Information zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

(Corona-ArbSchV)

Die 2. Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung trat am 20.04.2021 in Kraft. Arbeitgeber werden darin verpflichtet, ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche (in definierten Gruppen zweimal) einen Test zum Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.

Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt.

Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.

Maßnahmen

Die Verordnung hat zum Ziel, Infektionsrisiken mit dem Coronavirus bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu schützen. Dabei sind insbesondere Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb sowie die Bereitstellung von Atemschutzmasken und Schnelltests durch die Arbeitgeber*innen wichtige Bestandteile dieser Verordnung.

Allgemeine Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb

  • Personenkontakte und die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen durch mehrere Personen sollen auf das notwendige Minimum reduziert werden.
  • Bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen muss eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person gegeben sein. Generell sollten Zusammenkünfte mehrerer Personen nach Möglichkeit aber durch den Einsatz digitaler Informationstechnologie ersetzt werden.
    • Sollte der Einsatz von digitaler Informationstechnologie betriebsseitig nicht möglich sein, so muss der Arbeitgeber entsprechende Schutzmaßnahmen wie geeignete Lüftungskonzepte, Abtrennungen zwischen anwesenden Personen und ein ausreichendes Hygienekonzept sicherstellen.
  • Bei Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind diese in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Darüber hinaus soll zeitversetztes Arbeiten ermöglicht werden, sofern die betrieblichen Gegebenheiten das zulassen.

Betriebliche Hygienekonzepte

  • Der Arbeitgeber muss ein Hygienekonzept bereitstellen, in dem erforderliche Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt sind und umgesetzt werden. Dieses Konzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden.
    • Dies gilt insbesondere bei Wiederaufnahme der betrieblichen Tätigkeiten nach behördlich angeordneten Schließungen bzw. Beschränkungen.

Mund-Nase-Schutz & Atemschutz

  • Können die erforderlichen Mindestflächen und -Abstände im Betrieb nicht eingehalten werden, so gilt neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen auch die Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutzes für alle anwesenden Personen.
    • Dies gilt auch, wenn Wege von und zum Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes zurückgelegt werden.
    • Ergibt eine betriebliche Gefährdungsbeurteilung, dass ein herkömmlicher Mund-Nasen-Schutz nicht ausreicht, so gelten spezielle Vorgaben für Atemschutzmasken, die in der Verordnung aufgelistet werden. Dazu gehören u.a. FFP2-Masken oder vergleichbare Modelle.

Bereitstellung von Tests für Beschäftigte

Alle Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen, deren Beschäftigte nicht im Homeoffice arbeiten, haben die Pflicht, jeder und jedem ihrer Beschäftigten mindestens einmal in der Woche einen Test (PCR-Test oder professionell/selbst angewendete Antigen-Schnelltests) anzubieten, welcher möglichst vor der Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit wahrgenommen werden sollte. Die Kosten für die Tests haben Arbeitgeber*innen im Sinne des Arbeits­schutzgesetzes zu tragen.

Besteht ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko, beispielsweise durch eine Vielzahl von Personenkontakten oder wenn geltende Schutzmaßnahmen nicht eingehalten werden können, so muss jede*r Beschäftigte mindestens zweimal pro Woche ein Testangebot vom Arbeitgeber erhalten.

Quelle: https://www.bmas.de/

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