Betriebliche Testungen in Österreich: Infos zu Testkits, Teststraßen und zum Kostenbeitrag

Betriebliche Teststraße einrichten und an Testplattform des Bundes anbinden. Eine Info der Wirtschaftskammer Österreich.

Das der breitflächige Einsatz von Antigen-Tests ist entscheidend ist, um Infektionsketten zu unterbrechen und damit die Infektionszahlen niedrig zu halten, ist bekannt. Deswegen wurden betriebliche Tests in die Teststrategie des Bundes aufgenommen.

Bundesregierung, Industriellenvereinigung und Wirtschaftskammer rufen Betriebe dazu auf, eigene Testeinrichtungen bzw. Teststraßen zu etablieren und ihre MitarbeiterInnen, aber auch Personen wie KundInnen, kostenfreie Antigen- und PCR-Tests anzubieten, um bei der Eindämmung der Corona-Pandemie aktiv mitzuhelfen.

Inhaltsverzeichnis

Für die Anbindung an die Testplattform Österreichs können Sie Ihr Unternehmen ab 51 Beschäftigte unter diesem Link » registrieren. Für Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte gelten folgende SonderregelnBitte informieren Sie sich im Vorfeld über die entsprechenden Voraussetzungen. Um das Registrierungsformular aufrufen zu können, ist die Anmeldung mit Ihrem WKIS Account (WKO Benutzerverwaltung) erforderlich. Dadurch wird sichergestellt, dass die Registrierung Ihres Unternehmens berechtigt erfolgt und die Sicherheitsstandards beim Zugang zur Testplattform des Bundes eingehalten werden. Eine Registrierung auf der Testplattform des Bundes bedeutet jedoch nicht zwangsläufig eine Förderung. Für einen erfolgreichen Förderantrag müssen die hier beschriebenen Voraussetzungen eingehalten werden. 

Rahmenbedingungen

Für betriebliche Testungen wurden folgende Rahmenbedingungen geschaffen:

  • Gesetzliche Grundlage für betriebliche Tests: 
    Durch eine Gesetzesänderung wurden betriebliche Testungen den behördlichen Testungen gleichgestellt. Das Betriebliche-Testungs-Gesetz gibt die Rahmenbedingungen für die Richtlinie zur COVID-19-Förderung für betriebliche Testungen vor. Förderungswerber für das betriebliche Testen können nur Unternehmen im Sinne des § 1 UGB sein, die über einen Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden, sowie bestimmte berufliche Interessensvertretungen.
  • Öffnung der Österreichischen Testplattform für Betriebe: 
    Über die Testplattform Österreichs können die betrieblichen Antigen-Tests abgewickelt werden. Dies ist für Betriebe über 50 Beschäftigte möglich.
  • Kostenbeitrag des Bundes für betriebliche Tests: 
    Unternehmen erhalten einen pauschalen Kostenbeitrag des Bundes von 10 Euro für jeden durchgeführten und gemeldeten Antigen-Test und PCR-Test. Der Kostenbeitrag wird als Einmalbetrag quartalsweise im Nachhinein über die AWS ausbezahlt.
  • Bestätigung durch medizinische Aufsicht: 
    Bei allen Förderungswerbern muss einmal pro Woche eine medizinisch beaufsichtigende Stelle die ordnungsgemäße Durchführung der Tests bestätigen.
  • Teilnahmebestätigung als Zutrittstest: 
    Über die Testplattform des Bundes werden automatisierte Teilnahmebestätigungen ausgestellt. Diese werden als sogenannte Zutrittstests anerkannt.
  • Nutzung bestehender Präventionszeiten von Betriebsärzten: 
    Testungen können in der ohnehin vorgesehenen Präventionszeit von Betriebsärzten durchgeführt werden. 

Weiterführende Links: BMDW |BMSGPK | IV – Industriellenvereinigung 

Beschaffung von Testkits in Österreich

Die Testkits für die betrieblichen Testungen sind bei Medizinproduktehändlern und Drogisten zu erwerben. Es gibt ein breites Sortiment an Testkits mit Antigen-Tests. Es gibt regionale Anbieter, die eine rasche Beschaffung ermöglichen: Liste Bezugsquellen

Um die COVID-19 Förderung für betriebliche Testungen beantragen zu können, muss ein Antigen-Test folgende Kriterien erfüllen:

  • CE-Zertifizierung;
  • Sensitivität von größer/gleich 90 % und Spezifität von größer/gleich 97 %;
  • Zulassung für einen nasopharyngealen Abstrich.

Das durchführende Gesundheitspersonal kann vor Ort in Einzelfällen bei Kontraindikationen andere Abstricharten zur Anwendung bringen, sofern der Test dafür zugelassen ist. Der Test muss aber jedenfalls für die nasopharyngeale Anwendung zugelassen sein.  

Für die Zwecke der Kontrolle durch die Förderstelle ist das Produktblatt des verwendeten Testkits aufzubewahren, aus dem in deutscher oder englischer Sprache eindeutig hervorgeht, dass das Testkit für eine nasopharyngeale Abstrichform zugelassen ist und die Anforderungen an Sensitivität und Spezifität erfüllt.

Kostenbeitrag des Bundes

Unternehmen erhalten vom Bund einen Kostenbeitrag von 10 Euro pro durchgeführtem und dokumentiertem Test. 

Der Kostenbeitrag wird über die AWS abgewickelt. Die Beantragung der Förderung erfolgt ausschließlich über den aws Fördermanager. Für den Zugang ist eine Registrierung erforderlich. Die Förderung fällt nicht unter die beihilfenrechtliche Obergrenze. 

Die Anzahl der gemeldeten Tests muss wöchentlich von der medizinischen Aufsicht bestätigt werden. Bei Förderungswerbern mit bis zu 50 Beschäftigten muss das abstrichnehmende Personal zusätzlich täglich die Anzahl der Tests bestätigen. Bei Förderungswerbern mit mehr als 50 Beschäftigten muss die tägliche Bestätigung nur hinsichtlich der Durchführung von PCR-Tests vorgenommen werden. Alle Bestätigungen sind in das Standardformular (PDF) einzutragen und dieses ist für Kontrollzwecke aufzubewahren.

In 5 Schritten zum Kostenbeitrag

Grafik zum Kostenbeitrag
© WKÖ

als PDF ansehen

Weiters sind die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits, Nachweise über Nebenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Testung (abstrichnehmendes Personal, Betrieb von Teststraßen) und das jeweilige Produktblatt für Kontrollzwecke aufzubewahren.

Die Antragstellung zur Ausbezahlung erfolgt über den aws Fördermanager. Zur Zeit werden die Richtlinien durch den Bund finalisiert. Sobald die Voraussetzungen zur Antragstellung geschaffen sind, informiert die WKO auf ihrer Website. Die Abrechnung erfolgt quartalsweise und ist jeweils im Folgemonat möglich. Die Zuschussuntergrenze (Bagatellgrenze) beträgt pro Unternehmen 500,- € in Quartal 1 und 1.000,- € in Quartal 2. Es gibt keine Höchstgrenze der Anzahl der durchgeführten Tests.

Für Unternehmen bis zu 50 MitarbeiterInnen, und für Unternehmen über 50 MitarbeiterInnen nur hinsichtlich der Durchführung von PCR-Tests, gibt es eigene Bestimmungen. Details

Voraussetzung für betriebliche Testungen in Österreich

Eine wichtige Voraussetzung für betriebliche Testungen ist, dass bestimmtes medizinisches Personal (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in, Verantwortliche/r einer Dienststelle einer Rettungsorganisation) die Aufsicht übernimmt. In der Regel wird das die Betriebsärztin/der Betriebsarzt sein. Wichtig ist auch, dass die Testungen in den Betrieben regelmäßig durchgeführt werden.

Einrichtung einer Teststraße in Betrieben

Der Aufbau einer Teststraße ermöglicht eine rasche und geregelte Testung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Detailinfos zum Teststraßenaufbau inklusive Beschreibung eines Prototyps mit 5 Stationen (Temperatur-Scan, Nasen-Rachenabstrich, Begehen der Testbahn, Extrahierung der Probelösung, Zeit bis zum Testergebnis), eine Kostenschätzung sowie das benötigte Equipment finden Sie im Leitfaden Teststraßenaufbau. Zur Information von zu testenden Personen nutzen Sie die Vorlage Aushang Teststraßenablauf (PDF). 

Testbestätigung

Die Testbestätigung wird automatisiert über die Testplattform des Bundes erstellt und elektronisch an die getestete Person übermittelt. Diese werden als sogenannte Zutrittstests anerkannt. Für Unternehmen bis zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gibt es eigene Bestimmungen. Details

Technische Voraussetzung für die Anbindung an die Testplattform des Bundes

Die administrative Abwicklung des Projektes „Betriebliche Testungen“ erfolgt über die Testplattform des Bundes. Dadurch können Betriebe Teil des öffentlichen Testsystems werden und die Funktionalitäten nutzen, die auch den öffentlichen Teststellen zur Verfügung stehen. Das betrifft insbesondere das Ausstellen rechtsgültiger Testbestätigungen und ist Voraussetzung für die Auszahlung des Kostenbeitrags durch die AWS bei Betrieben mit mehr als 50 Beschäftigten.

Die Anbindung der Betriebe erfolgt in zwei Schritten: 

  1. Registrierung des Gesamtunternehmens auf WKO.at
    Loggen Sie sich bitte mit Ihrem WKIS Account ein und geben Sie über ein Onlineformular die Stammdaten Ihres Unternehmens ein sowie die Kontaktdaten der Person, die das Test-Projekt leitet und koordiniert. Falls Sie in Ihrem Unternehmen betriebliche Teststraßen an mehreren Standorten einrichten wollen, geben Sie das bitte gleich bei der Erstregistrierung bekannt.
  2. Die bei der Registrierung eingetragene Kontaktperson erhält dann von der Firma World Direct im Auftrag des Gesundheitsministeriums einen Admin-Account, mit dem die betriebliche Teststraße direkt in der Testplattform des Bundes administriert werden kann. 

Abrechnung von PCR-Tests in Österreich

Auch PCR-Tests können zur Förderung eingereicht werden. Bei PCR-Tests müssen die Proben am Standort (Sitz/Betriebsstätte) des Unternehmens abgenommen werden, die Auswertung erfolgt hingegen in einem humanmedizinschen Labor oder einer Einrichtung nach § 28c EpiG.

Damit es zu keinen Doppelmeldungen der Testergebnisse kommt, werden diese ausschließlich durch das auswertende Labor an den Bund gemeldet. Der Betrieb – unabhängig davon ob er mehr oder weniger als 50 Beschäftigte hat – muss für eine Förderung der PCR-Tests ein Standardformular (PDF) ausfüllen. Dieses muss gemeinsam mit den Rechnungen der Testkits, den Nachweisen über Nebenkosten und dem jeweiligen Produktblatt für Kontrollzwecke aufbewahrt werden.

Bei Betrieben, die PCR-Tests durchführen, muss die Anzahl der durchgeführten Testungen an jedem Tag, an dem getestet wird, vom abstrichnehmenden Personal bestätigt werden, sowie wöchentlich von der medizinischen Aufsicht (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in oder Rettungsorganisation).

Sonderregeln für Betriebe in Österreich mit bis zu 50 Beschäftigten

Bei kleinen Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten wird im Sinne einer Verwaltungsvereinfachung von der Anbindung an die Testplattform des Bundes abgesehen.

Diese kleinen Betriebe müssen sich die Anzahl der durchgeführten Testungen an jedem Tag, an dem getestet wird, vom abstrichnehmenden Personal bestätigen lassen, sowie wöchentlich von der medizinischen Aufsicht (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/in oder Rettungsorganisation). Diese Bestätigungen (Standardformular | PDF) sind durch den Betrieb für Kontrollzwecke aufzubewahren. Ebenso aufzubewahren sind die Rechnungen für die Beschaffung der Testkits, Nachweise über Nebenkosten im Zusammenhang mit der Durchführung der Testung (Beschäftigung des abstrichnehmenden Personals, Betrieb von Teststraßen) und das jeweilige Produktblatt.

Testbestätigungen für den individuellen Teilnehmer können von den zur Testdurchführung befugten Personen ausgestellt werden, sofern der zu Testende danach verlangt. Auch für das Ausstellen von Nachweisen über das Ergebnis der Testung darf kein Entgelt oder Aufwandsersatz verlangt werden. Ein standardisiertes Formular für die individuelle Testbestätigung erhalten Sie auf Anfrage bei Ihrer Landeskammer.

Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

Ein positiver Antigen-Test begründet den Verdacht einer Infektion mit SARS-CoV-2. Dies löst gemäß § 2 Epidemiegesetz die Meldeverpflichtung für einen bestimmten Adressatenkreis aus (§ 3 Epidemiegesetz). Dies trifft beispielsweise den zugezogenen Arzt / die zugezogene Ärztin. 

Es wird empfohlen, einer positiv getesteten Person unverzüglich eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil auszuhändigen. Zudem soll die positiv getestete Person auf eine selbständige Abklärung mit der Gesundheitshotline 1450 hingewiesen werden. Ein positiver Antigen-Test muss jedenfalls mittels PCR-Test bestätigt werden. Der PCR-Test kann auch über ein privates Labor durchgeführt werden.

Quelle: wko.at

Produkt zum Warenkorb hinzugefügt.
0 Artikel - 0,00 
Cookie Consent mit Real Cookie Banner