Elfte Bayerische Infektionsschutz-Maßnahmen-Verordnung

Auf Grund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1, §§ 28a, 29, 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, sowie in Verbindung mit § 9 Nr. 5 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. Januar 2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V), die zuletzt durch Verordnung vom 13. Januar 2020 (GVBl. S. 11) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

Inhaltsverzeichnis

Teil 1 Allgemeine Regelungen

§ 1 Abstandsgebot, Mund-Nasen-Bedeckung, Kontaktdatenerfassung

(1) Jeder wird angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein absolut nötiges  Minimum zu reduzieren und den Personenkreis möglichst konstant zu halten. Wo immer möglich, ist ein  Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. Wo die Einhaltung des Mindestabstands  im öffentlichen Raum nicht möglich ist, soll eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. In  geschlossenen Räumlichkeiten ist stets auf ausreichende Belüftung zu achten.  

(2) Soweit in dieser Verordnung die Verpflichtung vorgesehen ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu  tragen (Maskenpflicht), gilt:  

1. Kinder sind bis zum sechsten Geburtstag von der Tragepflicht befreit.  

2. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung  aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist,  sind von der Trageverpflichtung befreit; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen  insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des  Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach  ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält.  

3. Das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder  zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung oder aus sonstigen zwingenden Gründen  erforderlich ist.  

(3) Soweit nach dieser Verordnung oder aufgrund der in ihr vorgesehenen Schutz- und  Hygienekonzepte zum Zweck der Kontaktpersonenermittlung im Fall einer festgestellten Infektion mit dem  Coronavirus SARS-CoV-2 Kontaktdaten erhoben werden, gilt neben § 28a Abs. 4 Satz 2 bis 7 des  Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Folgendes:  

1. Zu dokumentieren sind jeweils Namen und Vornamen, eine sichere Kontaktinformation  (Telefonnummer, E-Mail-Adresse oder Anschrift) sowie der Zeitraum des Aufenthaltes.  

2. Werden gegenüber dem zur Erhebung Verpflichteten Kontaktdaten angegeben, müssen sie  wahrheitsgemäß sein. 

Behörden, Gerichte und öffentliche Stellen, die Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen oder in  Ausübung öffentlicher Gewalt handeln, können im Rahmen des Zutritts zu den jeweiligen Gebäuden oder  Räumlichkeiten ebenfalls personenbezogene Daten erheben; Satz1 gilt entsprechend.  

§ 2 Allgemeine Ausgangsbeschränkung

Das Verlassen der Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Triftige Gründe im Sinne  des Satzes 1 sind insbesondere:  

1. die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,  

2. der Besuch von Einrichtungen und die Wahrnehmung von Angeboten nach §§ 18 bis 21, soweit sie  zulässig sind, und die Teilnahme an Prüfungen nach § 17,  

3. die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,  der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,  

4. Versorgungsgänge, Einkauf und der Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem nach §§ 12, 13  zulässigen Ausmaß,  

5. der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4,  

6. der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Alten,  Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4,  

7. die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,  

8. die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen unter Beachtung der  Kontaktbeschränkung nach § 4,  

9. die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen im engsten Familien- und  Freundeskreis,  

10. Sport und Bewegung an der frischen Luft unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4,  11. die Versorgung von Tieren,  

12. Behördengänge,  

13. die Teilnahme an Gottesdiensten und an Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften unter den  Voraussetzungen des § 6 sowie an Versammlungen unter den Voraussetzungen des § 7.  

§ 3 Nächtliche Ausgangssperre

Landesweit ist von 21 Uhr bis 5 Uhr der Aufenthalt außerhalb einer Wohnung untersagt, es sei denn  dies ist begründet aufgrund  

1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer  Behandlungen,  

2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,  3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,  

4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,  5. der Begleitung Sterbender,  

6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder  

7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. 

§ 4 Kontaktbeschränkung

(1) 1Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat  genutzten Grundstücken ist vorbehaltlich des § 3 nur gestattet  

1. mit den Angehörigen des eigenen Hausstands sowie  

2. zusätzlich den Angehörigen eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt  fünf Personen nicht überschritten wird; die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren  bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht.  

2§ 2 Nr. 7 und 9 bleibt unberührt. 3Unbeschadet Satz 1 Nr. 2 hinaus können sich im Zeitraum vom 24. bis  26. Dezember 2020 stattdessen auch alle Angehörigen eines Hausstands mit vier über diesen Hausstand  hinausgehenden, zum engsten Familienkreis gehörenden Personen zuzüglich zu deren Hausständen  gehörenden Kindern unter 14 Jahren treffen. 4Zum engsten Familienkreis im Sinne des Satzes 3 gehören  Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie,  Geschwister, Geschwisterkinder sowie die jeweiligen Angehörigen ihres Hausstands.  

(2) Abs. 1 gilt nicht für berufliche und dienstliche Tätigkeiten sowie für ehrenamtliche Tätigkeiten in  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen  zwingend erforderlich ist.  

Teil 2 Öffentliches Leben

§ 5 Veranstaltungen, Feiern

1Vorbehaltlich speziellerer Regelungen in dieser Verordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen,  soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten  landesweit untersagt. 2Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen ist untersagt. 3Auf von den zuständigen  Kreisverwaltungsbehörden festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen  öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur  vorübergehend aufhalten, ist es untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 im Sinne von § 3a  des Sprengstoffgesetzes (SprengG) mit sich zu führen oder abzubrennen.  

§ 6 Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften

Öffentlich zugängliche Gottesdienste in Kirchen, Synagogen und Moscheen sowie die Zusammenkünfte  anderer Glaubensgemeinschaften sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:  

1. In Gebäuden bestimmt sich die zulässige Höchstteilnehmerzahl nach der Anzahl der vorhandenen  Plätze, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 m zu anderen Plätzen gewahrt wird.  

2. Zwischen Personen, die nicht demselben Hausstand angehören, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zu  wahren.  

3. Für die Besucher gilt Maskenpflicht.  

4. Gemeindegesang ist untersagt.  

5. Es besteht ein Infektionsschutzkonzept für Gottesdienste oder Zusammenkünfte, das die je nach  Glaubensgemeinschaft und Ritus möglichen Infektionsgefahren minimiert; das Infektionsschutzkonzept  ist auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.  

6. Gottesdienste und Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften, die den Charakter von  Großveranstaltungen erreichen, sind untersagt.  

7. Bei Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften, bei denen Besucherzahlen  zu erwarten sind, die zur Auslastung der Kapazitäten führen, ist die Teilnahme nur nach vorheriger  Anmeldung zulässig. 

§ 7 Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes

(1) 1Bei Versammlungen im Sinne des Art. 8 des Grundgesetzes unter freiem Himmel muss zwischen  allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 1,5 m gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen  Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. 2Die nach Art. 24 Abs. 2 des Bayerischen  Versammlungsgesetzes (BayVersG) zuständigen Behörden haben, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,  durch entsprechende Beschränkungen nach Art. 15 BayVersG sicherzustellen, dass  

1. die Bestimmungen nach Satz 1 eingehalten werden und  

2. die von der Versammlung ausgehenden Infektionsgefahren auch im Übrigen auf ein  infektionsschutzrechtlich vertretbares Maß beschränkt bleiben; davon ist in der Regel auszugehen,  wenn die Versammlung nicht mehr als 200 Teilnehmer hat und ortsfest stattfindet.  

3Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; hiervon ausgenommen sind die Versammlungsleitung während  Durchsagen und Redner während Redebeiträgen sowie Teilnehmer, die während der Versammlung ein  Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen. 4Sofern die Anforderungen nach Satz 2 auch durch  Beschränkungen nicht sichergestellt werden können, ist die Versammlung zu verbieten.  

(2) Versammlungen nach Art. 8 des Grundgesetzes in geschlossenen Räumen sind unter folgenden  Voraussetzungen zulässig:  

1. Der Veranstalter hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass zwischen allen Teilnehmern  grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten und jeder Körperkontakt mit anderen  Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden kann.  

2. Unter Beachtung der Anforderungen nach Nr. 1 sind höchstens 100 Teilnehmer zugelassen.  3. Für die Teilnehmer gilt Maskenpflicht; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.  

4. Der Veranstalter hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der  zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.  

(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 sind Versammlungen am 31. Dezember 2020 und 1. Januar 2021  untersagt.  

§ 8 Öffentliche Verkehrsmittel, Schülerbeförderung, Reisebusse

Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen besteht für  Fahr- und Fluggäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahr- und Fluggästen kommt, Maskenpflicht. Satz 1 gilt entsprechend für die Schülerbeförderung im freigestellten  Schülerverkehr. Touristische Busreisen ach mit Corona-Schnelltest sind untersagt.  

§ 9 Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

(1) 1Beim Besuch von Patienten oder Bewohnern von  

1. Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern  vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3  IfSG),  

2. vollstationären Einrichtungen der Pflege gemäß § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,  

3. Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches  Sozialgesetzbuch, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,  

4. ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes  zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege, in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23  Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen,  

5. Altenheimen und Seniorenresidenzen 

gilt für die Besucher Maskenpflicht und das Gebot, nach Möglichkeit durchgängig einen Mindestabstand von  1,5 m einzuhalten. 2Die Einrichtung hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom  Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten, zu  beachten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.  

(2) 1In Einrichtungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 gilt ergänzend Folgendes:  

1. Jeder Bewohner darf von täglich höchstens einer Person besucht werden, die über ein schriftliches  oder elektronisches negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 verfügt und dieses auf Verlangen nachweisen muss; die dem Testergebnis zu Grunde  liegende Testung mittels eines POC-Antigen Corona-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines  PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein; der Test muss die jeweils  geltenden Anforderungen des Robert Koch-Instituts erfüllen; jeder Besucher hat zu jeder Zeit innerhalb  der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen; vom 25. bis 27. Dezember 2020 darf die dem  Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests höchstens  72 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens vier Tage vor dem Besuch vorgenommen worden  sein.  

2. Das Personal unterliegt der Beobachtung durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und hat sich  regelmäßig, mindestens an zwei verschiedenen Tagen pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst  eingeteilt ist, einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu  unterziehen und das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung und der zuständigen  Kreisverwaltungsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle vorzulegen; die Einrichtungen sollen  die erforderlichen Testungen organisieren; bei Auftreten von typischen Symptomen einer Infektion mit  dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber oder Geruchs- und Geschmacksverlust hat der  Beschäftigte die zuständige Kreisverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.  

2Ambulante Pflegedienste müssen ihre Beschäftigten im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten regelmäßig  möglichst an zwei verschiedenen Tagen pro Woche in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus  SARS-CoV-2 testen lassen.  

(3) Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.  

Teil 3 Sport und Freizeit

§ 10 Sport

(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4  erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.  

(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:  

1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.  

2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb  oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.  

3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept  auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.  

(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und  anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abs. 2 bleibt unberührt.  

§ 11 Freizeiteinrichtungen

(1) 1Der Betrieb von Freizeitparks und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen ist untersagt.  2Freizeitaktivitäten dürfen gewerblich weder unter freiem Himmel noch in geschlossenen Räumen angeboten  werden. 

(2) 1Spielplätze unter freiem Himmel sind für Kinder nur in Begleitung von Erwachsenen geöffnet. 2Die  begleitenden Erwachsenen sind gehalten, jede Ansammlung zu vermeiden und wo immer möglich auf  ausreichenden Abstand der Kinder zu achten.  

(3) Stadt- und Gästeführungen, Berg-, Kultur- und Naturführungen sowie Führungen in Schauhöhlen  und Besucherbergwerken sind untersagt.  

(4) Der Betrieb von Seilbahnen, der Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr sowie von  touristischen Bahnverkehren und Flusskreuzfahrten sind untersagt.  

(5) 1Die Öffnung und der Betrieb von Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Thermen und  Wellnesszentren sowie Saunen ist untersagt. 2§ 10 Abs. 2 bleibt unberührt.  

(6) Bordellbetriebe, Prostitutionsstätten, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Clubs,  Diskotheken, sonstige Vergnügungsstätten und vergleichbare Freizeiteinrichtungen sind geschlossen.  

Teil 4 Wirtschaftsleben

§ 12 Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Märkte

(1) 1Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr und zugehörige Abholdienste sind untersagt.  2Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte,  Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker,  Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und  Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und  Futtermittel, der Verkauf von Weihnachtsbäumen und sonstige für die tägliche Versorgung unverzichtbare  Ladengeschäfte sowie der Großhandel. 3Der Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2  im Sinne von § 3a SprengG und von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts  hinausgehen, ist untersagt. 4Für nach Satz 2 zulässigerweise geöffnete Betriebe und den Großhandel gilt:  

1. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand  von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann.  

2. Der Betreiber hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Zahl der gleichzeitig im  Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 für die ersten 800 m2 der  Verkaufsfläche sowie zusätzlich ein Kunde je 20 m2 für den 800 m2 übersteigenden Teil der  Verkaufsfläche.  

3. Für das Personal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Maskenpflicht in den Verkaufsräumen, auf  dem Verkaufsgelände, in den Eingangs- und Warteflächen vor den Verkaufsräumen und auf den  zugehörigen Parkplätzen; soweit in Kassen- und Thekenbereichen von Ladengeschäften durch  transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist,  entfällt die Maskenpflicht für das Personal.  

4. Der Betreiber hat für den Kundenverkehr ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf  Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.  

5 Für Einkaufszentren gilt:  

1. Hinsichtlich der einzelnen Ladengeschäfte gelten die Sätze 1 bis 4.  

2. Hinsichtlich der Einkaufszentren gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass sich die zugelassene  Kundenhöchstzahl nach der für Kunden zugänglichen Gesamtfläche des Einkaufszentrums bemisst  und das Schutz- und Hygienekonzept die gesamten Kundenströme des Einkaufszentrums  berücksichtigen muss.  

(2) Dienstleistungen, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, wie zum Beispiel  Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios oder ähnliche Betriebe sind untersagt.  

(3) 1Die Öffnung von Arztpraxen, Zahnarztpraxen und allen sonstigen Praxen, soweit in ihnen  medizinische, therapeutische und pflegerische Leistungen erbracht oder medizinisch notwendige  Behandlungen angeboten werden, ist zulässig. 2In ihnen gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 3 mit der Maßgabe 

entsprechend, dass die Maskenpflicht auch insoweit entfällt, als die Art der Leistung sie nicht zulässt.  3Weitergehende Pflichten zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes bleiben unberührt.  

(4) 1Märkte sind untersagt. 2Ausgenommen ist nur der Verkauf von Lebensmitteln. 3Für deren  Veranstalter gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Schutz- und  Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien für Wirtschaft, Landesentwicklung und  Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten ist. 4Für das  Verkaufspersonal, die Kunden und ihre Begleitpersonen gilt Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 entsprechend.  

§ 13 Gastronomie

(1) Gastronomiebetriebe jeder Art sind vorbehaltlich der Abs. 2 und 3 untersagt.  

(2) 1Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. 2Bei der  Abgabe von Speisen und Getränken ist ein Verzehr vor Ort untersagt.  

(3) 1Zulässig ist der Betrieb von nicht öffentlich zugänglichen Betriebskantinen, wenn gewährleistet ist,  dass zwischen allen Gästen, die nicht zu demselben Hausstand gehören, ein Mindestabstand von 1,5 m  eingehalten wird. 2Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der  zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.  

§ 14 Beherbergung

(1) Übernachtungsangebote dürfen von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen,  Jugendherbergen, Campingplätzen und allen sonstigen gewerblichen oder entgeltlichen Unterkünften nur für  glaubhaft notwendige, insbesondere für berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.  Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.  

(2) Für Übernachtungsangebote nach Abs. 1 Satz 1 gilt:  

1. Der Betreiber stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass zwischen Gästen, die nicht zu demselben  Hausstand gehören, und zwischen Gästen und Personal grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m  eingehalten wird.  

2. Gäste, die im Verhältnis zueinander nicht zu demselben Hausstand gehören, dürfen nicht zusammen in  einem Zimmer oder einer Wohneinheit untergebracht werden.  

3. Für das Personal im Servicebereich oder in Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 m nicht  eingehalten werden kann, sowie für die Gäste, solange sie sich nicht am Tisch des Restaurantbereichs  oder in ihrer Wohneinheit befinden, gilt Maskenpflicht; § 12 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt  entsprechend.  

4. Der Betreiber hat ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines von den Staatsministerien  für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten  Rahmenkonzepts für Beherbergungsbetriebe auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen  Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.  

5. Der Betreiber hat die Kontaktdaten der Gäste nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 zu erheben.  (3) Für gastronomische Angebote gelten die jeweils speziellen Regelungen dieser Verordnung.  

§ 15 Tagungen, Kongresse, Messen

Tagungen, Kongresse, Messen und vergleichbare Veranstaltungen sind untersagt.  

§ 16  Betriebliche Unterkünfte  

1Für Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe, die mindestens 50 Personen beschäftigen, die in  Sammelunterkünften oder in betriebseigenen oder angemieteten Unterkünften untergebracht sind, können 

die aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen von der  zuständigen Kreisverwaltungsbehörde im Einzelfall angeordnet werden. 2Die Betreiber sind für die  Einhaltung der Schutz- und Hygienemaßnahmen verantwortlich und haben dies regelmäßig zu überprüfen  und zu dokumentieren. 

Teil 5 Bildung und Kultur

§ 17  Prüfungswesen  

1Die Abnahme von Prüfungen ist nur zulässig, wenn zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand  von 1,5 m gewahrt ist. 2Soweit die Einhaltung des Mindestabstands aufgrund der Art der Prüfung nicht  möglich ist, sind gleichermaßen wirksame anderweitige Schutzmaßnahmen zu treffen. 3Nicht zum  Prüfungsbetrieb gehörende Zuschauer sind nicht zugelassen.  

§ 18  Schulen  

(1) 1Die Schulen im Sinne des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen  (BayEUG) sind für Schüler geschlossen. 2Sonstige Schulveranstaltungen finden nicht statt. 3Regelungen zur  Notbetreuung und zu Angeboten des Distanzlernens werden vom zuständigen Staatsministerium im  Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlassen.  

(2) 1Auf dem Schulgelände besteht Maskenpflicht. 2Die Schulen und die Träger der Mittagsbetreuung  haben für alle Tätigkeiten auf dem Schulgelände ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines  ihnen von den Staatsministerien für Unterricht und Kultus und für Gesundheit und Pflege zur Verfügung  gestellten Hygieneplans (Rahmenhygieneplan) auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen  Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.  

(3) Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 gilt auch für den Lehr- und Studienbetrieb am Staatsinstitut für die  Ausbildung von Fachlehrern und am Staatsinstitut für die Ausbildung von Förderlehrern.  

§ 19  Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige  

(1) 1Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte  Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. 2Regelungen zur Notbetreuung werden vom Staatsministerium für  Familie, Arbeit und Soziales im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch  Bekanntmachung erlassen.  

(2) 1Für Heilpädagogische Tagesstätten haben die jeweiligen Träger ein Schutz- und Hygienekonzept  auf der Grundlage eines ihnen von den Staatsministerien für Familie, Arbeit und Soziales und für Gesundheit  und Pflege zur Verfügung gestellten Rahmenhygienekonzepts auszuarbeiten und auf Verlangen der  zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 2Dabei sind einrichtungsspezifische Anforderungen und  die Umstände vor Ort zu berücksichtigen.  

§ 20  Außerschulische Bildung, Musikschulen, Fahrschulen  

(1) Angebote der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erwachsenenbildung nach dem  Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetz und vergleichbare Angebote anderer Träger sowie  sonstige außerschulische Bildungsangebote sind vorbehaltlich Abs. 2 in Präsenzform untersagt.  

(2) 1Erste-Hilfe-Kurse und die Ausbildung von ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr, des  Rettungsdienstes und des Technischen Hilfswerks sind zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten ein  Mindestabstand von 1,5 m gewahrt ist. 2Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht  zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen, sowie bei  Präsenzveranstaltungen am Platz. 3§ 17 Satz 2 gilt entsprechend. 4Der Betreiber hat ein Schutz- und  Hygienekonzept auszuarbeiten und auf Verlangen der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen. 

(3) Der Unterricht an Musikschulen ist in Präsenzform untersagt.  

(4) Fahrschulunterricht, Nachschulungen und Eignungsseminare an Fahrschulen sind in Präsenzform  untersagt.  

§ 21  Hochschulen  

1An den Hochschulen finden keine Präsenzveranstaltungen statt. 2Praktische und künstlerische  Ausbildungsabschnitte sowie Veranstaltungen, die besondere Labor- oder Arbeitsräume an den  Hochschulen erfordern, sind abweichend von Satz 1 zulässig, wenn sichergestellt ist, dass zwischen allen  Beteiligten grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird. 3In Veranstaltungen nach Satz 2  besteht Maskenpflicht. 4Speziellere Regelungen nach dieser Verordnung bleiben unberührt.  

§ 22  Bibliotheken, Archive  

Bibliotheken und Archive sind geschlossen.  

§ 23  Kulturstätten  

Geschlossen sind:  

1. Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekte der Bayerischen Verwaltung der staatlichen  Schlösser, Gärten und Seen und vergleichbare Kulturstätten,  

2. Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Kinos und ähnliche Einrichtungen,  3. zoologische und botanische Gärten.  

Teil 6 Sonderbereiche und inzidenzabhängige Regelungen

§ 24  Weitergehende Maskenpflicht, Alkoholverbot, Nachverfolgung von Infektionsketten  

(1) Es besteht Maskenpflicht  

1. auf von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden zentralen Begegnungsflächen in  Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel, an denen sich Menschen  entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten,  

2. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen einschließlich der Fahrstühle von öffentlichen Gebäuden  sowie von sonstigen öffentlich zugänglichen Gebäuden, für die in dieser Verordnung keine besonderen  Regelungen vorgesehen sind,  

3. auf den Begegnungs- und Verkehrsflächen der Arbeitsstätte, insbesondere in Fahrstühlen, Fluren,  Kantinen und Eingängen; Gleiches gilt für den Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand von 1,5 m nicht  zuverlässig eingehalten werden kann.  

(2) Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum ist untersagt.  

(3) Sobald in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eine vollständige Nachverfolgung von  Infektionsketten personell nicht mehr gewährleistet werden kann, hat die zuständige  Kreisverwaltungsbehörde  

1. dies gegenüber der zuständigen Regierung anzuzeigen und  

2. um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. 

§ 25  Regelungen bei einer deutlich erhöhten Sieben-Tage-Inzidenz  

Besteht in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ein gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich  erhöhter Inzidenzwert an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb  von sieben Tagen, so muss die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen  Regierung unbeschadet des § 27 weitergehende Anordnungen treffen.  

§ 26  Regelungen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz kleiner 50  

Wird in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der nach § 28a Abs. 3 Satz 12 IfSG bestimmte  Inzidenzwert von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100 000 Einwohner innerhalb von  sieben Tagen nicht überschritten und hat die Entwicklung des Inzidenzwertes eine sinkende Tendenz, so  kann die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Regierung  erleichternde Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung durch Allgemeinverfügung  zulassen.  

Teil 7 Schlussvorschriften

§ 27  Örtliche Maßnahmen, ergänzende Anordnungen, Ausnahmen  

(1) Weiter gehende Anordnungen der örtlich für den Vollzug des Infektionsschutz-gesetzes zuständigen  Behörden bleiben unberührt. Die zuständigen Kreisver-waltungs-Behörden können, auch soweit in dieser  Verordnung Schutzmaßnahmen oder Schutz- und Hygienekonzepte vorgeschrieben sind, im Einzelfall  ergänzende Anordnungen erlassen, soweit es aus infektionsschutzrechtlicher Sicht erforderlich ist.  

(2) Ausnahmegenehmigungen können im Einzelfall auf Antrag von der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde erteilt werden, soweit dies aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.  Ausnahmegenehmigungen, die einen generellen Personenkreis oder eine allgemeine Fallkonstellation  betreffen, dürfen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur im Einvernehmen mit der zuständigen  Regierung erteilt werden.  

§ 28  Ordnungswidrigkeiten  

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig  1. entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 falsche Kontaktdaten angibt,  

2. entgegen § 2 die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt oder sich entgegen § 3 außerhalb einer  Wohnung aufhält,  

3. sich entgegen § 4 Abs. 1 mit weiteren Personen aufhält – auch mit Corona-Schnelltest oder einem Laientest,  

4. entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt,  entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 als Veranstalter kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann oder  entgegen § 5 Satz 1 oder § 7 Abs. 1 Satz 1 oder § 7 Abs. 3 an einer Veranstaltung oder Versammlung  teilnimmt,  

5. entgegen § 5 Satz 2 auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen feiert oder entgegen § 5 Satz 3  pyrotechnische Gegenstände mit sich führt oder abbrennt,  

6. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 3 oder § 7 Abs. 2 Nr. 3 als Teilnehmer einer Versammlung der Maskenpflicht  nicht nachkommt,  

7. entgegen §§ 8, 9, 12 oder 14 als Besucher, Kunde, Begleitperson oder Gast der Maskenpflicht oder der  Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nicht nachkommt,  

8. entgegen § 9 als Betreiber einer Einrichtung kein Schutz- und Hygienekonzept vorlegen kann, 

9. entgegen § 10 Abs. 1 oder 2 Sport betreibt, entgegen § 10 Abs. 2 Nr. 1 Zuschauer zulässt, entgegen  § 10 Abs. 3 Sporthallen, Sportplätze, Fitnessstudios, Tanzschulen oder andere Sportstätten betreibt  oder nutzt,  

10. entgegen § 11 Abs. 1, 2, 4 bis 6 Einrichtungen betreibt oder entgegen § 11 Abs. 3 touristische  Führungen durchführt,  

11. entgegen § 12 ein Ladengeschäft oder einen Abholdienst öffnet oder einen Markt veranstaltet oder als  Betreiber eines Ladengeschäfts, einer Verkaufsstelle auf einem Markt oder eines Einkaufszentrums  oder als Verantwortlicher eines Dienst-leistungsbetriebs oder einer Praxis den dort genannten Pflichten  nicht nach-kommt oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt oder als  Veranstalter eines Marktes den dort genannten Pflichten nicht nachkommt – auch mit Corona-Schnelltest oder einem Laientest oder Spucktest,  

12. entgegen § 13 einen Gastronomiebetrieb öffnet oder betreibt oder als Kunde entgegen § 13 Abs. 2  Satz 2 Speisen oder Getränke vor Ort verzehrt,  

13. entgegen § 14 Unterkünfte zur Verfügung stellt, ohne den dort genannten Pflichten nachzukommen,  oder nicht sicherstellt, dass das Personal der Maskenpflicht nachkommt – auch mit Corona-Schnelltest oder einem Laientest,  

14. entgegen § 15 Tagungen, Kongresse oder Messen durchführt,  

15. entgegen § 16 als Betreiber die angeordneten Schutz- und Hygienemaßnahmen nicht einhält, ihre  Nichteinhaltung durch die Beschäftigten duldet oder den Pflichten zur Überprüfung oder Dokumentation  nicht nachkommt,  

16. entgegen § 17 Prüfungen durchführt,  

17. entgegen § 18 private Schulen nach den Art. 90 ff. BayEUG betreibt,  

18. entgegen § 19 eine Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle, heilpädagogische Tagesstätte, Ferientagesbetreuung oder organisierte Spielgruppe öffnet oder betreibt – auch mit Corona-Schnelltest oder einem Laientest, 

19. entgegen § 20 Bildungsangebote betreibt, Musikunterricht erteilt oder Fahrschulunterricht durchführt,  20. entgegen § 23 die dort genannten Einrichtungen betreibt – auch mit Corona-Schnelltest oder einem Laientest,   

21. entgegen § 24 Abs. 1 der Maskenpflicht nicht nachkommt oder entgegen § 24 Abs. 2 Alkohol  konsumiert.  

§ 29  Inkrafttreten, Außerkrafttreten  

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2020 in Kraft und mit Ablauf des 10. Januar 2021 außer  Kraft.  

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2020 tritt die Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (10. BayIfSMV) vom 8. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 711,  BayRS 2126-1-14-G), die durch Verordnung vom 10. Dezember 2020 (BayMBl. Nr. 734) geändert worden  ist, außer Kraft.  

München, 15. Dezember 2020  

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

Melanie Huml
Staatsministerin

Bayerische Staatskanzlei, Franz-Josef-Strauß-Ring 1, 80539 München
Postanschrift: Postfach 220011, 80535 München 

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