Maßnahmen nach §§ 8 und 8b ab dem zweiten darauffolgenden Werktag durch den Land kreis oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. 

(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im  Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, gilt  § 2 Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag mit der Maßgabe, dass der gemein same Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten  Grundstücken nur mit 

1. den Angehörigen des eigenen Hausstandes und  

2. einem Angehörigen eines weiteren Hausstandes 

zulässig ist. Kinder unter 15 Jahren werden dabei nicht berücksichtigt. 

(3) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im  Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind  die Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese  erlassen wurden, aufzuheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 1. 

(4) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner im  Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten, sind  die Maßnahmen nach § 8a Absatz 2 ab dem zweiten darauffolgenden Werktag, soweit diese  erlassen wurden, aufzuheben. In diesem Fall gilt § 8 Absatz 2. 

§ 8d 

Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben-Tage Inzidenz 

(1) Die zuständigen kommunalen Behörden können abhängig von der aktuellen regionalen  Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsge schehens dienen. Die Maßnahmen sind öffentlich bekannt zu geben. Ergriffene Maßnahmen  sind durch die zuständigen kommunalen Behörden hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhal tung zu überprüfen. 

(2) Für den Fall eines konkreten räumlich begrenzten Anstiegs der Infektionszahlen (Hotspot)  sind entsprechend begrenzte Maßnahmen zu treffen.  

§ 8e 

Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot 

(1) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in ei nem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschrit ten, ist ab dem zweiten darauffolgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder der Kreis freien Stadt das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund untersagt (Ausgangsbeschrän kung). Triftige Gründe sind: 

1. die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben, Kindeswohl und Eigentum, 

2. die Ausübung beruflicher und ehrenamtlicher Tätigkeiten sowie zur Sicherstellung  der Versorgung in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens oder zur  Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben, 

3. der Besuch der Schule und von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Pra xiseinrichtungen im Rahmen der beruflichen und studienqualifizierenden Aus-,  Fort- und Weiterbildung, von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, von teilstationären Einrichtungen gemäß § 71  Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und von Schulungen zur Pande miebekämpfung,  

4. der Besuch von Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, soweit diese nach §  4 Absatz 2 Nummer 1 geöffnet sind, 

5. der Besuch von Einrichtungen zur Durchführung von Pflegekursen, 6. der Besuch von Kirchen und anderen Orten der Religionsausübung, 

7. Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundver sorgung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 4 Absatz 4 sowie zur Inanspruch nahme sonstiger zulässiger Angebote,

8. die Wahrnehmung des notwendigen Lieferverkehrs, einschließlich Brief- und Ver sandhandel, 

9. Fahrten von Feuerwehr-, Rettungs- oder Katastrophenschutzkräften sowie des  Technischen Hilfswerks und des Krankentransportes zum jeweiligen Stützpunkt  oder Einsatzort,  

10. die Inanspruchnahme medizinischer, psychosozialer und veterinärmedizinischer  Versorgungsleistungen, heilpädagogischer Förderung nach dem Neunten Buch  Sozialgesetzbuch sowie der Besuch Angehöriger der Heil- und Gesundheitsbe rufe, soweit dies medizinisch erforderlich ist oder im Rahmen einer dringend erfor derlichen seelsorgerischen Betreuung, 

11. der Besuch von Ehe- und Lebenspartnern sowie von Partnern von Lebensgemein schaften, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Einschränkun gen und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten  Bereich sowie Besuche im Sinne des § 7 Absatz 1, 

12. die Teilnahme an Zusammenkünften der Staatsregierung und der kommunalen  Vertretungskörperschaften sowie die Teilnahme an oder Wahrnehmung von Ter minen der Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften oder anderer Stellen, die öf fentliche Aufgaben wahrnehmen (einschließlich Rechtsanwälte, Notare und recht liche Betreuung); dazu gehört auch die Teilnahme an öffentlichen Gerichtsver handlungen, die Einsichtnahme in Unterlagen, die nach den geltenden Vorschrif ten auszulegen oder niederzulegen sind, die Wahrnehmung von Terminen kom munaler Räte und von deren Ausschüssen und Organen sowie Maßnahmen, die  der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung oder dem Kinder schutz dienen. Die Teilnahme an öffentlichen Sitzungen und Terminen ist nach  den geltenden Vorschriften zu gewährleisten; 

13. die Teilnahme an notwendigen Gremiensitzungen von juristischen Personen des  privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaf ten und Gemeinschaften, an Betriebs- und Personalversammlungen und Veran staltungen der Tarifpartner sowie an Nominierungsveranstaltungen von Parteien  und Wählervereinigungen, 

14. die Wahrnehmung unaufschiebbarer Termine gemeinsam mit einer Person eines  weiteren Hausstands bei Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und Bestattern,  

15. Zusammenkünfte und Besuche nach § 2 Absatz 1, 

16. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 17. die Teilnahme an einer Eheschließung nach § 2a Absatz 1, 

18. die Begleitung Sterbender im engsten Familienkreis sowie die Teilnahme an Be erdigungen nach § 2a Absatz 1, 

19. Sport und Bewegung im Freien sowie der Besuch des eigenen oder gepachteten  Kleingartens oder Grundstücks unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung nach §  2 Absatz 1, 

20. unabdingbare Handlungen zur Versorgung von Tieren, 

21. die Teilnahme an Versammlungen nach Maßgabe von § 9, 

22. die Nutzung von Einrichtungen und Angeboten, deren Betrieb nicht nach dieser  Verordnung oder einer Allgemeinverfügung der zuständigen kommunalen Be hörde untersagt ist und die nicht in den Nummern 1 bis 21 genannt werden. 

(2) Wird der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner in  einem Landkreis oder in einer Kreisfreien Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen über schritten, ist ab dem zweiten darauf folgenden Werktag in dem jeweiligen Landkreis oder  der Kreisfreien Stadt der Konsum von Alkohol auf den öffentlichen Verkehrsflächen der 

Innenstädte und an sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Men schen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, untersagt (Al koholverbot). Die konkret betroffenen Örtlichkeiten sind jeweils von der zuständigen Kreis freien Stadt oder dem zuständigen Landkreis festzulegen. 

(3) Werden die maßgeblichen Inzidenzwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter schritten, treten die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 mit Wirkung zum zweiten darauffol genden Werktag außer Kraft. 

§ 8f 

Inzidenzwerte 

(1) Maßgeblich für die Inzidenzwerte nach § 5a Absatz 8 und §§ 8 bis 8e sind die veröffent lichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Die oberste Lan desgesundheitsbehörde und die zuständige kommunale Behörde gibt das Erreichen des  jeweiligen Inzidenzwertes nach Satz 1 öffentlich bekannt. Die zuständige kommunale Be hörde hat die Anordnung der auf den Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogenen Maß nahmen öffentlich bekannt zu geben.  

(2) Abweichende Maßnahmen nach den §§ 8 bis 8c sind nicht zulässig, wenn das festge legte Maximum an belegten Krankenhausbetten an durch mit COVID-19 Erkrankten in der  Normalstation von 1300 Betten im Freistaat Sachsen überschritten wird. Liegen die Voraus setzungen des Satz 1 vor, sind die Maßnahmen gemäß §§ 8 bis 8c durch den Landkreis  oder die Kreisfreie Stadt aufzuheben. Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Er reichen des Maximalwerts nach Satz 1 bekannt. Sie informiert die Staatsregierung, wenn  eine Prognose ergibt, dass der Maximalwert innerhalb der folgenden 14 Tage erreicht wird. 

§ 8g 

Modellprojekte  

Für das Gebiet oder ein Teilgebiet einer Gemeinde kann der zuständige Landkreis oder die  zuständige Kreisfreie Stadt Abweichungen für Einrichtungen nach § 4 Absatz 2  

1. Nummer 12 für Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte, Theater, Opernhäuser,  2. Nummer 19, 

3. Nummer 20 für Sportveranstaltungen und  

4. Nummer 21  

zulassen (Modellprojekt). Modellprojekte müssen der Untersuchung der Entwicklung des In fektionsgeschehens und der diskriminierungfreien Erprobung von Corona-Testkonzepten und  von digitalen Systemen zur datenschutzkonformen Verarbeitung von personenbezogenen Da ten und ihre Übermittlung an das Gesundheitsamt zur kurzfristigen und vollständigen Kontakt nachverfolgung dienen und setzen die Zustimmung der obersten Landesgesundheitsbehörde  und des Sächsischen Datenschutzbeauftragten voraus. Die oberste Landesgesundheitsbe hörde kann ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass das Modellprojekt wissenschaft lich begleitet wird. Modellprojekte sind nur zulässig, wenn in der Gemeinde nach Satz 1 sowie  im jeweiligen Landkreis zu Beginn des Modellprojekts der Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100  Infektionen auf 100 000 Einwohner unterschritten wird. Die oberste Landesgesundheitsbe hörde kann ihre Zustimmung widerrufen, wenn nach Beginn des Modellprojekts der Sieben Tage-Inzidenzwert nach Satz 4 signifikant überschritten wird; in diesem Fall ist das Modellpro jekt unverzüglich zu beenden.

§ 9 

Versammlungen 

(1) Unter freiem Himmel sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsge setzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes  vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, ausschließlich ortsfest und mit  höchstens 1 000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern zulässig, wenn  

1. alle Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer, die Versammlungsleite rin oder der Versammlungsleiter sowie Ordnerinnen und Ordner einen medizinischen  Mund-Nasen-Schutz tragen; § 3 Absatz 2 gilt entsprechend; 

2. zwischen allen Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmern ein Mindest abstand von 1,5 Metern gewahrt wird. 

(2) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 Neuinfektionen  auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt  sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 200  Personen begrenzt. Maßgeblich für den Inzidenzwert nach Satz 1 sind die veröffentlichten  Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert Koch-Instituts. Das Erreichen des maß 

geblichen Inzidenzwertes nach Satz 1 und die von dieser Verordnung abweichenden Maßnah men sind durch die zuständige kommunale Behörde öffentlich bekannt zu machen. 

(3) Bei fünf Tagen andauernder Überschreitung des Inzidenzwertes von 300 Neuinfektionen  auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt  sind Versammlungen abweichend von Absatz 1 auf eine Teilnehmerzahl von maximal 10 Per sonen begrenzt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 können im Einzelfall Ausnahmen erteilt werden, wenn  das aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. 

(5) Das Sächsische Versammlungsgesetz bleibt im Übrigen unberührt. 

§ 10 

Sächsischer Landtag 

Von den Bestimmungen dieser Verordnung ist der Sächsische Landtag aufgrund seines ver fassungsrechtlichen Selbstorganisationsrechts sowie des Hausrechts und der Polizeigewalt  des Landtagspräsidenten gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen  ausgenommen. Darüber hinaus haben die zuständigen Behörden die besondere verfassungs rechtliche Stellung des Landtags und seiner Mitglieder im Rahmen von Maßnahmen auf der  Grundlage des Infektionsschutzgesetzes zu beachten. 

§ 11 

Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten 

(1) Die nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Infektionsschutz-Zuständigkeitsverordnung zuständigen Behörden haben 

1. die Bestimmungen dieser Verordnung, 

2. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 3 der Infekti onsschutz-Zuständigkeitsverordnung in Eilfällen wahrgenommenen Aufgaben und Befug nisse und 

3. die von der obersten Landesgesundheitsbehörde gemäß § 1 Absatz 2 der Infektionsschutz Zuständigkeitsverordnung getroffenen Maßnahmen 

umzusetzen. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Sie können dabei  die Ortspolizeibehörden um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe ersuchen. Die Zuständigkeiten 

zum Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften gemäß der Sächsischen Arbeitsschutzzuständig keitsverordnung vom 6. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 416), die zuletzt durch die Verordnung vom  8. Oktober 2019 (SächsGVBl. S. 706) geändert worden ist, bleiben unberührt. 

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes  handelt, wer 

1. vorsätzlich 

a) sich entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 mit weiteren als den dort genannten Personen aufhält und keine Ausnahme nach § 8b vorliegt, 

b) entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet und keine  Ausnahme nach § 8b vorliegt, 

c) entgegen § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 2a Absatz 1 Satz 3 den Mindestabstand von 1,5  Metern nicht einhält, 

d) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 2 die zulässige Personenanzahl überschreitet, 

e) entgegen § 2a Absatz 1 Satz 4 eine Prozession im öffentlichen Raum ohne Zulassung  veranstaltet, 

f) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Einkaufszentren, Einzel- oder Großhandel,  Ladengeschäfte, Einrichtungen oder Angebote öffnet, betreibt, durchführt, besucht o der nutzt und keine Ausnahme nach § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2, § 8 oder §  8a vorliegt, 

g) entgegen § 5b Absatz 3 Satz 3 nicht Stillschweigen über die in einem ärztlichen Attest  enthaltenen Gesundheitsdaten bewahrt, 

h) entgegen § 9 Absatz 1 bis 3 eine Versammlung veranstaltet, die nicht ortsfest ist oder  an der mehr Personen teilnehmen, als nach § 9 Absatz 1 bis 3 zulässig sind, ohne  dass eine Ausnahme nach § 9 Absatz 4 vorliegt, 

2. fahrlässig oder vorsätzlich 

a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, keine Mund-Nasenbedeckung trägt und keine Aus nahme nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 2 und 3, Satz 3,  Absatz 2 oder 3 vorliegt, 

b) entgegen § 3 Absatz 1a und § 9 Absatz 1 Nummer 1 keine medizinische Gesichts maske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausa temventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 1a Nummer 4, 5, 7 oder 8, § 3  Absatz 2 oder 3 oder § 9 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt, 

c) entgegen § 3 Absatz 1b keine FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, je weils ohne Ausatemventil, trägt und keine Ausnahme nach § 3 Absatz 2 oder 3 vorliegt, 

d) entgegen § 3a Absatz 1 kein Testangebot unterbreitet, ohne dass eine Ausnahme nach  Absatz 3 vorliegt, 

e) entgegen § 3a Absatz 2 Satz 1 keine Testung vornimmt oder vornehmen lässt, ohne  dass eine Ausnahme nach Absatz 3 vorliegt, 

f) entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder 2, mehr als die pro Quadratmeter Verkaufsfläche  zulässige Anzahl an Kunden einlässt, 

g) entgegen § 5 Absatz 2 Satz 5 die zulässige Höchstkundenzahl nicht ausweist, 

h) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 4a Satz 2 Geschäfte, Einrichtungen, Be triebe oder Angebote ohne Hygienekonzept öffnet, betreibt oder durchführt oder das  Hygienekonzept nicht einhält,  

i) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 3 keinen Ansprechpartner vor Ort benennt,

j) entgegen § 5 Absatz 4 Satz 4 die Kontaktbeschränkungen, Abstandsregelungen oder  die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nicht durchsetzt, 

k) entgegen § 5 Absatz 4a Satz 1 oder Absatz 4a Satz 1 eine wöchentliche Testung nicht  vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 4a Satz 3 und 4 vorliegt, 

l) entgegen § 5 Absatz 4b Satz 1 eine tägliche Testung nicht vornehmen lässt, ohne dass eine Ausnahme nach Satz 2 und 3 vorliegt,  

m) entgegen § 5 Absatz 4c Satz 1 eine wöchentliche Testung nicht vornehmen lässt, 

n) entgegen § 5 Absatz 4d Satz 1 oder Satz 2 die vorgeschriebenen Testungen nicht  vornehmen lässt,  

o) entgegen § 5 Absatz 6 personenbezogene Daten nicht verarbeitet und keine Aus nahme nach § 5 Absatz 6 Satz 1, Halbsatz 2 vorliegt, 

p) entgegen § 6 Satz 1 eine Person ohne einen Nachweis beschäftigt oder die Anzeige  nach § 6 Satz 4 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt und keine Ausnahme nach § 6  Satz 5 vorliegt, 

q) entgegen § 7 Absatz 2 kein eigenständiges Konzept zum Besuch, Betreten und Ver lassen der Einrichtung erstellt oder dagegen verstößt, 

r) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 den Zutritt unberechtigt gewährt, 

s) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 die erforderliche Anzahl an Testungen nicht vornehmen  lässt 

t) entgegen § 8e Absatz 1 die Unterkunft ohne triftigen Grund verlässt, u) entgegen § 8e Absatz 2 Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert. 

§ 12 

Inkrafttreten, Außerkrafttreten 

(1) Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft.  

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. 

Dresden, den 5. März 2021 

Die Staatsminister i n für Soziales 

und Gesellschaftlichen Zusammenhalt 

Petra Köpping

Begründung 

A. Allgemeiner Teil 

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Verbreitung des neuartigen Corona-Virus SARS CoV-2 und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pan demie eingestuft. Die Ausbreitung dieses Virus stellt eine sehr dynamische und ernst zu neh mende Belastung für das Gesundheitssystem dar.  

Die täglichen Meldezahlen für Sachsen verdeutlichen, dass mittlerweile niedrigere Inzidenzen  erreicht wurden und dies zu einer spürbaren Entlastung des Gesundheitssystems geführt hat.  Gleichzeitig steigt jedoch der Anteil der Virusvarianten an den Infektionen auch im Freistaat  Sachsen schnell an. Aktuell beginnt deshalb die Zahl der Neuinfektionen wieder zu steigen.  Die Erfahrungen in anderen Staaten zeigen, wie gefährlich die verschiedenen Virusvarianten  sind. Hinzu kommt, dass es in Sachsen nach wie vor Regionen gibt, die einen Inzidenzwert  von über 100 und teilweise sogar von über 200 aufweisen. Dies verdeutlicht, dass es notwen 

dig ist, beim erneuten Hochfahren des öffentlichen Lebens vorsichtig zu sein. Nur so kann  sichergestellt werden, dass die erreichten Erfolge nicht verspielt werden.  

Da das Virus keine Grenzen kennt, sind Bund und Länder weiterhin übereingekommen, bei  den Öffnungsschritten gemeinsam und nach einheitlichen Maßstäben vorzugehen. Für nötig  befunden wurde auch ein schnelles und entschiedenes regionales Gegensteuern, sobald die  Zahlen aufgrund der verschiedenen mittlerweile bekannten Virusvarianten in einer Region wie 

der hochschnellen, um erneute bundesweit gültige Beschränkungen zu vermeiden (Not bremse). 

Die Neufassung dieser Verordnung berücksichtigt einerseits die aktuelle epidemiologische  Entwicklung in Freistaat Sachsen und andererseits den gemeinschaftlichen Ansatz von Bund  und Ländern, weitere Öffnungsschritte in den nächsten Wochen und Monaten von einem je weils stabilem Infektionsgeschehen abhängig zu machen. Ziel ist es auch, Öffnungen durch  eine Verbindung von Impfen, Testen und Kontaktnachvollziehung möglichst frühzeitig zu rea lisieren.  

Mit Rücksicht auf die zahlreichen unbekannten Faktoren im Zusammenhang mit dem weiteren  Verlauf der Pandemie führt diese Verordnung abhängig von der jeweiligen Sieben-Tage-Inzi denz und der maximalen Kapazität an belegten Krankenhausbetten an durch Covid19-Er krankten in der Normalstation in Sachsen Automatismen ein, die im Falle eines Überschreitens  festgelegter Werte die Erleichterungen regional, bezogen auf die betroffenen Landkreise und  Kreisfreien Städte, wieder zurücknehmen. Eine erneute Öffnung kann erst dann wieder erfol gen, wenn die zu erfüllenden Kriterien aufs Neue erfüllt sind. 

Im Wesentlichen sind folgende Lockerungen vorgesehen: 

– Ausweitung der Zulässigkeit privater Kontakte mit Angehörigen aus einem weiteren Haus stand auf maximal fünf Personen, 

– Kinder unter 15 Jahren werden bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl privater  Kontakte nicht gezählt, 

– Aufhebung der landesweiten Ausgangsbeschränkungen, 

– Öffnung der Förderschulen ab 10. März 2021, 

– bei einer Inzidenz von unter 100 Öffnung weiterführender Schulen ab dem 15. März 2021  im Wechselmodell und mit Testpflicht, 

– schrittweises Öffnen von Einzelhandel, Dienstleistungen, Kultur, Freizeit sowie Sport. 

Unverändert bleibt es Ziel dieser Verordnung, die Neuinfektionszahlen weiter zu senken, um  die Kontaktnachverfolgung zu gewährleisten. 

Die Maßnahmen sind bis zum 31. März 2021 befristet.

B. Besonderer Teil 

Zu § 1 (Grundsätze) 

Zu Absatz 1 

Die Vorschrift stellt den Grundsatz auf, dass anlässlich der Corona-Pandemie in allen Lebens bereichen, einschließlich der Arbeitsstätten die physischen und sozialen Kontakte zu anderen  Menschen auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren sind. Festgelegt wird ein Mindest abstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern. Ausgenommen sind Kontakte zu Angehöri gen des eigenen Hausstandes.  

Zu Absatz 2 

Der Verordnungsgeber appelliert an die Einsicht der Bürgerinnen und Bürger, indem er die  dringende Empfehlung ausspricht, regelmäßig Händehygiene zu betreiben und den Hand-Ge sicht-Kontakt möglichst zu vermeiden. 

Weiterhin soll in geschlossenen Räumlichkeiten regelmäßig gelüftet werden. Darüber hinaus  wird zur Verbesserung der Kontaktnachverfolgung die Nutzung der Corona-Warn-App des  Bundes dringend empfohlen. 

Zu Absatz 3 

Vor dem Hintergrund der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und  Regierungschefs der Länder am 3. März 2021 zur weiteren Verringerung der Kontakte wird  dringend empfohlen, generell auf Reisen jeglicher Art und auf Besuche zu verzichten. Dies gilt  auch für Einkäufe. Insbesondere sollen auch für Reisen, Besuche und Einkäufe die Landes 

oder Bundesgrenze möglichst nicht überschritten werden, um eine übergreifende Ausbreitung  des Virus zu verhindern. 

Zu Absatz 4 

Vor dem Hintergrund des unvermindert hohen Infektionsrisikos wird die dringende Empfehlung  ausgesprochen, nur zwingend notwendige Fahrten mit dem öffentlichen Personennahverkehr  wahrzunehmen und die Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrs auf ein Minimum  zu beschränken.  

Zu Absatz 5 

Die Bestimmung stellt klar, dass die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesminis teriums für Arbeit und Soziales vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils  geltenden Fassung unmittelbar Anwendung findet. 

Zu § 2 (Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen) 

Zu Absatz 1 

Absatz 1 begrenzt die Zulässigkeit von privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten  und Bekannten. 

Zu Absatz 2 

Bei den gemeinschaftlichen Wohnformen der Eingliederungshilfe und bei Obdachloseneinrich tungen handelt es sich um Angebotsformen, die auf die besonderen Bedürfnisse dieser Per sonengruppe zugeschnitten sind. Absatz 2 stellt klar, dass diese Angebotsformen weiterhin  zulässig sind.  

Zu Absatz 3 

Für Einrichtungen und Angebote die nach § 4 nicht verboten sind, wird ein Mindestabstand  von 1,5 Metern verpflichtend vorgeschrieben. 

Zu Absatz 4

Absatz 4 benennt die Einrichtungen und Angebote, bei denen das Gebot zur Einhaltung des  Mindestabstands ausnahmsweise nicht gilt. So ist in Einrichtungen und Angeboten für Kinder,  Jugendliche und Schüler nicht zu erwarten, dass diese den Mindestabstand durchgängig ein halten werden. Die Regelung gilt aufgrund der dort herrschenden räumlichen Situation ent sprechend auch für Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtungen, die der berufsbezogenen,  schulischen oder akademischen Ausbildung dienen.  

Zu Absatz 5 

Zugunsten der Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, und von Zusammenkünften, die  der Versorgung oder der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung dienen, sowie zugunsten be stimmter systemrelevanter Funktionen enthält Absatz 5 weitere Ausnahmen vom Grundsatz  der Kontaktbeschränkung in Absatz 1. 

Zu § 2a (Kirchen und Religionsgemeinschaften, Eheschließungen und Beerdigungen) Zu Absatz 1 

Die Vorschrift nimmt Kirchen und Religionsgemeinschaften von der allgemeinen Kontaktbe schränkung nach § 2 Absatz 1 aus. Damit wird klargestellt, dass ihre Zusammenkünfte zum  Zwecke der Religionsausübung zulässig sind. Dies gilt auch für Beerdigungen und Eheschlie ßungen, die allerdings auf den engsten Familienkreis mit einer Teilnehmerzahl von nicht mehr  als 10 Personen beschränkt bleiben. Der Mindestabstand von 1,5 Metern ist einzuhalten. 

Zu Absatz 2 

Die Vorschrift trägt dem kirchlichen Selbstorganisationsrecht Rechnung. Sie werden jedoch  verpflichtet, für ihre Zusammenkünfte verbindliche Hygienekonzepte aufzustellen, und diese  jeweils an die besondere Infektionslage anzupassen. Verpflichtend wird der Verzicht auf ge meinschaftlichen Gesang vorgegeben. Optionsweise wird auf die Möglichkeit einer Reduzie rung der Teilnehmerzahl, die Dauer der Zusammenkünfte oder Onlineangebote ohne anwe sende Gemeinde verwiesen. 

Zu § 3 Mund-Nasenbedeckung und Mund-Nasen-Schutz 

Zu Absatz 1 

Entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts wird die Pflicht zum Tragen einer  Mund-Nasenbedeckung (MNB) generell im öffentlichen Raum festgelegt. Der Einsatz von  MNB kann dabei andere zentrale Schutzmaßnahmen, wie die Absonderung von Infizierten,  die Einhaltung der physischen Distanz von mindestens 1,5 Metern, von Hustenregeln und  Händehygiene, sowie die Notwendigkeit des Lüftens nicht ersetzen, sondern ergänzt diese.  Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung wird damit grundsätzlich auch im Freien  vorgeschrieben, allerdings nur dort, wo sich Menschen begegnen. 

Die Regelung stellt insbesondere auf Situationen ab, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern  zwischen den Menschen situationsbezogen nicht immer eingehalten werden kann. Dabei ist  zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn grundsätzlich der Mindestabstand, wie zum Bei spiel im Freien, eingehalten werden kann, immer damit gerechnet werden muss, dass Men schen unnötig dicht an anderen Menschen vorbeigehen oder stehenbleiben, wogegen man  sich auch mit Umsicht kaum vollständig schützen kann, so dass allein das (zusätzliche) Tragen  einer Mund-Nasenbedeckung einen wirksameren Infektionsschutz bietet. Anders ist die Situ ation zum Beispiel in der freien Natur, insbesondere bei dem Spaziergang auf dem frei ein sehbaren Feld oder im Wald zu bewerten. 

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung greift dabei nicht unverhältnismä ßig in Rechte der betroffenen Personen ein. Hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen der Mund-Nasenbedeckung geeignet wäre, im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Satz 

1 des Grundgesetzes maßgebliche allgemeine Gesundheitsgefahren hervorzurufen, bestehen  derzeit nicht. 

Die vorgesehenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Berück sichtigung spezifischer Besonderheiten. 

Zu Absatz 1a 

Die Vorschrift bestimmt die Personengruppen und die Bereiche, in denen eine medizinische  Gesichtsmaske (sogenannte OP-Maske) oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutz masken, jeweils ohne Ausatemventil, getragen werden muss. Die vorgesehenen Ausnahmen  dienen der Berücksichtigung spezifischer Besonderheiten. Für den Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und der Schulen ist § 5b gegenüber § 3 die speziellere Vorschrift.  

Zu Absatz 1b 

Absatz 1b bestimmt die Personengruppen und die Bereiche, in denen eine FFP2-Maske oder  vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil getragen werden muss. Ver gleichbar mit FFP2 ist z.B. der Standard KN95/N95.  

Zu Absatz 1c 

Zur Verpflichtung zum Tragen medizinischer Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleich barer Atemschutzmasken in Arbeits- und Betriebsstätten verweist die Vorschrift klarstellend  auf die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia les vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung.  

Zu Absatz 2 

Ausgenommen von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung sind Men schen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen. Auch ist es zuläs sig, im Kontakt mit hörgeschädigten Menschen, die auf das Lesen von Lippenbewegungen  angewiesen sind, zeitweilig auf die Mund-Nasenbedeckung zu verzichten. 

Zu Absatz 3 

Die Bestimmung enthält die notwendige Ausnahme für Kinder bis zur Vollendung des sechsten  Lebensjahres aufgrund ihrer eingeschränkten Einsichtsfähigkeit, sowie für Kinder zwischen  dem sechsten und dem 15. Lebensjahr, aufgrund des Fehlens von Masken in entsprechenden  Größen. Weiterhin werden damit besondere Schutzmaßnahmen für das angestellte Personal  in den genannten Lebenssituationen ermöglicht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass zur  Glaubhaftmachung der Befreiung von der Tragepflicht die Vorlage eines ärztlichen Attests im  Original, das von einer approbierten Ärztin beziehungsweise einem approbierten Arzt ausge 

stellt worden ist, genügt. Eine gesonderte Begründung der Ärztin beziehungsweise des Arztes  ist dabei aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht erforderlich. Dem Betroffenen kann nicht  zugemutet werden, fremden Personen die Diagnose zu offenbaren, zumal es sich bei diesen  Personen nicht um medizinisch geschultes Personal handelt. 

Zu § 3a (Testpflicht) 

Im Zuge der am 3. März 2021 vereinbarten Öffnungsstrategie erachteten Bund und Länder es  für erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag  im Interesse eines umfassenden Infektionsschutzes ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche  das Angebot von mindestens einem kostenlosen Selbsttest machen. Soweit möglich soll eine  Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dementsprechend verpflichtet Absatz 1 die  Arbeitgeber ab dem 22. März 2021, ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal pro  Woche die Durchführung eines kostenlosen Selbsttests anzubieten. 

Ergänzend verpflichtet Absatz 2 Beschäftigte und Selbstständige mit direkten Kundenkontakt,  sich ab dem 15. März 2021 einmal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem  Coronavirus zu testen oder testen zu lassen.  

Der Begriff des Arbeitgebers erfasst auch den Freistaat Sachsen als Arbeitgeber und Dienst herrn. Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt  mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zu sammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen. 

Zu § 4 (Schließung von Einrichtungen und Angeboten) 

Zu Absatz 1 

Die Vorschrift ordnet die grundsätzliche Schließung von Geschäften mit Kundenverkehr an.  Ausgenommen werden lediglich Geschäfte und Märkte des täglichen Bedarfs sowie der  Grundversorgung. Satz 2 führt die einschlägigen Geschäfte auf. 

Unberührt hiervon bleiben die Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Ver meidung von Warteschlangen. Auf die Begründung zu § 5 Absatz 2 wird verwiesen. 

Zu Absatz 2 

Absatz 2 listet die Einrichtungen und Angebote auf, deren Betrieb untersagt ist.  Zu Absatz 3 

Absatz 3 stellt klar, dass das Betreten und Arbeiten durch Betreiber, Beschäftigte und Prüfer  von dem Verbot nach Absatz 1 und 2 nicht erfasst wird. 

Zu Absatz 4 

Die Bestimmung erklärt Onlineangebote für zulässig. Ebenso wird die Abholung vorbestellter  Waren und weiterer vorbestellter Produkte (click and collect) erlaubt. Hierfür sind eigene spe zifische Hygieneregelungen im Hygienekonzept nach § 5 Absatz 4 erforderlich. 

Zu § 5 (Einrichtungen, Betriebe und Angebote mit Hygienekonzept und Kontaktdaten erhebung) 

Zu Absatz 1 

Absatz 1 stellt klar, dass nach § 4 Absatz 1 und 2 nicht geschlossene Geschäfte, Einrichtun gen, Betriebe und Angebote die einschlägigen Hygieneregelungen zu beachten und, sofern  eine Kontaktdatenerhebung vorgesehen ist, diese durchzuführen haben. 

Satz 2 bestimmt ergänzend, dass Hochschulen und die Berufsakademie Sachsen auf Prä senzveranstaltungen verzichten sollen. Ausgenommen sind Labortätigkeiten, Praktika, prakti sche und künstlerische Ausbildungsabschnitte und Prüfungen. 

Zu Absatz 2 

Zur Gewährleistung der Grundversorgung und der Daseinsvorsorge für die Bevölkerung blei ben die einschlägigen Geschäfte geöffnet. Hierbei wird an den bislang praktizierten Hygie neregelungen und Zugangsbeschränkungen zur Realisierung der notwendigen Abstandsrege lung festgehalten. 

Die Kontaktreduzierung und die Einhaltung des Abstandsgebots lassen sich im Kontext von  Groß-, Einzelhandels- und Ladengeschäften allein durch eine Steuerung des Zutritts zu den  Räumlichkeiten der Geschäfte umsetzen. Deshalb wird festgelegt, dass sich in Geschäften mit  einer Verkaufsfläche von maximal 800 qm nicht mehr als ein Kunde pro 10 qm aufhalten darf.  In Geschäften mit mehr als 800 qm darf sich auf der Verkaufsfläche, die über den Wert von  800qm hinausgeht, nicht mehr als ein Kunde pro weitere 20 qm aufhalten. Die Stufung, mit 

der eine linear wachsende zulässige Kundenzahl bei wachsender Verkaufsfläche ausge schlossen wird, berücksichtigt, dass mit steigender Kundenzahl die Gefahr ungewollter Kun denstaus beispielsweise an besonders beliebten Produktregalen und im Eingangs- und Kas senbereich unabhängig von der Größe der Verkaufsfläche wächst. Die Abstufung der zulässi gen Kundenzahl pro Quadratmeter trägt dazu bei, den Infektionsschutz zu gewährleisten und  

zugleich größeren Geschäften eine unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertret bare Nutzung ihrer Verkaufsräume zu ermöglichen. Aufgrund des Umstands, dass eine höhere  Kundenanzahl die Gefahr von Kontakten erhöht, ist für Einkaufszentren, deren Anziehungs kraft gerade auf der planmäßigen Verbindung einzelner Verkaufsflächen beruht, nicht die  Größe einzelner Geschäfte, sondern die Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. 

Der wirksame Infektionsschutz im Kontext der Groß- und Einzelhandelsgeschäfte und Läden  im Innenbereich von Einkaufspassagen und Einkaufszentren muss weiter verhindern, dass  sich Infektionsrisiken, die im Innenbereich grundsätzlich höher sind als im Außenbereich, nicht  als Folge der Kundensteuerung innerhalb der Geschäfte auf den Bereich vor den Geschäften  verlagern. Dem ist durch ein zwischen den Geschäften abgestimmtes Einlassmanagement,  das Kontakte durch Schlangenbildungen möglichst verhindert, vorzubeugen. Die praktische  Umsetzung durch geeignete Vorrichtungen oder Verfahren obliegt den Inhabern der jeweiligen  Geschäfte. 

Zu Absatz 3 

Absatz 3 gibt verpflichtend für alle geöffneten Geschäfte, Einrichtungen, Betriebe und Ange bote Hygieneregeln vor. Dies sind, in Abhängigkeit von Einrichtungsart beziehungsweise -an gebot:  

1. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, 2. die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel,  

3. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozia les, 

4. dazu vorhandene branchenspezifische Konkretisierungen der Unfallversicherungsträger, 5. einschlägige Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Infektionsschutz, 

6. weitergehende Schutzvorschriften nach der Allgemeinverfügung Anordnung von Hygiene auflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus des Staatsministeriums für  Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, 

7. etwaige weitergehende Schutzvorschriften einer Allgemeinverfügung des Sächsischen  Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung des  Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im  Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie.  

Zu Absatz 4 

Absatz 4 verpflichtet alle für den Publikumsverkehr geöffneten Einrichtungen und Angebote  sowie alle Betriebe und Geschäfte auf der Grundlage der einzuhaltenden Hygieneregeln ein  eigenes Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen. Dieses soll insbesondere  

1. die Umsetzung der Abstandsregelung von 1,5 Metern gewährleisten, 2. weitere Hygienemaßnahmen beinhalten und 

3. einen Ansprechpartner vor Ort für die Einhaltung und Umsetzung des Hygienekonzeptes,  der geltenden Kontaktbeschränkungen und Abstandsregelungen sowie zum Tragen einer  Mund-Nasenbedeckung oder persönlicher Schutzausrüstungen beinhalten. 

Zu Absatz 4a 

Die Vorschrift normiert spezifische Hygieneregeln für Betriebe, die körpernahe Dienstleistun gen erbringen, und für Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen, vergleichbare Einrichtungen  und Angebote und Musikschulen sowie Musikpädagogen, die Einzelunterricht erteilen.

Zu Absatz 4b 

Die Bestimmung verpflichtet die Kundin oder den Kunden von Betrieben zur Erbringung kör pernaher Dienstleistungen, von Fahrschulen, Bootsschulen, Flugschulen sowie vergleichba ren Einrichtungen und die Schülerin oder den Schüler von Musikschulen sowie Musikpädago gen, die Einzelunterricht erteilen, einen negativen tagesaktuellen COVID-19-Schnell- oder – Selbsttest vorzulegen. Ausgenommen von der Testpflicht sind die Kundin oder der Kunde von  

Friseurbetrieben und Fußpflegen. 

Zu Absatz 4c 

Die Regelung verpflichtet die Beschäftigten sowie die Nutzerinnen und Nutzer von Angeboten  der Kinder- und Jugendhilfe, einmal wöchentlich einen COVID-19-Schnell- oder -Selbsttest mit  negativem Ergebnis vorzulegen. Ausgenommen sind Kinder unter elf Jahren. 

Zu Absatz 4d 

Die Regelung bestimmt die Testpflicht für Teilnehmer und Unterrichtende in Integrationskur sen. 

Zu Absatz 5 

Die Unterbringungsbehörden werden verpflichtet, für in Aufnahmeeinrichtungen oder Gemein schaftsunterkünften für Flüchtlinge untergebrachte oder tätige Personen einrichtungs- und ob jektabhängige Regelungen in Abstimmung mit den Gesundheitsbehörden zu treffen. 

Zu Absatz 6 

Eine Erhebung von Kontaktdaten ist ein geeignetes Instrument zur Eindämmung der Ausbrei tung von COVID-19. So können die Nutzerinnen und Nutzer besonders schnell darüber infor miert werden, wenn sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der  später eine Infektion mit dem Corona-Virus festgestellt wurde. Die Vorschrift regelt den Zweck  der Datenerhebung, die Art der zu verarbeitenden Daten, sowie Aufbewahrungs- und Über mittlungsmodalitäten in Übereinstimmung mit den geltenden datenschutzrechtlichen Bestim mungen. 

Ausnahmen von der Pflicht zur Datenverarbeitung sind für Berufsgeheimnisträger im Sinne  des § 53 der Strafprozessordnung, Groß- und Einzelhandelsgeschäfte, Läden und Verkaufs stände und die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke vorgesehen.  Begründet sind diese bei den Berufsgeheimnisträgern durch ihre gesetzlich normierte Vertrau ensstellung und bei den Ladengeschäften und Verkaufsstellen durch das praktische Erforder nis des Kundenzugangs und die Grundsatzentscheidung, Ladengeschäften und Verkaufsstel len offen zu halten. 

Zu Absatz 7 

Eine digitale Erhebung von Kontaktdaten darf keine Zugangsvoraussetzung zu Angeboten,  Einrichtungen oder Veranstaltungen sein. Ergänzend ist deshalb eine analoge Erhebung von  Kontaktdaten der Besucherin oder des Besuchers und eine barrierefreie Datenerhebung zu  ermöglichen. Damit soll eine Bevorzugung beziehungsweise Diskriminierung von (Nicht-) Nut 

zerinnen und Nutzern digitaler Erfassungsmethoden verhindert werden. 

Zu § 5a (Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und  Schulen) 

Zu Absatz 1 

Anders als in den vorangegangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen, sind Einrich tungen der Kindertagesbetreuung und Schulen nicht mehr grundsätzlich (mit Ausnahmen) ge-

schlossen, sondern grundsätzlich (mit Einschränkungen) geöffnet. Im Rahmen etwaiger er gänzender Festlegungen der Schulaufsichtsbehörden sind daher mit der üblichen Beschulung  verbundene Maßnahmen, wie etwa die Schulsozialarbeit, weithin möglich. 

Kinder brauchen den Kontakt mit Gleichaltrigen. Zudem ist die häusliche Lernzeit für Schüle rinnen und Schüler der Primarstufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 1 SächsSchulG) nur eingeschränkt  wirksam, weil von ihnen altersbedingt ein eigenständiges oder IT-gestütztes Lernen oftmals  nicht erwartet werden kann. Der mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 12.  Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213) bereits begonnene sogenannte eingeschränkte Regelbe trieb wird daher fortgeführt. Die geringen Infektionszahlen an Schulen der Primarstufe in den  letzten Wochen belegen, dass die Öffnung dieser Schulen auch unter Berücksichtigung der  Belange des Infektionsschutzes richtig war.  

Die Öffnung im eingeschränkten Regelbetrieb wird auf Förderschulen ausgeweitet. Denn die  Erfahrungen haben gezeigt, dass die pandemiebedingten Einschränkungen des Schulbetriebs  für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf besonders schwierig zu  kompensieren waren und sind. 

Insbesondere durch das Prinzip fester Gruppen, das sogenannte offene Konzepte ausschließt,  wird die Zahl der Kontakte in den Einrichtungen und mithin das Infektionsrisiko reduziert. In  Einrichtungen der Kindertagespflege kann hingegen ein Regelbetrieb ohne diese Einschrän kungen stattfinden; in Kleingruppen sind hier höchstens fünf Kinder vor Ort. 

Zu Absatz 2 

Für die Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und Abschlussjahrgänge wird die  (prüfungsvorbereitende) Präsenzbeschulung fortgesetzt. Um im Interesse der Betroffenen  Kontinuität zu wahren, übernimmt § 5a Absatz 2 – von redaktionellen Aktualisierungen abge sehen – unverändert den Wortlaut und mithin die Regelungen des § 5a Absatz 3 der Sächsi schen Corona-Schutz-Verordnung vom 12. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 213). 

Absatz 3 Satz 2 eröffnet zusätzlich die Möglichkeit, diese Schülerinnen und Schüler nicht nach  Maßgabe des Absatzes 2, sondern wie die Schülerinnen und Schüler unterer Jahrgänge im  Wechselmodell (und dann auch in allen Fächern) zu unterrichten. Die Entscheidung darüber  trifft die Schulleitung, an Schulen in öffentlicher Trägerschaft vorbehaltlich etwaiger Weisungen  der Schulaufsichtsbehörden. 

Zu Absatz 3 

Nach einer längeren Phase der Schulschließung ist es an der Zeit, dem Anspruch auf Bildung  für alle Schülerinnen und Schüler auch durch die Ermöglichung einer Präsenzbeschulung ver stärkt Rechnung zu tragen. Das grundsätzlich bereits aus dem vergangenen Jahr bekannte  sogenannte Wechselmodell reduziert die Zahl der zeitgleich anwesenden Schülerinnen und  Schüler und verringert somit das Infektionsrisiko erheblich. Die zulässige Zahl der Schülerin nen und Schüler, für die eine zeitgleiche Präsenzbeschulung in den Unterrichtsräumen statt finden kann, berechnet sich anhand der Obergrenzen gemäß der Sächsischen Klassenbil dungsverordnung vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) und, soweit dort keine Obergrenze  festgelegt ist, aus § 4a Absatz 2 Satz 1 und 2 SächsSchulG (die größten im Freistaat Sachsen  aktuell bestehenden Klassen umfassen 32, bei hälftiger Teilung also 16 Schülerinnen und  Schüler).  

Am Landesgymnasium Sankt Afra zu Meißen, welches eine “Internatspflicht” hat und über ein  spezielles Hygienekonzept verfügt, kann ab dem 15. März 2021 die Präsenzbeschulung auch  ohne Wechselmodell durchgeführt werden. Eine zwingende Vorgabe des Wechselmodells  wäre an dieser Schule nicht sinnvoll, da die Räumlichkeiten auch bei gleichzeitiger Präsenz 

beschulung aller Schülerinnen und Schüler einen Mindestabstand von 1,5 Metern in aller Re gel zulassen. Zudem kommt ca. ein Viertel der Schülerinnen und Schüler aus anderen Bun desländern; das Wechselmodell würde somit zu vermehrten An- und Abreisen führen, welche eine dem Infektionsschutz dienende Kontaktminimierung eher schwächen als fördern.

Zu Absatz 4 

Da die Ausweitung der Präsenzbeschulung vor allem aus organisatorischen Gründen erst ab  dem 10. beziehungsweise 15. März 2021 einsetzt, bedarf es übergangsweise der Fortgeltung  bisheriger Regelungen (Schließungsanordnung nebst Ausnahmen, Notbetreuung an Förder schulen).  

§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und  Schulen in der Fassung vom 12. Februar 2021. 

(1) Schulen, einschließlich der Schulinternate mit Ausnahme des Internats der Palucca Hoch schule für Tanz Dresden, sind mit Ausnahme einer Präsenzbeschulung in der Primarstufe nach  Absatz 2, einer Präsenzbeschulung von Abschlussklassen und Abschlussjahrgängen nach Ab satz 3 sowie einer Notbetreuung nach Absatz 5 geschlossen. Die Schließung umfasst nicht das  Betreten und Arbeiten durch Träger und Beschäftigte und aus wichtigem Grund Tätigkeiten  sonstiger Personen sowie Maßnahmen zur Vorbereitung einer Präsenzbeschulung. Die Anord nung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts bleibt zulässig. Zudem kann der  Schulbetrieb an Klinik- und Krankenhausschulen im Einvernehmen mit der Leitung der Klinik  oder des Krankenhauses aufrecht erhalten werden. 

… 

(3) …Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Schulinternate zur Unterbringung von an der  Präsenzbeschulung teilnehmenden Schülerinnen und Schülern geöffnet werden. 

… 

(6) Eine Notbetreuung an Förderschulen, soweit dort keine Präsenzbeschulung nach Absatz  2 oder 3 durchgeführt wird, ist zulässig. Sie soll nur in folgenden Fällen stattfinden: 

1. für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler, sofern die  Personensorgeberechtigten die Betreuung nicht leisten können, oder 

2. wenn das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Not wendigkeit einer Notbetreuung feststellt.  

Zu Absatz 5 

Obwohl Schulen nicht als “Pandemietreiber” aufgefallen sind, wird erstmals das Mittel der  (Schnell-)Tests als ein weiterer Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos an Schulen  kontinuierlich, systematisch und flächendeckend eingesetzt. Um die Betroffenen organisato risch nicht zu überfordern und etwaige logistische Schwierigkeiten ausräumen zu können, ist  diese Vorschrift nicht schon ab Inkrafttreten der Verordnung, sondern frühestens anzuwenden,  wenn in der jeweiligen Schule entsprechende Selbsttestkits vorhanden sind. Diese befinden  sich derzeit in der Beschaffung. 

Schülerinnen und Schüler der Primarstufe werden in die Regelung nicht einbezogen, da nach  derzeitigem Erkenntnisstand Kinder und Jugendliche ein umso geringeres Infektions- und Ver laufsrisiko tragen, je jünger sie sind, und die Verfügbarkeit von sogenannten Testkits daher  auf Personengruppen mit höherem Infektions- und Verlaufsrisiko konzentriert werden soll. Für  Schülerinnen und Schüler oberhalb der Primarstufe ist dieser Umstand dadurch berücksichtigt,  dass die geforderte Häufigkeit der Testungen reduziert ist. 

Zu Absatz 6 

Die Möglichkeit einer Abmeldung von der Präsenzbeschulung (aber nicht von der häuslichen  Lernzeit) gestattet es, für die Dauer der Geltung dieser Verordnung individuelle Lösungen “vor  Ort” zu treffen, die Belange des Infektionsschutzes und der schulischen Bildung zum Ausgleich  bringen. Die Abmeldung muss demgemäß durch Belange des Infektionsschutzes motiviert  sein; ein etwaiges Ab- und Anmelden für einzelne Wochentage oder ähnliches wäre miss 

bräuchlich und kommt daher nicht in Betracht.  

Die Abmeldung wird automatisch wirksam. Eines Bescheides der Schule bedarf es nicht.

Für Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen und -jahrgänge, die an der Präsenzbe schulung nach Absatz 2 (oder Absatz 3 Satz 2) teilnehmen, ist eine Abmeldung nicht vorge sehen. Hier ist die Präsenzbeschulung zur Absicherung eines vollwertigen Abschlusses, der  auch dem Vergleich mit den entsprechenden Abschlüssen anderer (Bundes-)Länder stand hält, vorrangig. Unberührt bleibt die Möglichkeit der Abwesenheit aus anderen Rechtsgründen,  insbesondere nach Maßgabe der Schulbesuchsordnung. 

Gleiches gilt für Schülerinnen und Schüler, die an der Präsenzbeschulung nach Absatz 3  (Wechselmodell) teilnehmen. Hier gelten die pädagogisch begründeten Modifikationen des In fektionsschutzes, die in der Primarstufe und an Förderschulen erforderlich sind, nicht. Für die  Schülerinnen und Schüler gibt es daher keine Abmeldemöglichkeit. Dies entspricht den  Grundsätzen des Schulrechts (sogenannte Schulbesuchspflicht). 

§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und  Schulen in der Fassung vom 12. Februar 2021. 

(4) Schülerinnen und Schüler, vertreten durch ihre Personensorgeberechtigten, können sich  von der Teilnahme an der Präsenzbeschulung nach Absatz 2 schriftlich abmelden. Die Abmel dung wird mit Außerkrafttreten dieser Verordnung unwirksam. 

Zu Absatz 7 

Es wird klargestellt, dass die Anordnung häuslicher Lernzeiten nach Maßgabe des Schulrechts  zulässig bleibt. Hierfür können unter anderem vom Freistaat Sachsen zur Verfügung gestellte  Plattformen wie LernSax verwendet werden. Der damit verbundene „Distanzunterricht“ führt  nicht zu unmittelbaren persönlichen Kontakten zwischen Lehrkräften und Schülerinnen und  Schülern beziehungsweise zwischen Schülerinnen und Schülern untereinander. Die häusliche  Lernzeit kollidiert somit nicht mit dem Ziel der Schulschließung, durch Kontaktminimierung zum  Infektionsschutz beizutragen. 

Zu Absatz 8 

Die Kindertagesbetreuung und Präsenzbeschulung gemäß Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird  nach näherer Maßgabe des Absatzes 8 bei Überschreiten eines Inzidenzwertes unzulässig,  bei stabiler Unterschreitung dieses Inzidenzwertes aber wieder zulässig. Für die Phase der  Aussetzung der Präsenzbeschulung lebt die Regelung zur Notbetreuung aus einer vorange 

gangenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wieder auf. 

Schließungen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulschließungen nach die ser Bestimmung sind erstmals ab Inkrafttreten dieser Verordnung möglich, wenn in den Werk tagen zuvor der genannte Inzidenzwert überschritten wurde. Sie treten kraft der vorliegenden  Verordnung automatisch ein; eines Vollzugsaktes bedarf es nicht, die vorgesehenen behörd lichen Informationen sind lediglich deklaratorisch und dienen zusätzlich der Rechtssicherheit. 

Die “Rückholklausel” nach Satz 7 dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit. 

Die Regelung zur Aufbewahrung von Formblättern zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit  sieht nunmehr eine längere, am Ende der Sommerferien orientierte Aufbewahrungsfrist vor,  um unnötigem Neuausfüllen von Formularen vorzubeugen. 

§ 5a Betriebseinschränkungen für Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und  Schulen in der Fassung vom 26. Januar 2021. 

(2) Eine Notbetreuung ist in den Grund- und Förderschulen für ihre Schülerinnen und Schüler  gestattet. Die Notbetreuung nach Satz 1 an Förderschulen darf auch für inklusiv unterrichtete  Schülerinnen und Schüler anderer Schularten angeboten werden. In Einrichtungen der Kin dertagesbetreuung ist eine Notbetreuung für dort betreute Kinder gestattet. 

(3) Die Notbetreuung nach Absatz 2 darf nur eingerichtet werden  

1. für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 4 an Grundschulen und der Primar stufe an Förderschulen während der üblichen Unterrichts- und Hortzeiten,

2. für mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Schülerinnen und Schüler an Grund- und  Förderschulen sowie mehrfach- und schwerstmehrfachbehinderte Kinder in Einrichtungen der  Kindertagesbetreuung, sofern die Personensorgeberechtigten die Betreuung der Schülerinnen  und Schüler oder Kinder nicht leisten können, während der üblichen Unterrichts- und Öff 

nungszeiten, 

3. für Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen  während der üblichen Öffnungszeiten sowie 

4. für Kinder in den Kindertagespflegestellen während der üblichen Öffnungszeiten. (4) Eine Notbetreuung nach Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 soll nur dann stattfinden, wenn 

1. beide Personensorgeberechtigten oder der alleinige Personensorgeberechtigte oder in  Fällen der Umgangsregelung der zur Antragstellung aktuell Personensorgeberechtigte ge mäß der Anlage 1 beruflich tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer  Betreuung des Kindes gehindert sind, 

2. nur einer der Personensorgeberechtigten gemäß der Anlage 2 beruflich tätig und aufgrund  dienstlicher oder betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist sowie  eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden  kann, 

3. einer der Personensorgeberechtigten nachweist, dass sie oder er als Schülerin oder Schü ler in der Präsenzbeschulung nach Absatz 5, als Auszubildende, Auszubildender, Studentin  oder Student der Abschlussjahrgänge für unaufschiebbare Prüfungen im Bereich der berufs bezogenen und akademischen Ausbildung oder in der berufspraktischen Aus- oder Weiter bildung in Berufen des Gesundheits- oder Sozialwesens an einer Betreuung des Kindes ge hindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesi chert werden kann, 

4. einer der Personenberechtigten nachweist, dass sie oder er als Studentin oder Student einer Hochschule oder der Berufsakademie Sachsen wegen der unmittelbaren Vorbereitung  auf eine oder der Ablegung einer zur Abschlussnote zählenden Prüfung an einer Betreuung  des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigen  nicht abgesichert werden kann, oder 

5. das Jugendamt aufgrund andernfalls drohender Kindeswohlgefährdung die Notwendigkeit  einer Notbetreuung feststellt. 

Zum Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ist das Formblatt gemäß  Anlage 3 auszufüllen und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorzule gen. Dies gilt entsprechend in Fällen des Satz 1 Nummer 3; in dem Formblatt vorgesehene  Unterschriften der Arbeitgeber beziehungsweise nach Satz 1 Nummer 3 der Bildungseinrich tung können binnen eines Arbeitstages nach der erstmaligen Inanspruchnahme der Notbe treuung nachgereicht werden. Satz 2 gilt nicht, soweit Formblätter bereits gemäß Anlage 3  der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung in einer vor dem 28. Januar 2021 geltenden  Fassung ausgefüllt und der Schule oder der Einrichtung der Kindertagesbetreuung vorge legt wurden. Die Schule oder die Einrichtung der Kindertagesbetreuung hat das nach Satz 2,  3 oder 4 vorgelegte Formblatt im Original bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 aufzubewahren  und danach unverzüglich zu vernichten. 

Zu Absatz 9 

Auch Schulen können von Infektionen mit dem Coronavirus betroffen sein. Absatz 9 eröffnet  der obersten Landesgesundheitsbehörde daher die Möglichkeit, im Einvernehmen mit der  obersten Schulaufsichtsbehörde betroffene Schulen entweder vorübergehend ganz oder teil weise zu schließen oder die Zahl der Schülerinnen und Schüler in Präsenzbeschulung durch  Übergang in das Wechselmodell (dort, wo dieses nicht ohnehin schon praktiziert werden  muss) zu verringern.

Beide Optionen sollen dazu beitragen, Neuinfektionen zu begrenzen. Dabei reicht eine verein zelte Infektion an der Schule aber nicht aus, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Die Maß nahme zielt darauf ab, ein Infektionsgeschehen mit mehr als einer Infektion zu bekämpfen und  weitere Neuansteckungen in diesen Fällen zu vermeiden. Damit wird zugleich nach dem  Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vermieden, die Präsenzbeschulung auch an solchen Schu len zu unterbrechen, an denen – zufällig – eine einzelne Infektion aufgetreten ist. 

Die Vorschrift lehnt sich an eine seinerzeit bewährte Regelung aus der Sächsischen Corona Schutz-Verordnung vom 27. November 2020 (SächsGVBl. S. 666) an. 

Zu Absatz 10 

Die Vorschrift enthält aus Gründen des Infektionsschutzes Zugangsbeschränkungen zu Ein richtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen. Sie waren vormals in der mittlerweile auf gehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kinderta gesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der  

SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftli chen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geän dert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021, geregelt und haben sich bewährt. 

Zu Absatz 11 

Auf die Begründung zu Absatz 10 wird verwiesen.  

Zu Absatz 12 

Im Anschluss an die vormalige, inzwischen aufgehobene Allgemeinverfügung zur Regelung  des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten  im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staats ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.:  15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar  2021, nimmt die Regelung solche Personen von Zugangsbeschränkungen aus, die nachweis lich nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert sind oder die glaubhaft machen, dass ihre  Krankheitssymptome auf anderen Ursachen beruhen. 

Zu Absatz 13 

Aufgrund wissenschaftlicher Studien gibt es Anhaltspunkte dafür, das virushaltige Flüssigkeits partikel sich beim Singen in verstärktem Maße verbreiten und so ein erhöhtes Infektionsrisiko  schaffen. Das gemeinschaftliche Singen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und  Schulen wird daher eingeschränkt. Vgl. auch § 2a Absatz 2 nebst Begründung. 

Zu Absatz 14 

Eine solche Dokumentationspflicht zur Kontaktnachverfolgung war früher in der Allgemeinver fügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen  und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des  Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13.  August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung  vom 26. Januar 2021, geregelt und hat sich bewährt. Im Übrigen wird auf die Begründung zu  § 5 Absatz 6 und 7 verwiesen. 

Zu Absatz 15 

Die Ziffern 3.4, 4.4 und 4.5 der inzwischen aufgehobenen Allgemeinverfügung zur Regelung  des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten  im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staats ministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.:  15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar  2021, sahen vor, dass in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen Dokumentati onen zur Nachverfolgung von Infektionsketten angefertigt und aufbewahrt wurden. Diese Do kumentationen waren nach Ablauf eines Monats unverzüglich zu löschen oder zu vernichten.  Absatz 15 greift die letztgenannte Regelung auf und versieht sie mit normativer Kraft.

Zu § 5b (Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schu len) 

Zu Absatz 1 

Die Vorschrift führt die im vergangenen Jahr bewährte differenzierte Regelung zur sogenannte  Maskenpflicht in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen weitgehend fort.  Der Infektionsschutz wird jedoch dadurch erhöht, dass nunmehr nicht lediglich das Tragen  einer Mund-Nasenbedeckung, sondern einer medizinischen Gesichtsmaske oder FFP2- 

Maske oder vergleichbaren Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil, vorgeschrieben  wird. 

Aus der Regelung ergibt sich, dass Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres im  Regelungsbereich des § 5b – wie auch allgemein, siehe § 3 Absatz 3 Satz 1 – von der soge nannten Maskenpflicht ausgenommen sind. 

Zu Absatz 2 

Auf die Begründung zu § 3 Absatz 2 wird verwiesen.  

Zu Absatz 3 

Die Regelung ist dem § 3 Absatz 3 Satz 4 und 6 nachgebildet. Anders als dort vorgesehen,  sind aber gewisse, in der Vorschrift benannte inhaltliche Anforderungen an das Attest zu stel len. Diese Auffassung hat sich mittlerweile in der Rechtsprechung weitgehend durchgesetzt,  s. etwa Beschluss des OLG Dresden 6 W 939/20 vom 6. Januar 2021 mit weiteren Nachwei sungen und unter Berufung auf Vorgaben der Sächsischen Landesärztekammer. Die Anfor derungen bieten auch einen Schutz vor Gefälligkeitsattesten, welche die Akzeptanz und Wirk samkeit der Tragepflicht untergraben könnten. Die erhöhten Begründungspflichten dienen  dem Schutz von Kindern, Schülerinnen und Schülern sowie in den Einrichtungen beschäftigten  Personen. 

Zu Absatz 4 

Damit die Befreiung von der Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Einrichtungen  der Kindertagesbetreuung und an Schulen nicht immer wieder neu vorgelegt werden muss,  sind diese Einrichtungen befugt, die vorgelegte Befreiung aufzubewahren. Die Aufbewahrung  darf dabei nur so lange dauern, wie das Attest gilt. Zeitlich unbeschränkte Atteste dürfen je 

doch längstens bis Ende 2021 aufbewahrt werden. 

Klarstellend ist auch geregelt, dass die Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder Schule  eine Kopie des Attests fertigen darf; der Vorlegende hat dies also zu ermöglichen und zu dul den. 

Zu § 5c (Hygieneplan und Hygienemaßnahmen an Einrichtungen der Kindertagesbe treuung und Schulen) 

Zu Absatz 1 

Ein Hygieneplan war bis Mitte Februar 2021 in der mittlerweile aufgehobenen Allgemeinverfü gung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen  und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des  Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13.  August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung  vom 26. Januar 2021, geregelt. Er hat sich – wie auch anderwärts, vgl. § 7 Absatz 2 – als  Instrument des Infektionsschutzes bewährt. 

Ausgehend von der gemeinsamen Basis eines Rahmenhygieneplans, trägt der Hygieneplan  den Besonderheiten der jeweiligen konkreten Einrichtung der Kindertagesbetreuung oder 

Schule Rechnung, die sich durch eine generell-abstrakte Regelung auf der Ebene einer  Rechtsverordnung nicht adäquat berücksichtigen lassen. 

Zu Absatz 2 

Wie bisher, ist es für Einrichtungen der Kindertagespflege aufgrund ihrer Besonderheiten nicht  erforderlich, einen Hygieneplan aufzustellen. 

Zu Absatz 3 

Auch mit Blick auf die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung oder eines anderen  Mund-Nasen-Schutzes kann der Hygieneplan den Besonderheiten der konkreten Einrichtung  entsprechen. Zu denken ist etwa an eine kurzzeitige Ausnahme von der Tragepflicht während  des Einsatzes an Maschinen in berufsbildenden Schulen. 

Zu Absatz 4 

Die Regelung gewährleistet, wie bisher, die erforderliche enge Abstimmung zwischen der Kli nik-/Krankenhausschule einerseits und der Leitung des Klinikums andererseits. 

Zu Absatz 5 

Die Soll-Vorgabe zur Vermeidung direkter körperlicher Kontakte beruht auf einer Empfehlung  des Robert Koch-Instituts (“Präventionsmaßnahmen in Schulen während der COVID-19-Pan demie”, Stand 12. Oktober 2020, S. 5). Unterrichtliche Situationen, die einen direkten körper lichen Kontakt mit sich bringen können, sind mithin nach Möglichkeit auszuschließen. Das  kann etwa den Verzicht auf Schülerexperimente in den Naturwissenschaften, auf Gruppenar beit sowie auf die Durchführung kontaktintensiver Sportarten im Sportunterricht erforderlich  machen. 

Zu Absatz 6 

Die Regelung übernimmt bewährte Reinigungs- und Lüftungsverpflichtungen aus der bisheri gen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreu ung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der SARS CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen  

Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998), zuletzt geändert  durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021. 

Zu Absatz 7 

Die Regelung übernimmt bewährte Hygiene- und ihnen entsprechende Ausstattungsverpflich tungen aus der bisherigen Allgemeinverfügung zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen  der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Be kämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und  Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 13. August 2020, Az.: 15-5422/4 (SächsABl. S. 998),  zuletzt geändert durch Allgemeinverfügung vom 26. Januar 2021. 

Zu § 6 (Saisonarbeitskräfte) 

In Betrieben, die Saisonarbeitskräfte beschäftigen, ist ein clustermäßiges Auftreten von Neu infektionen feststellbar. Häufig werden Personen mit unterschiedlichen privaten Umfeldern und  unterschiedlichster Herkunft in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, in denen regelmä ßig gemeinsame Essens- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Einrichtungen vorgesehen  sind. Die dauerhafte Einhaltung des gebotenen Mindestabstands und der Hygieneregeln ist  aufgrund der Art der Tätigkeit und der Unterbringung nur schwer umsetzbar. Das birgt ein  erhöhtes Risiko für die Ansteckung mit dem Coronavirus. Zur Eindämmung des Infektionsge schehens ist es geboten, Betriebsinhabern aufzuerlegen, entsprechende Arbeitskräfte erst zu  beschäftigen, wenn diese ein auf einer molekulargenetischen Testung beruhendes ärztliches  Zeugnis darüber vorlegen, dass bei ihnen keine Anzeichen für eine Infektion mit dem Corona virus SARS-CoV-2 vorhanden sind. Die Kosten dieser Testung, soweit es sich nicht um kos tenlose Tests für Reiserückkehrer handelt, hat der Betriebsinhaber zu tragen.

Zu § 7 (Besuchs- und Betretungsregelungen für Einrichtungen des Gesundheits- und  Sozialwesens) 

Zu Absatz 1 

In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion  mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Das  Erkrankungs- und Ausfallrisiko des medizinischen Personals, des Pflegepersonals bezie hungsweise der pädagogischen Fachkräfte muss auf das nötige Minimum verringert werden,  sodass der Betrieb aufrechterhalten werden kann. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen und  Erkenntnisse sowie im Sinne der Reduzierung der Kontakte und der Unterbrechung potentiel ler Infektionswege sind bei vulnerablen Gruppen, wie kranken, älteren und pflegebedürftigen  Menschen sowie Menschen mit Behinderungen und bei Kindern und Jugendlichen die Besu che unter Einhaltung von Auflagen zu ermöglichen. 

Zu Absatz 2 

Die Einrichtungen werden verpflichtet, im Rahmen eines Hygieneplanes oder eines eigenstän digen Konzepts zum Besuch und nach Bedarf zum Betreten und Verlassen der Einrichtungen  Regelungen zu erstellen. Satz 2 regelt Einzelheiten zur inhaltlichen Ausgestaltung. Der zu er stellende Hygieneplan oder das eigenständige Konzept muss unter Berücksichtigung des je weiligen Infektionsgeschehens und des Selbstbestimmungsrechts der versorgten Personen  verhältnismäßige Regelungen zur Ermöglichung des Betretens durch externe Personen in den  Einrichtungen enthalten. 

Zu Absatz 3 

Zum Schutz der in Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten besonderen Risikogruppen wird für  Besucher verpflichtend ein negativer Antigentest vorgeschrieben. Die Durchführung der Anti gentests obliegt den Einrichtungen. Zur Klarstellung werden PCR-Tests als dem Antigentest  gleichwertig eingestuft. Ausnahmen zur Sterbebegleitung sind zulässig. 

Zu Absatz 4 

Auf der Grundlage der Vereinbarung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und  Regierungschefs der Länder am 13. Dezember 2020 sieht die Bestimmung eine regelmäßige  Testung für die Beschäftigten von Alten- und Pflegeheimen vor. Darüber hinaus wird diese Testung auf die Beschäftigten und die Gäste von Tagespflegeeinrichtungen gemäß § 71 Ab satz 2 Nummer 2, zweite Alternative des Elften Buches Sozialgesetzbuch ausgeweitet. Die  Testung hat mindestens dreimal in der Woche zu erfolgen. Hierbei wird eine tägliche Testung  dringend empfohlen. Unberührt bleibt die an die Einrichtungen in Absatz 1 Nummern 2 und 3  gerichtete Empfehlung, den Anspruch auf Testung gemäß der Coronavirus-Testverordnung  regelmäßig, möglichst zweimal wöchentlich für die Beschäftigten zu gewährleisten. 

Zu Absatz 5 

Werkstätten für behinderte Menschen, Angebote anderer Leistungsanbieter nach § 60 Neun tes Buch Sozialgesetzbuch und andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Be hinderungen dürfen die dort beschäftigten und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht  betreten.  

Ausnahmen gelten für: 

1. Menschen mit Behinderungen, die nicht in einer besonderen Wohnform nach § 104 Absatz  3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wohnen, wenn deren Betreuung und pfle gerische Versorgung, sei es auch nur zeitweise, nicht sichergestellt werden kann; 

2. Menschen mit Behinderungen, die Leistungen im Eingangsverfahren und Berufsbildungs bereich gemäß § 57 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erhalten; 

3. Beschäftige, die für den wirtschaftlichen Betrieb der Werkstatt für behinderte Menschen  oder des anderen Anbieters erforderlich sind.

Voraussetzung ist jedoch ein nach § 5 Absatz 3 und 4 einschlägiges Arbeitsschutz- und Hygi enekonzept. 

Satz 6 bestimmt allgemein für Beschäftigte, die in Einrichtungen nach Absatz 1 Ziffer 2 woh nen, die Abstimmung eines Arbeitsschutz- und Hygienekonzepts mit der Leitung der Wohnein richtung. Zu regeln im Zusammenhang mit der Rückkehr in die Einrichtung, sind: 

1. die hygienischen Anforderungen, 

2. die Beförderung, 

3. die Arbeitsorganisation, einschließlich einer abgestimmten Testkonzeption.  Zu Absatz 6 

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen für richterliche Anhörungen. Zu Absatz 7 

Die Vorschrift regelt das Betreten der Einrichtungen durch bestimmte Personen und Berufs gruppen. 

Zu Absatz 8 

Zum Schutz und zur Gewährleistung der einschlägigen Versorgung der Bewohner muss das  Betreten durch Mitarbeiter der einschlägigen Aufsichtsbehörden und Kontrollorgane weiterhin  möglich sein, ebenso wie ein Betreten durch bestimmte näher aufgelistete Personen und zu  im Einzelnen aufgelisteten Zwecken. Dazu gehört insbesondere die notwendige medizinische  und therapeutische Versorgung der Bewohner.  

Zu Absatz 9 

Absatz 9 ermächtigt das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt  zum Erlass von weiteren Regelungen und Hygienevorschriften für den Besuch der in Absatz  1 genannten Einrichtungen durch Allgemeinverfügung. Unberührt bleibt die Möglichkeit der  zuständigen Behörden auch in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen zu erteilen. 

Zu § 8 (Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage Inzidenzwertes von 100) 

Die Regelung ist Teil der gemeinsam zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 verein barten Öffnungsstrategie. Sie umfasst aktuell fünf aufeinanderfolgende Öffnungsschritte, die  nacheinander zur Anwendung gelangen. Für den Fall, dass sich die an den Sieben-Tage-Inzi denzwerten des Robert Koch-Institutes gemessene Infektionslage verschlechtert, sind zur Si cherheit Regelungen vorgesehen, die ein außer Kraft setzen des jeweiligen Öffnungsschritts  und die Wiedereinführung der davorliegenden Einschränkung bewirken. Nach Wiedervorlie gen der Öffnungsvoraussetzungen sind die Einzelschritte erneut zu durchlaufen.  

Zur besseren Verständlichkeit werden die Öffnungsschritte, die bei Unterschreitung des maß geblichen Sieben-Tage-Inzidenzwertes möglich sind, nach den Werten 100, 50 und 35 in ge trennten Bestimmungen geregelt. 

Absatz 1 erfasst den Fall der Unterschreitung des Inzidenzwertes von 100. Absatz 2 beschreibt  den bei dieser Inzidenz möglichen weiteren Öffnungsschritt bei einer an den Zeitraum von 14  Tagen gemessenen stabilen Infektionslage. Hierbei wird die Öffnung nicht landesweit einheit lich vorgegeben, sondern den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf regionaler Ebene eine  Optionsmöglichkeit eingeräumt.  

Im Unterschied zu der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern setzt die Regelung jeweils  das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes von 100 sowohl im Freistaat Sachsen  als auch im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge voraus  (doppelte Inzidenz). Damit soll sichergestellt werden, dass Lockerungen nicht losgelöst vom 

übrigen Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen erfolgen. Anlass dafür gibt der im bundes weiten Vergleich nach wie vor überdurchschnittlich hohe Inzidenzwert des Freistaates Sach sen. 

Stabil ist eine Infektionslage im nach Absatz 2 erforderlichen Zeitraum von 14 Tagen dann,  wenn sich der Inzidenzwert am 14. auf den Beginn des maßgeblichen Zeitraums folgenden  Tag im Vergleich zum ersten Tag nicht erhöht hat. 

§ 8a (Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-In zidenzwertes von 50) 

Auf die allgemeinen Ausführungen der Begründung zu § 8 zu der zwischen Bund und Ländern  am 3. März 2021 vereinbarten Öffnungsstrategie wird verwiesen. 

Absatz 1 erfasst den Fall der Unterschreitung des Inzidenzwertes von 50. Absatz 2 beschreibt  den bei dieser Inzidenz möglichen weiteren Öffnungsschritt bei einer an den Zeitraum von 14  Tagen gemessenen stabilen Infektionslage. Hierbei wird die Öffnung nicht landesweit einheit lich vorgegeben, sondern den Landkreisen und Kreisfreien Städten auf regionaler Ebene eine  Optionsmöglichkeit eingeräumt.  

Im Unterschied zu der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern setzt die Regelung jeweils  das Unterschreiten des maßgeblichen Inzidenzwertes von 50 sowohl im Freistaat Sachsen als  auch im jeweiligen Landkreis oder in der Kreisfreien Stadt an fünf Tagen in Folge voraus (dop pelte Inzidenz). Damit soll sichergestellt werden, dass Lockerungen nicht losgelöst vom übri gen Infektionsgeschehen im Freistaat Sachsen erfolgen. Anlass dafür gibt der im bundeswei ten Vergleich nach wie vor überdurchschnittlich hohe Inzidenzwert des Freistaates Sachsen. 

Stabil ist eine Infektionslage im nach Absatz 2 erforderlichen Zeitraum von 14 Tagen dann,  wenn sich der Inzidenzwert am 14. auf den Beginn des maßgeblichen Zeitraums folgenden  Tag im Vergleich zum ersten Tag nicht erhöht hat. 

§ 8b (Maßnahmen der kommunalen Behörden bei Unterschreitung des Sieben-Tage-In zidenzwertes von 35) 

Teil der zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 vereinbarten Öffnungsstrategie ist es  ebenfalls, Lockerungen zur Beschränkung von privaten Zusammenkünften mit Freunden, Ver wandten und Bekannten vorzusehen. Abweichend von der Grundregel in § 2 Absatz 1 ermög licht die Bestimmung eine Ausweitung der Kontaktmöglichkeiten auf Angehörige aus zwei wei teren Hausständen, jedoch unter Begrenzung der maximal zulässigen Personenzahl auf zehn  Personen. Hierbei bleiben Kinder unter 15 Jahren unberücksichtigt. 

§ 8c (Rückfallregelung) 

Auf die allgemeinen Ausführungen der Begründung zu § 8 zu der zwischen Bund und Ländern  am 3. März 2021 vereinbarten Öffnungsstrategie wird verwiesen. Die Vorschrift setzt die ver einbarte Notbremse um. Damit soll ein schnelles regionales Gegensteuern ermöglicht werden,  sobald die Zahlen aufgrund der verschiedenen mittlerweile bekannten Virusvarianten in einem  Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt wieder hochschnellen. Ziel ist es, damit erneute landes weite Beschränkungen zu vermeiden. 

§ 8d (Maßnahmen der zuständigen kommunalen Behörden bei einer erhöhten Sieben Tage-Inzidenz) 

Die Vorschrift zielt darauf ab, den Landkreisen und Kreisfreien Städten die Möglichkeit einzu räumen, unabhängig von den landeseinheitlichen Vorgaben, im Bedarfsfall auch regional auf  die Infektionslage reagieren zu können.

Zu Absatz 1 

Mit Absatz 1 sollen die zuständigen kommunalen Behörden in die Lage versetzt werden, ab hängig von der aktuellen regionalen Infektionslage auch verschärfende Maßnahmen ergreifen  zu können. Klarstellend wird darauf verwiesen, dass diese auch öffentlich bekanntzumachen  sind, damit sie gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern Rechtswirkung entfalten. Um zu ge währleisten, dass die Maßnahmen verhältnismäßig bleiben, sind sie fortlaufend zu überprüfen. 

Zu Absatz 2 

Ist der Anstieg der Infektionszahlen in einem Landkreis oder einer Kreisfreien Stadt konkret  räumlich begrenzt, sind die Kommunen verpflichtet, auf den jeweiligen Hotspot bezogene be grenzte Maßnahmen zu treffen 

§ 8e (Ausgangsbeschränkungen und Alkoholverbot) 

Alkoholverbot und Ausgangsbeschränkungen sind wirksame, nach dem Infektionsschutzge setz zulässige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krank heit-2019 (COVID-19). Für den Erlass von Ausgangsbeschränkungen sind an Verhältnismä ßigkeit gesteigerte Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei einem Hochschnellen der In fektionszahlen infolge der hochansteckenden Virusvarianten können Ausgangsbeschränkun gen erforderlich sein, da in diesen Fällen in der Regel andernfalls eine wirksame Eindämmung  

der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich gefährdet wäre. Zu Absatz 1 

Teil der zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 vereinbarten Öffnungsstrategie ist es,  Infektionsherde möglichst regional zu bekämpfen. Aus diesem Grunde wurde die bislang lan desweit geltende allgemeine Ausgangsbeschränkung aufgehoben. Stattdessen wird eine auf  den jeweiligen Landkreis oder die Kreisfreie Stadt bezogene Ausgangsbeschränkung ab Über schreiten der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen an drei aufeinanderfolgenden Ta gen eingeführt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass unabhängig vom Vorliegen  von Virusvarianten die Nachverfolgbarkeit bereits erheblich erschwert und damit eine wirk same Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erheblich  gefährdet wäre. 

Die Ausgangsbeschränkungen sind bezogen auf den Tag zeitlich nicht befristet. Das Verlas sen der Unterkunft erfordert dann einen triftigen Grund. Die in Satz 2 aufgeführten triftigen  Gründe und die damit verbundenen Ausnahmen dienen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit.  Die Aufzählung beschränkt sich im Wesentlichen auf Wege, die unerlässlich sind für die un mittelbare Gefahrenabwehr und Daseinsvorsorge, sowie für die Berufsausübung, Gesund heitsfürsorge und für die Funktionsfähigkeit von Staat, Einrichtungen und Gesellschaften.  

Zu Absatz 2 

Diese Verordnung zielt in ihrer Gesamtheit darauf ab, die Kontaktmöglichkeiten zu begrenzen  und damit einer weiteren Ausbreitung des Virus entgegenzutreten. Der Konsum von Alkohol  in Gemeinschaft mit anderen trägt wesentlich zur Ausbreitung des Coronavirus bei. Deshalb  ist ein umfassendes Verbot des Alkoholkonsums in der Öffentlichkeit in den Landkreisen und  Kreisfreien Städten vorgesehen, in denen der Sieben-Tage-Inzidenz von 100 Neuinfektionen  an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird. Hierbei wird davon ausgegangen,  dass bei Überschreiten des Sieben-Tage-Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen, unabhängig  vom Vorliegen von Virusvarianten, die Nachverfolgbarkeit bereits erheblich erschwert und da mit eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)  erheblich gefährdet wäre.  

Zu Absatz 3 

Absatz 3 sieht zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit die außer Kraftsetzung des Alkoholver botes bei Unterschreitung der maßgeblichen Inzidenzwerte vor. 

§ 8f (Inzidenzwerte) 

Zu Absatz 1 

Absatz 1 bestimmt die maßgeblichen Inzidenzwerte und enthält die notwendigen Bekanntma chungsvorschriften. 

Zu Absatz 2 

Absatz 2 bestimmt unabhängig von den maßgeblichen Inzidenzwerten als weiteres bei Locke rungen einzuhaltendes Kriterium die maximal zulässige Bettenbelegung in Krankenhäusern.  Hierbei wird auf die Belegung an mit COVID-19 Erkrankten in der Normalstation abgestellt.  Wird der Wert von 1300 überschritten, sind Lockerungen unzulässig. 

§ 8g (Modellprojekte) 

Die zwischen Bund und Ländern am 3. März 2021 vereinbarte Öffnungsstrategie betont die  Bedeutung digitaler Plattformen als wichtiges Mittel, um die Gesundheitsämter dabei zu ent lasten, die Kontakte infizierter Personen effektiv und schnell nachzuverfolgen. Je besser der  direkte Datenaustausch zwischen den Gesundheitsämtern, möglichen Kontaktpersonen und  den Betreibern von Geschäften und Einrichtungen ist, desto schneller können Infektionscluster  und Infektionsketten über viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens hinweg erkannt wer den. 

Aus diesem Grund ermöglicht die Bestimmung unter engen Voraussetzungen den Landkrei sen und Kreisfreien Städten mit einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von unter 100 Neuinfektio nen geschlossene Einrichtungen und Betriebe im Rahmen örtlich und zeitlich begrenzter Mo dellprojekte in ihren Gemeinden zu öffnen. Voraussetzung ist, dass der Sieben-Tage-Inzidenz wert in der betroffenen Gemeinde ebenfalls unter 100 Neuinfektionen liegt. Vorausgesetzt wer den auch die Zustimmung der obersten Landesgesundheitsbehörde und des Sächsischen Da tenschutzbeauftragten. 

Zu § 9 (Versammlungen) 

Zu Absatz 1 

Unter Berücksichtigung des hohen Schutzgutes der Versammlungsfreiheit werden Versamm lungen trotz der hohen Infektionsgefahren durch das Zusammentreffen einer Vielzahl von  Menschen nicht generell untersagt. In Anbetracht der immer noch angespannten Infektions lage sind Versammlungen unter freiem Himmel weiterhin nur als ortsfeste Versammlungen  unter Begrenzung der Teilnehmerzahl von höchstens 1 000 zulässig. Die Beschränkung auf  ortsfeste Versammlungen ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsge richts als milderes Mittel im Hinblick auf die Durchsetzung von Infektionsschutz grundsätzlich  möglich. Gegenüber diesen Einschränkungen hat der Schutz von Leben und Gesundheit einer  Vielzahl von Menschen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes, die angesichts  der derzeitigen Entwicklung des Infektionsgeschehens sehr stark gefährdet sind ein höheres  Gewicht. Weiterhin werden alle Beteiligten verpflichtet, einen medizinischen Mund-Nasen Schutz zu tragen und den Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Beschränkung auf  ortsfeste Versammlungen dient dem Erfordernis, die geltenden Hygieneregeln (Tragen des  medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, Einhaltung des Mindestabstands) vor Ort umsetzen  und gegebenenfalls kontrollieren zu können. 

Zu Absatz 2 

Bei der Überschreitung des Inzidenzwertes von 200 werden Versammlungen dahingehend  eingeschränkt, dass die Teilnehmerzahl auf 200 Personen beschränkt wird.  

Zu Absatz 3

Bei dem Überschreiten des Inzidenzwertes von 300 werden Versammlungen dahingehend  eingeschränkt, dass die Teilnehmerzahl auf 10 Personen beschränkt wird. 

Zu Absatz 4 

Von den Einschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 können Abweichungen durch die jewei lige Versammlungsbehörde festgelegt werden. 

Zu Absatz 5 

Absatz 5 stellt klar, dass das Versammlungsrecht im Übrigen unberührt bleibt. § 9 ist dement sprechend verfassungskonform auszulegen. So können, wenn kein erhöhtes Infektionsrisiko  besteht, zum Beispiel bei atypischen Aufzügen, wie etwa einem Traktorumzug, Ausnahmen  von der Vorgabe einer ortsfesten Versammlung gemacht werden.  

Zu § 10 (Sächsischer Landtag) 

Satz 1 der Vorschrift weist klarstellend darauf hin, dass diese Verordnung nicht für den Säch sischen Landtag gilt. Die Vorschrift berücksichtigt die Aufgaben und die Stellung des Sächsi schen Landtages, die aus dem verfassungsrechtlich verankerten Prinzip der Gewaltenteilung  folgen (Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen). Ausfluss dieser verfas sungsrechtlichen Stellung des Landtages sind das Recht zur autonomen Organisation der ei genen Angelegenheiten (Geschäftsordnungsautonomie nach Artikel 46 Absatz 1 der Verfas sung des Freistaates Sachsen) sowie die Polizeigewalt des Landtagspräsidenten (Artikel 47  Absatz 3 der Verfassung des Freistaates Sachsen), der zudem Inhaber des Hausrechts in den  Liegenschaften des Landtages ist. Diese Vorschriften stehen einer unmittelbaren Geltung die ser Verordnung für den Sächsischen Landtag entgegen. Dem Landtag obliegt es auf der  Grundlage seiner Geschäftsordnungsautonomie eigene Regelungen für die in dieser Verord nung geregelten Sachverhalte, zum Beispiel das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung im  Landtagesgebäude, zu treffen.  

Satz 2 verweist darauf, dass die besondere Rechtsstellung des Landtages und seiner Mitglie der auch in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung zum Tragen kommt, wie das verfas sungsrechtlich garantierte Recht der Abgeordneten auf Immunität (Artikel 55 Absatz 2 der Ver fassung des Freistaates Sachsen).  

Zu § 11 (Vollstreckungshilfe, Ordnungswidrigkeiten) 

Zu Absatz 1 

Nach der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung sind die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes auf der Ebene der Landkreise und Kreisfreien Städte grundsätzlich  zuständig für die Umsetzung des Infektionsschutzgesetzes. Absatz 1 stellt klar, dass diese  auch zuständig sind für die Durchsetzung von in Eilfällen durch die oberste Landesgesundheitsbehörde wahrgenommene Aufgaben und Befugnisse sowie für die Durchsetzung von  Maßnahmen die die oberste Landesgesundheitsbehörde bei einer Betroffenheit von mehreren  Landkreisen und Kreisfreien Städten trifft. 

Auf die Möglichkeit, die Ortspolizeibehörden in geeigneten Fällen um Vollzugs- und Vollstreckungshilfe zu ersuchen, wird verwiesen. 

Zu Absatz 2 

Die Vorschrift enthält die notwendigen Tatbestände der zur ahndenden Ordnungswidrigkeiten.

Zu § 12 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das In- und Außerkrafttreten. Mit Rücksicht auf die Verhältnismäßigkeit  und unter Beachtung der Vorgaben gemäß § 28a Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgeset zes, wonach die Gültigkeitsdauer auf grundsätzlich vier Wochen zu beschränken ist, tritt die  Verordnung mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. 

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